Die neuen Auswüchse der Webradioszene

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So langsam scheint sich für uns Paranoia oder auch völliger Größenwahnsinn in reinster Form in der Webradioszene auszubreiten.

Da maßt sich ein, durchaus durch sein anderweitiges Betragen bekannter, CO-ADMIN einer (wohlgemerkt geschlossenen!!!) Blacklist-Gruppe an, IDENTITÄTSÜBERPRÜFUNGEN von angeblichen „Fake-Accounts“ einzufordern und diese durchzuführen, damit angeblich die anderen Gruppenmitglieder „geschützt“ werden.

Screenshot Gruppen-Information aus der betreffenden Facebook-Gruppe

Allein da fragt sich der geneigte Leser: Schutz? Wovor? Hat man etwas zu verbergen? Oder ist es die Intension solch einer Gruppe, im verborgenen Gerüchte, Halbwahrheiten, Lügen oder gar Hetze zu verbreiten?

Weiter ergibt sich auch die Frage, ob diese Person zu so einer derartigen „Überprüfung“ überhaupt berechtigt ist. Betrachten wir einmal die Sachlage:

Die Identitätsfeststellung (kurz IDF) bezeichnet einerseits eine Maßnahme eines befugten Amtsträgers gegenüber einer Person. Dabei gibt der Bürger seine Identität (Personalien) gegenüber der Behörde bekannt, dies kann auf freiwilliger oder unfreiwilliger Basis erfolgen.
Andererseits wird durch den Begriff Identitätsfeststellung die Legitimation von Personen im Banken-, Versicherungs- oder Melderecht bezeichnet. In diesem Fall ist der Empfänger der Personalie nicht zwingend ein Amtsträger, die Preisgabe der Personalie erfolgt im Regelfall freiwillig. Der Feststellung zugrunde liegt in diesem Fall meist die Schließung eines Vertrages.

Folgende Feststellungsgründe kennt das deutsche Recht:
– Identitätsfeststellung im Strafverfahrens-/Ordnungswidrigkeitenverfahrens- und Polizeirecht
– Identitätsfeststellung nach der Strafprozessordnung und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
– Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr
– Zuwiderhandlung gegen die polizeiliche Identitätsfeststellung
– Identitätsfeststellung im Banken-, Versicherungs- und Melderecht
– Identitätsfeststellung im Ausländerrecht

Zu unterscheiden sind die bereits aufgeführten Möglichkeiten der Identitätsfeststellung von der freiwilligen Herausgabe der Personalien. Diese erfolgt in der Regel dort, wo eine Privatperson mit einer anderen Person oder einem Unternehmen beispielsweise einen Vertrag abschließt.
In diesem Fall erfolgt die Herausgabe aufgrund der Bedingungen, die dem Vertrag zugrunde liegen. Es entsteht aber in keinem Falle vorab für eine der beiden Seiten die Pflicht, Personaldaten anzugeben. Diese Befugnis ist alleine Amtsträgern vorbehalten!!
Quellenangabe: Wikipedia

Ein Amtsträger ist der werte Herr mit Gewissheit nicht, …. ob mit einem Gruppenbeitritt ein „Vertrag“ zustande kommt, der solch ein Vorgehen begründet, darf ebenso bezweifelt werden.
Ergo?

Unser Fazit:
Ein mehr als rechtliche fragwürdiges, ggf. sogar strafrechtlich relevantes Verhalten.

Jeder kann sich nun selber ein Bild von solch einem Verhalten machen.
Zumal die von Facebook propagierte Klarnamenpflicht mit dem deutschen Datenschutzrecht kollidiert und hierüber abschließend noch keine Regelung erfolgt ist.

Belustigend ist an der Sache nur, dass sich dieser Herr bei jeglicher Gelegenheit abfällig über unser Engagement gegen nicht lizenzierte Webradios, unser früheres Engagement zu den berühmt-berüchtigten SoniXCast-Radios, wie auch anderen von uns aufgedeckten rechtlichen Verfehlungen in der Szene (Contentklau, Impressum, Datenschutz, etc.) äußert und uns als „Blockwarte“, „Hetzer“ und „GEMA/GVL-Jäger“ betitelt.
Nun, man darf sich fragen, ob er absichtlich mit zweierlei Maß misst, oder seine Stasi 2.0-Regel seinem geistig suboptimalen Denken geschuldet ist.

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