Anzeigepflicht für Webradios bei Landesmedienanstalten
Mit dem In-Kraft-Treten des neuen Rundfunkstaatsvertrags am 01. Juni 2009 trifft die Anbieter von Webradio-Diensten eine neue gesetzliche Verpflichtung. Denn sie müssen ab sofort den Betrieb ihres Dienstes bei einer Landesmedienanstalt (LMA) anzeigen. Dies gilt für alle Webradios, die technisch für 500 oder mehr potentielle gleichzeitige Nutzer ausgelegt sind.
Audiostreaming-Dienste unterliegen damit nun ausdrücklich keiner förmlichen Zulassungspflicht mehr, sondern in bestimmten Fällen nur noch einer schwächer ausgestalteten Anzeigepflicht. Sollten Betreiber aber dieser gelockerten Verpflichtung nun dennoch nicht nachkommen, drohen mittelfristig empfindliche Bußgelder. Die Anzeige von Webradios ab 500 potentiellen gleichzeitigen Hörern ist gesetzlich vorgeschrieben.
Mit der letzten Novellierung des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) wurde ein neuer § 20b eingefügt:
§ 20b RStV Hörfunk im Internet:
Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 20a entsprechend.
Demnach ist der Betrieb von Hörfunkangeboten, sofern er ausschließlich im Internet stattfindet, seit dem 01. Juni 2009 ausdrücklich zulassungsfrei möglich. Allerdings sind solche Webradio-Angebote nun gegenüber den Landesmedienanstalten anzeigepflichtig, sofern sie für 500 oder mehr potentielle parallele Nutzungsvorgänge ausgelegt sind (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV). Den Maßstab hierfür stellt im Einzelfall die Leistungsfähigkeit der eingesetzten technischen Infrastruktur dar; also de facto die Anzahl der zur Verfügung stehenden Slots. In einer Pressemeldung betonen die Landemedienanstalten jedoch, dass auch Betreiber von Webradios mit weniger als 500 Slots ihr Angebot freiwillig anzeigen können.
Somit unterliegen Betreiber von größeren linearen Audiostreaming-Diensten im Internet im Vergleich zu Veranstaltern klassisch verbreiteter Rundfunk-Angebote nun einer abgeschwächten Regulierung in Form einer bloßen Anzeigepflicht. In der Begründung zum 12. RStV heisst es zum Sinn und Zweck dieser neuen Regelung:
"Durch die Anzeigepflicht wird der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt ermöglicht, Maßnahmen - etwa im Falle eines Verstoßes [...] - gegen den jeweiligen Veranstalter einzuleiten."
Kleinere Webradio-Angebote, die von weniger als 500 Nutzern gleichzeitig abgerufen werden können, unterfallen ausdrücklich sogar gar keiner Anzeige- oder Zulassungspflicht. Dazu führt die Begründung zum 12. RStV im Rahmen von § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV aus:
"Nach Nummer 1 ist unterhalb von 500 potenziell möglichen Zugriffen keine rundfunkrechtliche Zulassung notwendig. Bei derartigen Angeboten kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Angebot für die Allgemeinheit bestimmt ist. Die Bagatellgrenze weist die Angebote dem persönlichen Bereich zu."
Vor dem 01. Juni 2009 unterlagen zumindest formal alle größeren Webradios denselben Zulassungsverpflichtungen wie alle anderen klassischen Hörfunksender auch. Dies war der damals noch unzureichenderen gesetzlichen Regelung des Rundfunkbegriffs geschuldet. In der Praxis hat sich jedoch auch zu jener Zeit kaum ein Webradio-Anbieter den Kosten und Mühen eines Zulassungsverfahrens ausgesetzt. Denn die Landesmedienanstalten haben als zuständige Aufsichtsbehörden diese Haltung größtenteils toleriert. Nun ist mit den neuen Regelungen der §§ 20b und 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV eine zumindest etwas praxisorientiertere Lösung gefunden worden, die jedenfalls die Rechtssicherheit erhöht.
Umfang der Anzeigeverpflichtung:
Im Rahmen der nun neu eingeführten Anzeigepflicht müssen zunächst Name und Sitz des Betreibers sowie der Name und die programmliche Ausrichtung des Dienstes an die zuständige Landesmedienanstalt mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind die betroffenen Anbieteter auch verpflichtet, detaillierte Angaben über Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse zu machen. Schließlich muss auch noch nach Maßgabe des § 20b S. 3 i. V. m. § 20a RStV bestätigt werden, dass es sich beim Anbieter um eine natürliche oder juristische Person handelt, die
- unbeschränkt geschäftsfähig ist,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Art. 18 GG verwirkt hat und
- als Vereinigung nicht verboten ist.
Sollten bei einem Anbieter einzelne dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, so kann die zuständige Landesmedienanstalt den Betrieb untersagen.
Für die Anzeige des Angebots kann im Übrigen auch ein neues einheitliches PDF-Formular der Landesmedienanstalten genutzt werden. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anzeige ist im Rundfunkstaatsvertrag nicht weiter geregelt. Daher ist davon auszugehen, dass man die Anzeige grundsätzlich an jede Landesmedienanstalt richten kann. Die Justitiarin der Medienanstalt Berlin Brandenburg (mabb), Ingeborg Zahrnt, rät den Anbietern von Webradios jedoch, sich an die LMA in ihrem Bundesland zu wenden. Eine Übersicht über die Adressen aller 14 Landesmedienanstalten in der Bunderepublik findet sich auf der Webseite der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM). Wie die Justitiarin gegenüber Telemedicus weiter bestätigt hat, sind mit der Anzeige keine Kosten verbunden.
Die neue Regelung birgt noch viele Unklarheiten:
Da es sich bei dieser Anzeigepflicht um eine neue Regelung handelte, war der genaue Verfahrensgang bei den einzelnen Landesmedienanstalten noch nicht abschließend geregelt. Beispielsweise ist noch unklar, ob den Anbietern gegenüber, die ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind, dies auch in irgendeiner Weise dokumentiert werden soll. Der Rundfunkstaatsvertrag enthält hierüber keinerlei Regelungen. Die mabb äußerte auf Nachfrage von Telemedicus jedoch, dass in ihrem Hause zumindest über das Versenden einer Art "Eingangsbestätigung" nachgedacht wird.
Ebenso scheint noch unklar zu sein, was beispielsweise passiert, wenn Parteien oder andere juistische Personen ein Webradio-Angebot anzeigen, die normalerweise nicht berechtigt wären Rundfunk anzubieten. Gemäß § 20b S. 3 RStV gelten bei der Anzeigepflicht die Regelungen des § 20a RStV entsprechend. In § 20a RStV sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer klassischen Zulassung für die Verbreitung von Rundfunk geregelt. Dabei ist auch ausdrücklich festgeschrieben, dass Parteien und bestimmten anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts diese Zulassung nicht erteilt werden darf.
§ 20a RStV Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk:
[...]
3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.
Vollkommen ungeklärt ist nun, inwieweit diese Regelungen auch entsprechend im Rahmen von § 20b RStV für im Grundsatz zulassungsfreie jedoch anzeigepflichtige Webradios gelten sollen. Der Gesetzgeber hat nämlich in § 20b RStV mit dem unklaren Wort "entsprechend" auf die Regelungen des § 20a RStV verwiesen. Darüber, wieweit diese Entsprechung reichen soll, macht der RStV keine Angaben. Und auch in der Begründung zum 12. RÄStV schweigt sich der Gesetzgeber zu dieser Frage aus.
Bußgelder bei Zuwiderhandlung:
Unterlässt der Betreiber eines Webradios mit 500 oder mehr Slots eine Anzeige oder macht er dabei unvollständige Angaben, so verstößt er gegen die Vorschrift des § 20b RStV. Ein solches Verhalten stellt gemäß § 49 Abs. 1 S.1 Nr. 13 RStV eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann wiederum von den Landesmedienanstalten in letzter Konsequenz durch die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
Eine Anzeige bei der LMA ersetzt nicht anderweitige Anzeige- und Anmeldeverpflichtungen !!
Zu beachten ist auch, dass mit der Anzeige bei der zuständigen Landesmedienanstalt lediglich den rundfunkrechtlichen Verpflichtung genüge getan ist. Anderweitige Anmelde- und Anzeigeverpflichtungen bleiben davon unberührt. So ist beispielsweise bei entsprechender Nutzung von Musik aus dem GEMA-Repertoire daneben auch weiterhin aus urheberrechtlichen Gründen die Buchung eines entsprechenden GEMA-Tarifs notwendig ! Des Weiteren sind auch die Regelungen und Bestimmungen der GVL zu beachten !
Quelle: Telemedicus
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