Urheberrecht im Internet


Da immer mehr gedankenlos Bilder, Texte, Musik und/oder PC-Programme im Internet kopiert, getauscht und weiterverbreitet wird, behandeln wir in nachfolgenden Beitrag das Thema "Urheberrecht". Wenn auch alles keine "greifbaren Waren" sind, so steckt doch hinter all dem eine Person, die Arbeit und Zeit darin investiert hat. Das sollte beim Lesen diese Beitrages immer im Hinterkopf behalten werden.

Sollte dieser Artikel Fragen aufwerfen, können Sie unter Fragen zum Urheberrecht nach Antworten dazu suchen. Sollte dort Ihre Frage nicht beantwortet worden sein, können Sie uns gerne kontaktieren und uns Ihre Frage stellen.

Schutz von Urheberrechten im Internet

Bei der Erstellung von Internet-Seiten werden häufig Elemente verwendet (Texte, Bilder, Grafiken oder Musik), die nicht vom Eigentümer der Seiten selbst erstellt oder gestaltet wurden, sondern von Dritten, die Urheberrechte an diesen Elementen besitzen können. Auch eine unbeabsichtigte Verletzung der Urheberrechte kann Klagen auf Schadenersatz oder sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Sollen Elemente, deren Urheber ein Dritter ist, veröffentlicht werden, so muss eine eindeutig Genehmigung des Urhebers eingeholt werden. Nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht hat der Urheber über folgende Punkte das alleinige Verfügungsrecht:

- ob seine Werke veröffentlicht werden dürfen
- in welcher Art und Weise Werke veröffentlicht werden
- zu welchem Zeitpunkt Werke erstmals veröffentlicht werden
- ob bei der Verwertung der Werke der Name des Urhebers oder sein Pseudonym genannt werden müssen

Den Urheberpersönlichkeitsrechten zuwiderlaufen kann auch die Vornahme von Veränderungen bei der Veröffentlichung eines Werkes (z.B. verzerrte Darstellung) sowie die Einbindung des Werkes in einen bestimmten Kontext (z.B. auf pornographischen Internet-Seiten). Auch diesbezüglich sollte beim Urheber eine Genehmigung eingeholt werden.

Der Urheberschutz für Werke gilt nur für einen Zeitraum von 70 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus, danach können Elemente des Urhebers frei verwendet werden. Das Recht des Abgebildeten an Personenfotos dagegen endet bereits 10 Jahre nach seinem Tod.

Alle Werke unterstehen in Deutschland dem Urheberschutz, auch wenn Sie nicht mit den Kennzeichen ™, ® oder © gekennzeichnet sind. Da jedoch besonders bei Ländern des amerikanischen Kontinents ein Urheberrecht nur bei Verwendung dieser Zeichen besteht, ist es trotzdem sinnvoll als Urheber seine Werke mit diesen Kennzeichen auszuweisen.


Verwertungsrechte für den Urheber eines Werkes

Der Urheber von Werken besitzt das Recht, wirtschaftliche Vorteile aus jeder Verwertung seines Werkes durch Dritte zu ziehen. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere zum einen die Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken und zum anderen Vortrag, Aufführung, Vorführung und jegliches Wiedergaberecht des Werkes. Durch die Möglichkeit der Vermarktung der Verwertungsrechte durch den Urheber, ist es diesem möglich an jedem Nutzen, den ein Dritter aus seinem Werk zieht, einen finanziellen Vorteil zu erwirtschaften.

Wird ein Werk im Internet veröffentlicht, so handelt es sich um eine Vervielfältigung des Werkes. Dem gemäß müsste derjenige, der das Werk auf seinen Internet-Seiten einbindet, für diese Vervielfältigung dem Urheber das Verwertungsrecht bezahlen. Jedoch werden Internet-Seiten in der Regel kostenlos und weltweit abgerufen. Jeder Aufruf einer Internetseite führt dadurch zwar nicht bei dem Anbieter der Internet-Seiten zu einer weiteren Vervielfältigung des auf den Seiten eingebundenen Werkes, sondern bei dem User, auf dessen Rechner das Werk (im Arbeitsspeicher oder für den das Werk in Proxy-Speicher o.ä.) bei Aufruf der entsprechenden Internet-Seiten geladen wird.

Wird ein Werk im Internet veröffentlicht, so handelt es sich um eine Vervielfältigung des Werkes. Dem gemäß müsste derjenige, der das Werk auf seinen Internet-Seiten einbindet, für diese Vervielfältigung dem Urheber das Verwertungsrecht bezahlen. Jedoch werden Internet-Seiten in der Regel kostenlos und weltweit abgerufen. Jeder Aufruf einer Internetseite führt dadurch zwar nicht bei dem Anbieter der Internet-Seiten zu einer weiteren Vervielfältigung des auf den Seiten eingebundenen Werkes, sondern bei dem User, auf dessen Rechner das Werk (im Arbeitsspeicher oder für den das Werk in Proxy-Speicher o.ä.) bei Aufruf der entsprechenden Internet-Seiten geladen wird.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Handhabung der Verwertungsrechte bei der Einbindung von Werken in Internet-Seiten rechtlich noch umstritten ist, da es an eindeutigen rechtlichen Vorschriften in Deutschland bisher fehlt. Trotzdem empfiehlt es sich für den Internet-Anbieter die Verwertung von fremden Werken vor ihrer Verwendung unbedingt beim Urheber anzuzeigen.


Was ist urheberschutzrechtlich erlaubt, was nicht?

Im einzelnen sind folgende Fälle urheberschutzrechtlich besonders zu beachten:

- Fremde Markenzeichen oder Logos:
Die Verwendung in Internet-Seiten ist möglich, soweit aus dem Zusammenhang heraus klar wird, dass es sich um ein fremdes Firmenzeichen handelt. Enthält das Markenzeichen oder Logo die Zeichen ™, ® oder ©, so sind diese mit zu veröffentlichen.
- Beiträge aus geschlossenen Newsgruppen oder privaten E-Mails:
Diese Beiträge dürfen nur mit Genehmigung des Autors auf Internet-Seiten aufgenommen werden, da sie nur für die Teilnehmer der geschlossenen Newsgroup oder eine bestimmte Person bestimmt waren und nicht für eine Präsentation im weltweiten Internet.
- Einbindung von Nachrichten von Online-Nachrichtendiensten:
Soweit nur die Nachricht an sich, jedoch nicht ein Nachrichtenbericht oder sogar ein Kommentar eingebunden wird, erscheint dieses urheberrechtlich als unproblematisch und bedarf nicht einer Genehmigung durch den Online-Nachrichtendienst.
- Privates Download von Internet-Seiten:
Zu privaten Zwecken ist ein solches Download erlaubt, jedoch nur um die Internet-Seiten zu lesen, nicht um Teile der Seiten in eigene Seiten zu kopieren.

Wie entsteht ein Urheberrecht an Werken?

Ein Urheberrecht entsteht generell bereits durch den Vorgang der Schöpfung eines schutzfähigen Werkes. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist, dass sich die Werke durch ihre individuelle Eigenart von alltäglichen Produkten geistiger Tätigkeiten abheben. Folgende Voraussetzungen muss ein Werk erfüllen, damit es als geschützt gelten kann:

- das Werk ist ein Original
- das Werk wurde von einer Person geschaffen
- das Werk ist nicht von trivialer Natur
- das Werk muss einen gewissen Umfang aufweisen

Demnach ist zu beachten, dass eine einfache Internet-Seite unter normalen Bedingungen nicht schutzfähig ist. Der Urheber eines Werkes wird Inhaber des Urheberrechts, unabhängig davon, ob er das Werk durch einem Dritten als Auftraggeber erstellen lässt. Werden Internet-Seiten von einem professionellen Ersteller von Internet-Seiten angefertigt, ist es angeraten, sich von diesem eine eidesstattliche Erklärung unterschreiben zu lassen, dass die erstellten Internet-Seiten keine Urheberrechte verletzen.


Was ist bei Konflikten mit dem Urheberrecht zu tun?

Generell sollte auch im Zweifelsfall zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten die Genehmigung zur Veröffentlichung eines Werkes beim Urheber eingeholt werden. Außerdem ist zu beachten, dass eventuelle Verwertungsrechte zu beachten sind, somit also eine Erkundigung über derartige Rechte bei Verwertungsgesellschaften sinnvoll ist.

Ist ein Urheber der Meinung, dass seine Urheberrechte verletzt werden, so sollte er demjenigen, der diese verletzt, schriftlich unter Fristsetzung auffordern, die Veröffentlichung zu unterlassen bzw. verlangen, dass entsprechend der Verwertungsrechte ein festgelegter finanzieller Beitrag für die Veröffentlichung an den Urheber zu entrichten ist. Ist derjenige, der das Werk veröffentlicht, jedoch trotzdem nicht bereit die Urheberrechte anzuerkennen, dann kann von ihm Schadensersatz verlangt oder sogar Strafanzeige gestellt werden.

Besteht über die Frage, ob ein Urheberrecht besteht oder nicht, Uneinigkeit, so ist vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung beiden streitenden Parteien zu raten zunächst kompetenten rechtlichen Rat einzuholen. Ist trotzdem ein Gerichtsverfahren unvermeidbar, ist aufgrund der komplexen Materie und den häufig recht hohen Streitwerte in der Regel als Rechtsbeistand ein Anwalt erforderlich oder sogar gesetzlich vorgeschrieben.



Quelle: © Kanzlei Agnesstraße bei Finanztip.de