SoniXCast ist ein amerikanisch/kanadischer Web- und Streamhoster, geführt vom CEO Herrn Brian G. Walton jr. und Frau Inge Walton-Weise, der diverse Stream- und Hostingprodukte anbietet. Augenscheinlich ( aufgrund der besonders gearteten Beziehung zu Deutschland ) hat diese Firma als Kundenzielgruppe die deutsche Webradiolandschaft, hier insbesondere die kleinen, privat betriebenen Stationen, ausgemacht. Soweit so gut und auch legal.
Diese Legalität verlässt diese Firma aber mit ihren "Versprechungen" und Behauptungen rund um ihr Streamhosting und dem daran geknüpften Webhosting.
Es wird behauptet,
Des Weiteren wird den Kunden gegenüber behauptet, dass die, angeblich vorhandene, Lizenz 22F SoniXCasts bei der kanadischen Rechteverwertungsgesellschaft SOCAN, zum weltweiten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Musik berechtigen und die Kunden keine Lizenz von weiteren Rechteverwertungsgesellschaften benötigen würden. Hier wird ganz besonders der deutsche Markt mit den Rechteverwertern GEMA und GVL hervorgehoben.
Diese werden sogar seitens des Betreibers von SoniXCast, Herrn Brian G. Walton jr., explizit beschimpft und mit unwahren Unterstellungen verleumdet, da diese sich aufgrund der immer wachsenden Lizenzhinterziehung durch die SoniXCast-Kunden gegen das illegale Geschäftsmodel rechtlich zur wehr setzen.
Alles in allem wird von der Seite SoniXCasts versucht, mit irrwitzigen Versprechungen, die Herr Brian Walton jr. mit augenscheinlich schlüssig klingenden Agumenten untermauert ( was nichts an deren Unsinnigkeit ändert ) Kunden anzulocken und "Kasse zu machen".
Gefahr droht nämlich in erster Linie nur den Kunden. Die Betreiber von SoniXCast sitzen in den USA, wodurch eine strafrechtliche Verfolgung nur sehr schwer möglich ist und eine zivilrechtliche Verfolgung ein sehr teueres Unterfangen darstellt.
Den Kunden in Deutschland drohen neben möglichen strafrechtlichen Konsequenzen und kostenpflichtigen Unterlassungsverfahren auch die Kosten für Nachlizenzierung und gegebenenfalls zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. So kann eine fehlende, rechtmäßige Lizenzierung schnell zu einer 4-5-stelligen Summe an zusätzlichen Kosten führen, was nicht jeder einmal so eben frei zur Verfügung hat.
Ein Beispiel für die wirren und unsinnigen Aussagen als Erklärung für die Rechtmässigkeit des "SoniXCast-Geschäftsmodells" ist der nachfolgende Screenshot eines Posts, den Herr Brian Walton in seinem eigenen Forum veröffentlicht hat:
1. SonixCast gehören die Seiten der jeweiligen Radios:
Falsch – Die Seiten gehören den, in Deutschland wohnhaften Domaininhabern, welche auch immer die sogenannten Admin-Cs sind. SonixCast taucht in den Domaininhaberdaten /-unterlagen überhaupt nicht auf und ist NUR der Domain-Reseller/Registrar, der die Domain bei der ICAAN ( Internet Corporation for Assigned Names and Numbers; Quelle: Wikipedia ) im Kundenauftrag anmeldet und registriert. ( Aussage ist jederzeit mit sog. Whois-Abfragen überprüf- und belegbar ! )
Des weiteren hat dies SonixCast selber in ihren eigenen FAQs bestätigt:
Q. If my Radio is one of many SoniXRadioChannels within the SBN, do I still own my RadioStation ?
A. Yes. Our broadcast license extends only to the streamed contend that leaves our network. Nothing else. The music itself, website, content, Domain and so on are all yours.
2. SonixCast gehören die Radiostreams:
Nur zum Teil richtig - Einem Hoster gehören IMMER die vermieteten Streams !
Dies gilt ebenso bei deutschen Streamhostern ! Daher ist diese Aussage für eine Lizenzierung absolut OHNE !! Bedeutung, da nicht derjenige für die Lizenz verantwortlich ist, der die technische Infrastruktur bereitstellt, sondern derjenige, der den Stream mit Inhalt ( Musik und Moderation ) "befüllt", also den Stream bedient. Und dies erfolgt nicht durch SonixCast, sondern durch die zahlenden Kunden !
Denn ( setzen wir einmal voraus, Herr Waltons Auffassung wäre richtig ) dann wären auch in Deutschland NUR diejenigen ein realer Radiobetreiber, die eigene Server hätten. Und alle Hoster, die Streams vermieten, wären dann die wirklichen Betreiber aller anderen Radios und NUR diese müssten sich dann um die Lizenzen auch hier in Deutschland kümmern, jedoch nicht die einzelnen Hostingkunden. Was natürlich völliger Unsinn ist. Man sieht, hier wird völlig unsinnig argumentiert und jede Aussage so hingebogen, die eigene illegale Geschäftspraxis als "legal" erscheinen zu lassen.
Nochmals, SonixCast hat und nimmt keinen Einfluss auf den gestreamten Content( auch wenn Herr Brian Walton verlauten lässt, dass SoniXCast angeblich gespielte Titel mit dem SOCAN-Katalog abgleicht und katalogfremde Titel "unterdrückt", womit die letztendliche "Programmherrschaft" = Programmgestalltung von SoniXCast begründet wird ), dies verantwortet der "Channel-Leiter" ( der nebenbei ganz zufällig auch Domaininhaber und Mietkunde, laut SonixCast: "Leasingkunde" bei SonixCast ist ), wie auch kein deutscher Hoster wohl in den gestreamten Content seiner Kunden eingreift. Und gemäß Lizenzstatuten muss eben NUR derjenige die Lizenz beziehen, der den gestreamten Inhalt verantwortet ( sog. Dienstanbieter gem. §5 TMG ).
Auch wenn hier nun das gerne von SonixCast herangezogene Argument kommt, das seien ja dann die einzelnen Moderatoren, quasi dass ja dann jeder Moderator eine Lizenz benötigen würde, auch dieses Argument ist Unfug. Denn der Channel-Betreiber stellt ja mit seinem gemieteten Stream diesen den Moderatoren zum Senden zur Verfügung. Mit der Bereitstellung des Streams haben Moderatoren bekanntlich nichts zu tun. Da Channel-Betreiber auch meist über die anderen Abläufe in einem Radio "bestimmt" ( Zusammensetzung des Teams, Sendeplan, etc. ), ist ER ALLEIN !! derjenige, der für eine ordnungsgemäße Lizenz zu sorgen hat und somit der inhaltlich Verantwortliche.
Somit ist die Aussage der Stream wäre "wholly operated by SonixCast" als Lizenzierungsargument völlig irreführend verwendet, da SonixCast NUR den technischen Part bereitstellt, der Inhalt aber von den "Channelleitern ( = tatsächlichen Betreibern ! ) gestellt und verantwortet wird, da SonixCast hier in keiner Weise eingreift. Damit unterliegen diese Radios, soweit deren Betreiber aus Deutschland kommen, ALLE der GEMA/GVL-Pflicht in Deutschland !!
3. Die SonixCast-SOCAN-Lizenz berechtigt zum weltweiten Senden ohne weitere Lizenzen:
Falsch - Die SOCAN-Lizenz berechtigt NUR und AUSSCHLIESSLICH zum Senden in Kanada. Außerhalb Kanadas müssen die jeweiligen Lizenzen jedes anderen Empfangslandes ( also von JEDEM weiteren Land ! in dem das Radio Hörer hat ) erworben werden !
Zitat: ( Auszug aus Tarifübersicht der SOCAN )
Note: This tariff is applicable to any audio website with music that is available in the territory of Canada.
Zitat Ende: Quelle: SOCAN-Tarifbeschreibung
Zumal der, von SonixCast immer wieder gebetsmühlenartige wiederholte Tariff 22F, der angeblich für SoniXCast-Radios gelten würde, für Internetradios eigentlich gar keine Gültigkeit hat, da dieser NUR für "Audio-Websites" gültig ist. Wie aus der Liste ersichtlich, sind für Internetradios andere Tarife angegeben.
Die Behauptung seitens SonixCast, die Lizenz sei weltweit anerkannt, kommt NUR von der falschen Interpretierung der sonixcast-eigenen Aussage:
"... but SOCAN is recognized by all legal performance rights organizations worldwide".
Nicht die SOCAN-Lizenz an sich als "weltweite Lizenz" ist weltweit anerkannt, sondern die SOCAN von den anderen weltweiten Rechteverwertern als Rechteverwertungsgesellschaft und Mitglied des Dachverbandes der Rechteverwerter weltweit CISAC ( Confédération Internationale des Sociétés d'Auteurs et Compositeurs )
4. Das Impressum nach SonixCast-Walton-Vorlage reicht für die in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen aus:
Falsch - Da NICHT SonixCast die Homepages betreibt, sondern die in Deutschland ( oder dem jeweiligen Land ) wohnhaften Domaininhaber ( bzw. der Webmaster in deren Auftrag ) sind diese per gesetzlicher Definition der "Dienstanbieter" und somit unterliegen die Seiten dem deutschen Medienrecht ( bzw. dem Medienrecht des jeweiligen Landes ), also in Deutschland der Impressumspflicht gemäß § 5 TMG & §55 RStV und NICHT kanadischem Recht !
Wo eine Internetseite gehostet wird, ist NICHT maßgeblich für das anwendbare Recht !
5. Einzelne Moderatoren können nicht zur Verantwortung gezogen werden:
Irrtum - Als Moderator, oder anderweitig am Radio Beteiligter, kann man auch einer Störerhaftung unterliegen. Dies begründet sich aus dem § 1004 BGB. Daher ist es ratsam, sich die rechtmäßigen Lizenzen vom Radiobetreiber zeigen und bestätigen zu lassen, bzw. sich über die notwendigen rechtlichen Dinge im Vorfeld zu informieren.
6. Deutsche Rechteverwerter versuchen zu zensieren:
Falsch - Die Regelungen sind NICHT ALLEIN von GEMA/GVL. Die SOCAN selber informiert ihre Kunden in einem Tarifmerkblatt selber, dass ihre Lizenz NUR innerhalb Kanadas gültig ist.
Quelle: SOCAN-Tarifbeschreibung
Das Zauberwort ist hier wohl der Verweis auf die jeweiligen nationalen Urheberrechte, welche so mancher Netz-Aktivist im Zuge des „freien Internets ohne Grenzen“ gerne abgeschafft wissen möchte. Dieses Argument ist natürlich völliger Unsinn, auch wenn das Internet weltweit ohne Achtung jeglicher Gebietsgrenzen zu nutzen ist, gilt natürlich immer das jeweilige Landesrecht, wo eine jeweilige Rechtsverletzung begangen worden ist.
Ferner muss man dazu auch die Funktion von Rechteverwertungsgesellschaften und internationale Regelungen zum Urheberrecht betrachten. Die es durchaus gibt, aber seitens von SonixCast einfach ignoriert werden !!! Verwertungsgesellschaften erhalten von einem Urheber über einen Wahrnehmungsvertrag den Auftrag, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen und Gebühren bei Streams, Sendungen oder Aufführungen für ihn zu berechnen. Für Deutschland ist dies die GEMA. Da ein Musiktitel eines Urhebers nicht auf ein Land beschränkt ist, haben die verschiedenen internationalen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge geschlossen. Demnach ist die GEMA in Deutschland auch für alle anderen internationalen Verwertungsgesellschaften zuständig und leitet die in Deutschland eingeforderten Lizenzgebühren an diese weiter. ( Also die Gebühren, die für die in Deutschland gespielten Songs und erreichbaren Hörer angefallen sind, mehr aber auch nicht !!! ) Es ist die gesetzliche Verpflichtung der GEMA, gemäß dem jeweiligen Lizenzmodell die Gebühren einzufordern. ( gesetzliche Grundlagen hierfür sind das deutsche Urheberrechtswahrnehmungsgesetz UWahrnG und Urheberrecht UrhR, welches zur Zeit für ca. 12 deutsche Verwertungsgesellschaften gilt! ) Da urheberrechtlich geschützte Musiktitel ohne Einwilligung des Urhebers nicht hochgeladen, gesendet oder anderweitig aufgeführt werden dürfen und ein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ( international wie national ) seine Wahrnehmungsrechte an diese zur Erhebung von Gebühren abgetreten hat, darf gesagt werden, dass ohne eine Lizenzgebühr ein Musiktitel eines Mitglieds einer VG nicht gespielt, hochgeladen oder gesendet werden darf.
Im Klartext: Ein Musiktitel von einem Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, darf nicht ohne Gebühr gespielt, gesendet oder gestreamt werden. So sieht es das Gesetz vor.
Des weiteren gilt auch für die GEMA das sogenannte "Schutzlandprinzip" ! ( Quelle: : Links and Law ).
Dieses regelt international das Urheberrecht in den verschiedenen Staaten, da dies nicht einheitlich ist. Das internationale Urheberrecht ist ein Teilgebiet des internationalen Privatrechts IPR. Es setzt sich aus dem Fremdenrecht, das bestimmt, wem überhaupt urheberrechtlicher Schutz zukommen soll, und dem Kollisionsrecht, das bestimmt, welchen Staates Recht zur Anwendung kommt, zusammen. Das Schutzlandprinzip ist ein Grundsatz im internationalen Privatrecht, wonach für Fragen des geistigen Eigentums das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird. Das Recht des Schutzlandes entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben. Dem, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts maßgeblichen Schutzlandgrundsatz, liegt unter anderem der Gedanke zugrunde, dass es in erster Linie Sache des jeweiligen Landes ist, für dessen Gebiet hinsichtlich einer urheberrechtlich relevanten Handlung Schutz gewährt wird, zu bestimmen, welchen Umfang dieser Schutz dort haben soll. Dem Urheber steht weltweit somit kein einheitliches Urheberrecht zu, die einem einzigen Statut unterliegen, sondern ein Bündel nationaler und inhaltlich unterschiedlicher Urheberrechte. Das Schutzlandprinzip korrespondiert mit dem Territorialitätsprinzip, welches für sich keine positive Rechtsverweisungsnorm darstellt, sondern zunächst nur aussagt, dass der Geltungsbereich eines nationalen Immaterialgüterrechts auf das entsprechende Staatsgebiet beschränkt ist. Danach ist das Urheberrecht räumlich auf die Grenzen des Staates beschränkt. Das Territorialitätsprinzip drängt den Urheberrechtsinhaber, seine Rechte in der Rechtsordnung des jeweiligen Schutzlandes zu suchen. Anders als beim Territorialitätsprinzip ist der Inhalt des Schutzlandprinzips nicht die materiellrechtliche Aussage, dass Rechte räumlich begrenzt wirken, sondern die kollisionsrechtliche Aussage, dass Immaterialgüterrechten wegen der Besonderheit ihrer fehlenden festzumachenden Belegenheit eine Rechtsordnung zugewiesen wird.
Die ausführliche PDF-Datei hierzu findet Ihr in unserem Downloadbereich.