20.01.2015 GEMA gewinnt Einspruchs-Prozess gegen SoniXCast-Radio-Betreiber

Gegenstand des Rechtsstreits ( Az: 7 O 10077/14 in Bezug auf die Az: 29 U 4432/14 & Az: 29 W 2271/14 ) und der beiden Prozesskostenhilfeanträge des Beklagten ist die Sendung von Musikwerken über ein Webradio. Die GEMA (Klägerin) ist der Auffassung, dass über sie die erforderlichen Rechte zur Sendung hätten eingeholt werden müssen.
Der Beklagte, der sich selbst als Radioleiter bezeichnete und als DJ sowie Moderator für das streitgegenständliche Webradio tätig war, trug vor, dass er nicht für die Musiksendungen hafte und keiner Lizenz der Klägerin bedürfe. Vielmehr sei der Betreiber des Webradios eine amerikanische Firma, die dem Webradio die zugrundeliegende technische Infrastruktur bereitstellt und über eine die Sendung rechtfertigende Lizenz der SOCAN ( Anmerk. d. Redak.: kanadische Verwertungsgesellschaft ) verfüge.
Diese Firma werde daher auch im Impressum des Webradios als dessen Eigentümer ausgewiesen. Das LG München I verbot dem Beklagten in erster Instanz die Sendung von Werken der Tanz- und Unterhaltungsmusik in Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin (Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 7 O 10077/14). Weiter verurteilte es den Beklagten zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz inklusive der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie zur Tragung sämtlicher Kosten des Gerichtsverfahrens. Den für die erste Instanz gestellten Prozesskostenhilfeantrag wies das LG München I zurück. Der Beklagte legte hiergegen sofo rtige Beschwerde ein und beantragte für die zweite Instanz vor dem OLG München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Das OLG München wies die Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz zurück, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Das OLG München bestätigte vollumfänglich den erstinstanzlichen Beschluss, weshalb nachfolgend auch die Erwägungen des LG München I dargestellt werden.
Zunächst steht es zweifelsfrei fest, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt war. Die Aktivlegitimation resultiert bereits aus der GEMA-Vermutung, die vom Beklagten nicht entkräftet wurde.

Weiter ist der Beklagte auch für die Musiksendungen verantwortlich und damit passivlegitimiert, da unter seiner Kontrolle und Verantwortung die Aussendung der programmtragenden Sendesignale erfolgte. Er bezeichnete sich selbst als Radioleiter sowie DJ und wurde als Super-Administrator auf dem Radio geführt. Ihm war es daher möglich, das Radio ein- und auszuschalten und Musik zu senden. An der Passivlegitimation ändert ein Hinweis im Impressum auf eine angebliche Verantwortlichkeit des technischen Dienstleisters nichts, da zumindest auch der Beklagte darüber entscheidet, ob und was das Radio sendet.

Die Sendung der Musikwerke erfolgte rechtswidrig, da die Klägerin der Sendung nicht zugestimmt hat. Sowohl das OLG München als auch das LG München I stellten ausdrücklich fest, dass die Lizenz der SOCAN keine Musiksendungen in Deutschland erfasst. Hiervon geht auch die SOCAN aus.

Auch das Verschulden des Beklagten wurde festgestellt. Als Nutzer treffen ihn strenge Prüfungs- und Sorgfaltspflichten. Er hätte sich vergewissern müssen, ob es der Lizenz der Klägerin für die Musiksendungen bedurft hätte und ob die SOCAN-Lizenz die Sendung rechtfertigen kann. Wegen des schuldhaften Verhaltens hat der Beklagte Schadensersatz zu leisten.
( Quelle: www.lausen.com )

Eine Kopie des kompletten Beschlusses finden Sie im Downloadbereich unter Punkt 3. "Urteile und Beschlüsse" als PDF-Datei zum Herunterladen.




31.10.2014 GEMA erwirkt erneuten Unterlassungsbeschluss gegen SoniXCast-Radio-Betreiber

Am 31.10.2014 erwirkte die GEMA vor dem LG Köln, 14. Zivilkammer, eine erneute einstweilige Verfügung ( Az: 14 O 334/14 ) gegen einen weiteren SoniXCast-Kunden, indem diesem der Betrieb seines Radios ohne gültige Lizenz der GEMA mit Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten wegen jeder künftigen Zuwiderhandlung untersagt wurde.
Zu Grunde liegt diesem erneuten Beschluss, dass die Antragstellerin ( Anmerk. d. Red.: GEMA ) durch Vorlage von Unterlagen, namentlich von Auszügen aus der GEMA-Werkedatenbank vom 07.10.2014 zu den oben einzeln aufgeführten Musiktiteln, glaubhaft gemacht hat, dass sie Wahrnehmungsbefugte u.a. hinsichtlich der ausschließlichen Senderechte an den antragsgegenständlichen Werken ist.
Die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der Frau K. vom 23.10.2014 und 28.10.2014, der Frau V. und M., Vorlage einer DVD und CD mit Aufnahmen des Radioprogramms der Website www.Z.com sowie Screenshots der jeweiligen Sendungen der Musikwerke glaubhaft gemacht, dass Werke der Unterhaltungsmusik aus dem Repertoire der Antragstellerin öffentliche i.S.v. § 15 Abs. 3 Satz 1, 20 UrhG im Rahmen des Internetauftritts www.Z.com öffentlich gesendet wurden.
Die Verbreitung von Hörprogrammen im Internet ist als „Senden“ i.S.v. § 20 UrhG zu qualifizieren, sofern der Hörer nicht über den Zeitpunkt des Abrufs disponieren kann. So liegt der Fall hier, wie die Antragstellerin durch Vorlage der Screenshots „Beweissicherung“, Anlage AST 5 und AST 15, glaubhaft gemacht hat. Diesen Screenshots ist zu entnehmen, dass die Abfolge des Programms vorgegeben und von dem Internetnutzer das Abspielen der jeweiligen Musiktitel nicht beliebig gewählt werden konnte.
Die Sendung dieses Hörprogramms erfolgte auch öffentlich im Sinne von §§ 15 Abs. 3 Satz 1, 20 UrhG. Für die Annahme der Öffentlichkeit ist nicht maßgeblich, wie viele Nutzer tatsächlich die Website www.Z.com aufgerufen haben und ob die Zahl der Interessenten tatsächlich gering war. Ausreichend ist insoweit, dass der Empfang durch die Öffentlichkeit, d.h. Personen, die nicht miteinander oder dem Sendenden durch persönliche Beziehungen verbunden sind, ermöglicht wird, wie die Antragstellerin durch Vorlage der og. aufgeführten eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht hat.

Der Antragsteller handelte widerrechtlich, da er keine Nutzungsberechtigung erworben hat, die ihn zur öffentlichen Sendung der Musikwerke der Antragsgegnerin berechtigen würde und die Antragsgegnerin auch nicht ihre Zustimmung zu dem Betrieb des Webradios seitens des Antragsgegners erteilt hat.

Folglich hätte der Antragsgegner eine Lizenzvereinbarung mit der Antragstellerin treffen müssen, was der jedoch Antragsgegner vorliegend nicht getan hat, wie die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung des Herrn O vom 20.10.2014, welcher bei der Antragstellerin die Lizenzierung von Webradios betreut, glaubhaft gemacht hat.
Die Antragstellerin hat zudem durch Vorlage von Screenshots des Internetauftritts der X1 sowie der E-Mail Korrespondenz mit der SOCAN (Society of Composers, Authors and Music Publishers of Canada) glaubhaft gemacht, dass die „Broadcasting License“ der X1, die diese von der SOCAN ableitet, sich auf Inhalte beschränkt, die „aus Kanada stammen“ und nicht für Inhalte gilt, die internationale Grenzen überschreiten („this license does not extend to other countries“), folglich auch keine wirksame Lizenzeinräumung seitens der SOCAN an die X1 für den Betrieb eines Webradios in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt, auf die sich der Antragsgegner berufen könnte.

Die durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr, welche Voraussetzung die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin ist, kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Eine solche hat der Antragsgegner auch nach Abmahnung seitens der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 10.10.2014 indes nicht abgegeben.

Fazit:
Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln stellte also ebenfalls in diesem Fall fest, dass der Channel-Leiter auch der tatsächliche Betreiber sei ( entgegen anderslautender Einlassung v.a. von den Betreibern von SoniXCast ), die angeblich vorhandene SOCAN-Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung von Musik über einen Radiostream nicht ausreicht und untersagte dem Betreiber den weiteren Radiobetrieb.

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10.09.2013 GEMA erwirkt Unterlassungsbeschluss gegen SoniXCast-Radio-Betreiber

Am 10.09.2013 erwirkte die GEMA ( vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Laussen ) vor dem LG München I, 21. Zivilkammer, eine einstweilige Verfügung ( Az: 21 O 19802/13 ) gegen einen SoniXCast-Kunden, indem diesem der Betrieb seines Radios ohne gültige Lizenz der GEMA mit Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten wegen jeder künftigen Zuwiderhandlung untersagt wurde.
Zu Grunde liegt diesem Beschluss, dass der Beklagte keine gültige Lizenzierung zur öffentlichen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Musikstücke im Rahmen von Webradiobetrieb der GEMA inne hatte und sich, wie alle SoniXCast-Kunden, auf die angeblich vorhandene "weltweite Lizenz" der kanadischen Rechteverwertungsgesellschaft SOCAN ( www.socan.ca ), bei der die Firma SoniXCast eine Sendelizenz unter dem Tarifmodel 22F haben soll, wie auch auf die angeblich fehlende Betreiberverantwortung des "Channel-Leiters", berufen wurde.

Diese Argumentation verneinte die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I und stellte fest, dass diese angeblich vorhandene SOCAN-Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung von Musik über einen Radiostream nicht ausreicht, sondern der geforderten GEMA-Lizenzierung bedarf und untersagte dem Betreiber den weiteren Radiobetrieb.

Eine Kopie des kompletten Beschlusses finden Sie im Downloadbereich unter Punkt 3. "Urteile und Beschlüsse" als PDF-Datei zum Herunterladen.