Rechtliche Grundlagen bei Gewinnspielen

Gewinnspiele sind eine beliebte Promotionmaßnahme, den Hörerkreis zu erweitern wie auch User zu generieren und erfreuen sich wachsender Beliebtheit.
Vor allem weil sich Gewinnspiele öffentlichkeitswirksam an einen möglichst großen Adressatenkreis richten, sollte man hier keine Fehler begehen. Die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung ist groß und das Abmahnrisiko entsprechend hoch.
Wie bei so vielen Dingen, liegt auch hier der Teufel im Detail, denn gleichzeitig bietet ein Gewinnspiel auch eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich in rechtlicher Hinsicht angreifbar zu machen. Starten Sie daher eine Gewinnspielaktion nie, ohne dass Sie sich auch über die rechtlichen Rahmenbedingungen Gedanken gemacht haben. Denn im wettbewerbsrechtlichen Sinne unlauter handelt bereits, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Außerdem sind natürlich auch sonstige rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, z.B. darf das Gewinnspiel auch in sonstiger Weise nicht irreführend sein. Und dann gibt es natürlich weitere Besonderheiten, abhängig davon, wo das Gewinnspiel stattfindet. Einige zusätzliche Besonderheiten gibt es z.B. bei den allseits beliebten Facebook-Gewinnspielen.

Aus diesem Grund haben wir uns auch dieses Themas angenommen und möchten Euch mit diesem Artikel einen kleinen Überblick über das Thema verschaffen.

Gewinnspiele und Preisausschreiben – Welche rechtlichen Vorgaben müssen Sie beachten?

Auch für Seiten- und/oder Shopbetreiber sind Gewinnspiele oder Preisausschreiben zur Kundengewinnung ein wesentliches Marketinginstrument. Jedoch sind auch bezüglich der Organisation und Durchführung von Gewinnspielen und Preisausschreiben rechtliche Vorgaben zu beachten.

Klare und eindeutige Teilnahmebedingungen sind erforderlich !
Bei Gewinnspielen mit Werbecharakter verlangt § 4 Nr. 5 UWG eine klare und eindeutige Formulierung der Teilnahmebedingungen. Der Veranstalter muss konkret bestimmen, was es zu gewinnen gibt, welche Fristen gelten und wie das Verfahren der Gewinnziehung erfolgen soll.
Wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt, handelt unlauter und kann bereits aus diesem Grunde abgemahnt werden. Dabei sind unter den Teilnahmebedingungen diejenigen Voraussetzungen zu verstehen, die der Interessent erfüllen muss, um an dem Gewinnspiel oder dem Preisausschreiben teilzunehmen, wobei diese Definition so weit zu verstehen ist, dass sie sich nicht nur auf die Teilnahmeberechtigung sondern auch auf die Modalitäten der Teilnahme bezieht. Im Hinblick auf die Teilnahmeberechtigung wäre z.B. anzugeben, wer teilnehmen darf und wer explizit von der Teilnahme ausgeschlossen ist, beispielsweise "Teilnahmeberechtigt sind Personen über 18 mit Wohnsitz in Deutschland. Eigene Mitarbeiter sind von der Teilnahme ausgeschlossen." Zu den Modalitäten der Teilnahme gehört einmal die Angabe, wer Veranstalter des Gewinnspiels ist, des Weiteren Angaben darüber, was der Teilnehmer tun muss, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen, z.B. auf welchem Wege er seine Teilnahmeerklärung schicken und bis zu welchem Zeitpunkt diese geschehen muss (Einsendeschluss). Auch Informationen über die Entgegennahme oder Inanspruchnahme des Preises gehören zu den notwendigen Informationen. In diesem Zusammenhang hat gerade der EuGH, Urteil vom 18.10.2012 – C-428/11, entschieden, dass Werbescheiben mit denen bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt wird, er habe einen Preis gewonnen, obwohl er für die Entgegennahme des Preises Kosten übernehmen muss, unzulässig sind. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Kosten, die der Verbraucher tragen muss im Verhältnis zu dem Wert des Gewinns geringfügig sind (wie z.B. die Kosten einer Briefmarke). Im Rahmen der Gewinnspielbedingungen ist dann außerdem der Preis möglichst genau zu beschreiben, ohne über den Wert oder die Anzahl irreführende Angaben zu machen.
Um zu vermeiden, dass Teilnehmer später versuchen, Gewinne oder ihren Sachwert im gerichtlichen Verfahren einzufordern, empfiehlt sich die Verwendung der allseits bekannten Formulierung: "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen." Der Ausschluss des Rechtswegs bei Gewinnspielen ist nach einem Urteil des LG Hannover zulässig.

Einhaltung des Datenschutzes
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind zudem Angaben zur Verwendung der von den Teilnehmern anzugebenden Daten zu machen. Häufig werden datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Durchführung von Gewinnspielen übersehen. Oft werden Teilnehmerdaten abgefragt, die später keine Verwendung finden oder auf unzulässige Weise für Werbezwecke genutzt werden sollen.
Wer personenbezogene Daten der Teilnehmer ausschließlich für die Durchführung des Gewinnspiels benötigt, darf diese auch ohne zusätzlichen Opt-In erheben, solange er sich auf die hierfür erforderlichen Daten beschränkt (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG). Im Online-Bereich gelten spezielle Anforderungen, hier muss u.a. über sämtliche Datenerhebungen und -verwendungen informiert werden (§ 13 Abs. 1 TMG).

Werbung meist nur mit Einwilligung zulässig
Wer Gewinnspiele durchführt, um Daten für die Nutzung zu Werbezwecke zu generieren, kommt in der Regel nicht um die Abfrage einer Einwilligung herum (Opt-In, § 7 Abs. 2 UWG). Nur bei postalischer Werbung kann unter Umständen ein bloßer Hinweis auf die werbliche Nutzung und das Widerspruchsrecht ausreichend sein (Opt-Out, § 28 Abs.3 und 4 BDSG).

In jedem Fall ist zu empfehlen, sich bei der Erstellung von Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweisen rechtlich beraten zu lassen.


Im Einzelnen explezit ausgeführt gemäß den gesetzlichen Regelung des § 4 Nr. 5 UWG:
"Unlauter handelt insbesondere, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt."

Was sind Preisausschreiben und Gewinnspiele ?

Definition: Als Preisausschreiben ist dabei die Werbung des Unternehmers/betreibers zu verstehen, bei dem zahlreiche Preise zur Verfügung gestellt werden, die dann durch entsprechende Preisrichter einem einzelnen Teilnehmer zuerkannt werden. Gewinnspiele sind dabei solche Veranstaltungen, bei denen der Gewinner im Rahmen eines zufälligen Auswahlvorganges ausgewählt wird.
Die Leistung des entsprechenden Kunden besteht in der Regel darin, dass eine Teilnahme durch Anmeldung erfolgt. Der Eintritt des Gewinns ist dabei von einem zukünftigen, zufälligen Ereignis abhängig.

Was versteht der Gesetzgeber unter "Werbecharakter" ?

Unter dem Begriff "Werbecharakter" versteht der Gesetzgeber, dass die Veranstaltung des Preisausschreibens bzw. des Gewinnspiels nicht allein der Unterhaltung des Teilnehmers dient, sondern in einem weitest zu verstehenden Sinne werbende Wirkung für den Veranstalter und/oder dessen Angebot entfaltet. Dass durch das Gewinnspiel oder Preisausschreiben eine werbende Wirkung für den Seitenbetreiber entsteht.
Da dies Sinn und Zweck einer solchen Werbemaßnahme ist, ist praktisch jedes Gewinnspiel oder Preisausschreiben mit "Werbecharakter" versehen.

Wie müssen die Teilnahmebedingungen dargestellt werden ?

Für den Seitenbetreiber dürfte sich zu allererst die Frage stellen, zu welchem Zeitpunkt er die vollständigen Teilnahmebedingungen dem Verbraucher mitteilen muss. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass bereits bei der Werbung für ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben diese Teilnahmebedingungen dann mitgeteilt werden müssen, wenn die Teilnahme unmittelbar aus der Werbung heraus erfolgen kann.
Ist dies nicht der Fall, so reicht es aus, wenn unter den räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen gegeben werden, wenn dies für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er an dem Gewinnspiel oder Preisausschreiben teilnimmt, erforderlich ist.
"Somit muss zwischen der unmittelbaren Teilnahmemöglichkeit und der Ankündigung unterschieden werden. Im Rahmen der Ankündigung dürfte die Nennung der Internetadresse ausreichend sein."
Entscheidet sich der Seitenbetreiber dafür, dass Gewinnspiel oder das Preisausschreiben aktiv zu bewerben, so müssen bereits bei der Bewerbung die Teilnahmebedingungen dargestellt werden. Dafür dürfte es ausreichend sein, diese Informationen entweder mit einem Sternchenhinweis unmittelbar unterhalb der Bewerbung anzubringen oder über einen entsprechenden Link diese Informationen darzustellen.

Welche Angaben müssen die Teilnahmebedingungen enthalten ?

Der Umfang der Informationspflichten erstreckt sich auf all die Angaben, die der Teilnehmer benötigt, um eine informierte Entscheidung über die Teilnahme an dem Gewinnspiel oder Preisausschreiben zu treffen. Dazu gehören zum Beispiel die Angaben, welche Personen an diesem Gewinnspiel oder Preisausschreiben teilnehmen können, ob ggf. Kosten für die Teilnahme anfallen oder Kosten für die Abholung entsprechender Gewinne.
"Gleichfalls anzugeben sind ebenfalls der Veranstalter des Gewinnspiels inklusive der Anschrift und die Teilnahmefrist."
Abschließend müssen im Rahmen der Teilnahmebedingungen auch die Ermittlung des Gewinners und die Art und Weise der Bekanntgabe dargestellt werden. Nicht zu den Teilnahmebedingungen zählen jedoch die tatsächlichen Gewinnchancen des Verbrauchers bei der Teilnahme an dem Gewinnspiel oder auch die Angabe des Wertes des jeweiligen zu gewinnenden Gegenstandes.

Klar und deutliche Darstellung !

All die vorgenannten Angaben müssen klar und deutlich dargestellt werden. Dies bedeutet, dass sie inhaltlich verständlich dargestellt werden müssen. Ergänzend findet dabei auch die Regelung des § 6 Abs.1 Nr.4 TMG Anwendung.
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
"Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden."
Werden diese Angaben über einen Sternchenhinweis auf der Webseite dargestellt, so muss dieser Sternchenhinweis unmittelbar im Rahmen der Bewerbung angebracht werden, damit dieser nicht übersehen werden kann.
Sollte eine solche Darstellung nicht erfolgen, so muss eine eigene Unterseite im jeweiligen Onlineangebot geschaffen werden, auf der sämtliche Teilnahmebedingungen aufgeführt werden.

Grundsätzlich keine Kopplung mit Gewinnspiel/Preisausschreiben

Ebenfalls zu beachten hat der Webseitenbetreiber die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG. Darin ist geregelt, dass grundsätzlich der Betreiber die Teilnahme an einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben nicht von einem Kauf Waren oder dem Erwerb von Dienstleistungen in seinem Shop/Webseite abhängig machen kann (Kopplungsverbot).
Eine solche Abhängigkeit kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Verbraucher gezwungen wird, an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel teilzunehmen, um im Nachhinein etwaige Waren in einem Onlineshop einzukaufen.
Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass für den Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass für eine erfolgreiche Beteiligung an einem Gewinnspiel der Erwerb einer Ware zwingend erforderlich ist.
In beiden vorgenannten Fällen kann eine solche Wirkung von der entsprechenden Bewerbung des Gewinnspiels oder des Preisausschreibens ausgehen.
Der Seitenbetreiber hat mithin darauf zu achten, die entsprechende Bewerbung so darzustellen, dass ein Eindruck für den Verbraucher nicht entsteht, der ggf. wettbewerbswidrig sein kann.
Allerdings geht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 hervor, dass das Kopplungsverbot nicht als Per-se-Verbot zu verstehen ist und die Kopplung eines Gewinnspiels an den Kauf gerade nicht mehr prinzipiell wettbewerbswidrig sein soll, sondern nur noch dann, wenn die Werbung im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist, was im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist.

Ausnahmen sehr eingeschränkt möglich
Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber in dem Fall vor, dass eine so genannte "naturgemäße Verbindung" mit Waren oder Dienstleistungen vorliegt. Unter dem Begriff "naturgemäße Verbindung" versteht der Gesetzgeber den Fall, dass eine Veranstaltung des Gewinnspiels oder Preisausschreibens gar nicht möglich ist, ohne die Waren oder Dienstleistungen zu erwerben.
Dieser Fall dürfte im Bereich des Internets jedoch nicht gegeben sein. Ein klassischer Fall ist das in der Zeitschrift abgedruckte Preisrätsel oder auch Gewinnspiele in Funk und Fernsehen.

Aktuelle Rechtsentwicklung auf europäischer Ebene:
Aktuellen Anlass zur Zulässigkeit des vorstehend genannten Kopplungsverbots hat eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) gegeben. Das Gericht hatte in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2010, Az.: C-304/08 grundsätzlich Bedenken in Bezug auf die rechtlichen Vorgaben des deutschen Gesetzgebers geäußert.
Es sei nicht mit dem europäischen Recht vereinbar, dass grundsätzlich ein Verbot der Kopplung besteht, ohne das der Gesetzgeber eine Prüfung des Einzelfalls ermöglicht. Dadurch sei europäisches Recht verletzt.
Auch wenn die Entscheidung wohl nur durch fachkundige Juristen verstanden werden kann, so gibt dieses Urteil für Unternehmen einen erweiterten Rechtsrahmen, innerhalb dessen auch bei der Kopplung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen mit einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel zulässig sein kann.

Vorsicht bei Gewinnmitteilungen

Gleichfalls unzulässig ist es nach Nr. 17 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 (sog. Black-List) mit einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben zu werben, wenn der zu erwartende Vorteil oder der Preis für den Verbraucher mit einer Geldzahlung oder einer Kostenübernahme unmittelbar zusammenhängt oder aber die dargestellten Preise von vornherein nicht gewonnen werden können. Wird ein solches Gewinnspiel oder Preisausschreiben durch den Onlineshopbetreiber veranstaltet und die vorangegangenen Voraussetzungen erfüllt, so liegt zwingend ein Wettbewerbsverstoß vor.

Preis wird trotz Gewinn nicht verteilt

Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass es unzulässig ist es, Gewinnspiele oder Preisausschreiben anzubieten, wenn tatsächlich keine Gewinnchance für den Verbraucher besteht und gar kein Preis vergeben wird. Ein solches Vorgehen verstößt gegen Nr. 20 des Anhanges zu § 3 Abs. 3.Dabei ist zu beachten, dass dieser Wettbewerbsverstoß auch dann gegeben ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die beworbenen Preise nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt werden.

Besonderheiten bei Facebook-Gewinnspielen

Bei Facebook-Gewinnspielen sind zusätzlich die Besonderheiten für Facebook Promotions zu beachten. Dazu gehört beispielsweise, dass das Gewinnspiel nur innerhalb einer Anwendung der Facebook-Plattform stattfinden darf. Das heißt, die Teilnahme an dem Gewinnspiel muss über eine Canvasseite der Anwendung oder über das Anwendungsfeld auf einem Reiter der Facebook-Seite erfolgen. Kritisch wird es also, wenn das eigentlich über Facebook beworbene und organisierte Gewinnspiel über eine externe Seite stattfinden soll. Zudem schreibt Facebook die Aufnahme bestimmter Pflichtinformationen in den Gewinnspielbedingungen vor. So muss z.B. ein Hinweis darauf erfolgen, dass das Gewinnspiel in keiner Verbindung zu Facebook steht und in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert wird. Die Teilnahme am Gewinnspiel darf des Weiteren nicht von bestimmten Aktionen auf Facebook abhängig gemacht werden, wie z.B. dem Anklicken von "Gefällt mir" neben Statusmeldungen oder Fotos, dem Posten an einer Pinnwand oder dem Hochladen eines Fotos. "Gefällt mir" kann nur auf einer Seite zur Voraussetzung gemacht werden. Nicht erlaubt ist zudem, Facebook-Nutzer automatisch an einem Gewinnspiel teilnehmen zu lassen, wenn diese nach Klick auf "Gefällt mir" Fan der Facebook-Seite geworden sind oder wenn Gewinne pauschal unter allen bestehenden Fans ausgelost werden. Facebook-Funktionen – wie z. B. die "Gefällt mir"-Schaltfläche – dürfen außerdem generell nicht zur Abstimmung über eine Promotion verwendet werden. Und Gewinner dürfen nicht über Facebook benachrichtigt werden, d.h. weder über Facebook-Nachrichten,- Chat oder -Beiträge in Profilen (Chroniken) bzw. auf Facebook-Seiten.

Fazit:

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Veranstaltung und Durchführung von Gewinnspielen oder Preisausschreiben für den Seitenbetreiber an rechtliche Voraussetzungen geknüpft ist.
Fehlende, falsche oder intransparente Gewinnspielbedingungen können leicht zum Gegenstand von Abmahnungen werden. Bei Facebookgewinnspielen und einem Verstoß gegen die von Facebook aufgestellten Richtlinien droht dem Veranstalter zudem, dass das Gewinnspiel entfernt bzw. die Seite, die Anwendung oder sogar das gesamte Facebook-Konto gesperrt wird.

Quellen:
Shopbetreiber-Blog
Ecommerce-Vision.de
Datenschutzbeauftragter.info




Nachtrag:
Ein gutes Beispiel, wie es mit Gewinnspielen im Radiobetrieb nicht laufen sollte und was Verstösse zur Konsequenz haben können, wurde in einem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes vom 31.05.2017 ( Az: 2 StR 489/16) gegen einen ehemaligen Radiomoderator des Radiosenders "Ostseewelle" festgestellt.

Quelle:
WBS-Law News