Die GEMA - Was ist das für eine Institution und was sind die Aufgaben ?

Die GEMA ist die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" mit den Hauptsitzen in Berlin und München. Sie schützt das geistige Eigentum der Musikschaffenden, indem sie die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ihrer Mitglieder wahrnimmt und sich um das Inkasso für die wirtschaftliche Verwertung kümmert.

Rechtsgrundlage:

Die Arbeit aller Verwertungsgesellschaften basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem Immaterialgüterrecht, welches in den Verfassungen der europäischen Staaten verankert ist.
Obwohl der Begriff des geistigen Eigentums in der norddeutschen Bundesverfassung von 1866 und der deutschen Reichsverfassung von 1871 bereits eingeführt worden ist, ist in Art. 14 Grundgesetz nur noch allgemein die Rede von Eigentum, Erbrecht und Enteignung, was jedoch das geistige Eigentum einschließt. In den Landesverfassungen von Bayern, ehemals auch Baden und Hessen, welche noch vor dem Grundgesetz entstanden sind, wird hingegen das geistige Eigentum von Urhebern, Erfindern und Künstlern direkt unter den Schutz des Staates gestellt, was die Existenz von Verwertungsgesellschaften somit ausdrücklich ermöglicht.
Darüber hinaus erfahren Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem Urheberrecht, welches ebenfalls in allen europäischen Staaten gesetzlich geregelt ist. Urheberrechtsgesetze (in Deutschland konkret das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) räumen dem Urheber eine Reihe von Verwertungsrechten ein, die er jedoch ohne Verwertungsgesellschaft allein kaum wahrnehmen könnte, weshalb er sie abtritt. Abgetretene Verwertungsrechte werden zu Nutzungsrechten.
In Deutschland regelt dies zum Beispiel das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965. Kern dieses Gesetzes ist der Wahrnehmungs- (§ 6 UrhWahrnG) und Abschlusszwang (§ 11 UrhWahrnG), auch Kontrahierungszwang genannt, was bedeutet, dass Verwertungsgesellschaften auf der einen Seite alle ihr übertragenen Rechte auch tatsächlich verfolgen müssen und auf der anderen Seite keinem zum Beispiel Urheber, Komponist, Textdichter oder auch Tonträgerhersteller den Eintritt in die Verwertungsgesellschaft verwehren dürfen, solange alle Eintrittsbedingungen erfüllt sind.
Die GEMA unterliegt einem doppelten Kontrahierungszwang, d. h. sie ist auf der einen Seite ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet, die ihr übertragenen Rechte wahrzunehmen. Auf der anderen Seite ist sie aber weiterhin in der Pflicht, dem Musiknutzer diese Rechte auf Nachfrage gegen Entgelt einzuräumen.

Das Verhältnis zwischen Urheber, Musikverlagen und Rechteverwertergesellschaften einfach als Grafik dargestellt:

Damit stellt die GEMA die zentrale Schnittstelle zwischen Urhebern und Musikverwertern dar. Für jede Nutzung eines Werkes, also der öffentlichen Sendung, Aufführung oder der Vervielfältigung, steht dem Urheber eine Vergütung zu. In der Praxis allerdings hat der Komponist allein kaum eine Chance, seine Rechte gegenüber jedem einzelnen Nutzer angemessen geltend zu machen, da er keine Kenntnis davon hat, von wem und wie oft sein Werk öffentlich dargeboten wird. Aus diesem Grund gibt es die GEMA. Sie zieht Gebühren von den jeweiligen Nutzern ein und schüttet sie an ihre Mitglieder aus.

Es handelt sich bei der GEMA weder um ein Amt noch um eine Firma, sondern um einen staatlich anerkannten wirtschaftlichen Verein, der dementsprechend eine Satzung besitzt. Laut dieser Satzung kann jeder Komponist, Textdichter oder Musikverleger Mitglied der GEMA werden, der mit ihr einen so genannten Wahrnehmungs- oder Berechtigungsvertrag abschließt.
Damit überträgt der Urheber der GEMA das Recht, grundsätzlich jedem Musiknutzer die Verwendung eines Werkes gegen eine entsprechende Vergütung zu gestatten und das jeweils fällige Entgelt einzuziehen. Laut § 1 des Berechtigungsvertrages nimmt die GEMA zusammengefasst folgende Rechte wahr:

- das Recht der Konzertaufführung,
- das Radio- und TV-Senderecht,
- das Recht der Lautsprecherwiedergabe,
- das Filmvorführungsrecht,
- das Recht der Zweitverwertung von TV-Sendungen,
- das Recht zur mechanischen Vervielfältigung,
- das Recht zur Aufführung von Ton- und Bildtonträgern,
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,
- das Recht auf Nutzung eines Musikwerkes als Ruftonmelodie und Freizeichenuntermalung.

Die Rechte an einem Song im Einzelnen:


Da die GEMA als einzige Verwertungsgesellschaft ihres Aufgabenbereiches eine faktische Monopolstellung besitzt, hat sie neben diesem Recht laut Urheberrechtswahrnehmungsgesetz gleichzeitig die Pflicht, die Rechte der Urheber bzw. Musikverleger wahrzunehmen, wenn diese sie damit beauftragen. Es ist der GEMA also nicht möglich, den Abschluss des Berechtigungsvertrages abzulehnen !!

Die Mitglieder der GEMA teilen sich in drei Kategorien auf:
Es gibt angeschlossene, außerordentliche und ordentliche Mitglieder. Die große Mehrheit der knapp 63.000 Mitglieder stellen die angeschlossenen Mitglieder, die keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts, sondern alleine auf Basis des Berechtigungsvertrages sind.
Bei der Verteilung des Lizenzaufkommens haben sie aber dieselbe Stellung wie außerordentliche Mitglieder. Außerordentliches Mitglied kann man erst werden, indem man einen Antrag an den Vorstand stellt und alle Bedingungen des Aufnahmeverfahrens erfüllt, so z.B. die Einreichung von fünf selbst verfassten Partituren, deren Veröffentlichung man nachweisen muss. Als angeschlossenes oder außerordentliches Mitglied hat man eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von 51,13 Euro, sowie einen jährlichen Beitrag von 25,56 Euro zu entrichten. Ordentliches Mitglied kann man als Komponist oder Textdichter frühestens werden, sobald man bereits fünf Jahre die außerordentliche Mitgliedschaft besitzt und außerdem in fünf aufeinander folgenden Jahren ein gewisses Mindestaufkommen bezogen hat.

Die Verteilungssumme richtet sich nach den Gesamteinnahmen, die die GEMA in einem Kalenderjahr eingezogen hat. Da sie ein Verein ist, muss sie laut ihrer Satzung sämtliche Einnahmen - abzüglich ihrer Verwaltungskosten - an ihre Mitglieder ausschütten.
Eine hundertprozentig werkgenaue Abrechnung kann es dabei nicht geben. Dies hängt schon damit zusammen, dass die GEMA auf die ordnungsgemäße Meldung von genutzten Werken angewiesen ist. z.B. wer öffentliche Veranstaltungen nicht anmeldet, entzieht sich meistens auch der Erfassung durch die GEMA. Um dennoch eine größtmögliche Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten, hat die GEMA dahingehend eigene Systeme entwickelt.

Grundsätzlich basieren alle zu zahlenden Vergütungen und die daraus resultierenden Verteilungspläne auf festgelegten Tarifen, die sich im Laufe der Zeit an sich verändernde Marktsituationen oder technische Neuerungen anpassen. Das bedeutet, dass für jede Nutzung eines Werkes zu einem bestimmten Zweck der jeweilige Tarif vom Nutzer zu entrichten ist. Im Bereich der mechanischen Vervielfältigung geschieht die Erfassung relativ lückenlos, denn jeder Tonträgerhersteller ist dazu verpflichtet, vor einer Tonträger-Vervielfältigung zu klären, ob mit diesem Tonträger GEMA-Repertoire vervielfältigt wird. In der Praxis wird diese Pflicht von den Plattenfirmen an die CDPresswerke weitergereicht. Falls nicht, so muss man zumindest bei der GEMA einen Freistellungsantrag stellen, auf dem alle Titel der CD inklusive deren Länge und Urheber aufgelistet sind. Die GEMA gleicht diese Liste dann mit ihrem Archiv ab und erteilt bei Nicht-Übereinstimmung mit ihrem Repertoire eine Freigabe zur Vervielfältigung. Falls eine CD mit GEMA-Repertoire vervielfältigt wird, muss ebenfalls eine komplette Liste aller Songs mit deren Länge, Komponisten und Textern eingereicht werden, die daneben auch die Auflagenhöhe und den Verkaufspreis enthält. Die GEMA stellt dann die Lizenzgebühren entsprechend ihres Tarifsystems für die mechanische Vervielfältigung in Rechnung.

Die Major-Plattenfirmen, die zum internationalen Verband IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) gehören, sowie jene Independent Labels, die Mitglied im VUT (Verband Unabhängiger Tonträgerhersteller) sind, zahlen hierbei ca. 9 % des Händlerabgabepreises (HAP) des jeweiligen Tonträgers an die GEMA. Für kleinere Labels oder Künstler, die sich selbstveröffentlichen , werden 11,26 % des HAP fällig. Bei einem Händlerabgabepreis, der üblicherweise zwischen 9 und 12 Euro liegt, müssen folglich ca. 1 – 1,30 Euro pro Exemplar gezahlt werden. Vielen Musikern ist diese Praxis unverständlich, schließlich muss man Geld für seine eigene Musik bezahlen, falls man GEMA-Mitglied ist. Doch geschieht dies bei genauerer Betrachtung nicht ohne Grund:
- Erstens hat man die Verwertungsrechte komplett an die GEMA abgetreten, d.h. jeder kann das Material nutzen, wenn er entsprechend dafür zahlt – und damit auch man selbst.
- Zweitens ist man rein juristisch nicht selbst derjenige, der den Tonträger vervielfältigt, sondern das Presswerk. Das heißt, dieses muss die Vergütung zahlen und stellt diese Kosten dann dem Auftraggeber, also der Plattenfirma oder dem Künstler, in Rechung.
- Drittens zahlt man dieses Geld ja letztendlich nicht an die GEMA, sondern nur in den allgemeinen GEMA-Topf, der am Ende wieder an die Mitglieder ausgeschüttet wird.

Im Rahmen der öffentlichen Wiedergabe oder Aufführung ist solch eine werkgenaue Abrechnung allerdings nicht immer möglich. Betrachten wir zunächst den Live-Aufführungsbereich (GEMA-Tarif U bzw. E). Wann immer GEMA-Repertoire öffentlich gespielt wird, muss dies angemeldet werden. Es macht keinen Unterschied, ob es sich um eine Coverband handelt oder die Band eigene Songs spielt, solange die gespielten Songs bei der GEMA angemeldet sind. Der Veranstalter hat folglich an die GEMA eine Gebühr zu entrichten, die sich nach dem Eintrittspreis und der Veranstaltungsfläche richtet. Wie viele Zuhörer sich tatsächlich im Veranstaltungsraum befinden, spielt dabei übrigens keine Rolle.
Des Weiteren muss ein Formular ausgefüllt werden, auf dem die gespielten Titel einzutragen sind. Dies ist die so genannte "Musikfolge". Diese Daten wird die GEMA anschließend in ihre Datenbank einpflegen und kann daran feststellen, welche Titel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes wie oft aufgeführt wurden.

Auch in einer Diskothek oder einem sonstigen Gastronomiebetrieb müssen Gebühren für die Aufführung GEMA-pflichtigen Materials entrichtet werden. Allerdings wäre es viel zu aufwändig, jeden Abend eine eigene Musikfolge zu erstellen und von der GEMA auswerten zu lassen. Aus diesem Grund zahlen diese Betriebe eine jährliche Pauschale, die in den GEMA-Topf fließt. Es handelt sich hierbei also um keine titelgenaue Abrechnung, was zwangsläufig zu Ungerechtigkeiten führt. Denn angenommen ein Komponist landet einen Clubhit, der zwar in den Diskotheken rauf und runter läuft, aber nie im Radio oder live von Bands gespielt wird, geht er theoretisch bei der GEMA-Ausschüttung leer aus. Zwar wurde 2005 das so genannte Diskotheken-Monitoring eingeführt, das eine repräsentative Menge von Diskotheken überwacht, ob dies aber die geforderte Verteilungsgerechtigkeit gewährleistet, muss sich noch bestätigen.

Ein ähnliches Problem ergibt sich aus der Verwertung des Rundfunk-Senderechts. Eine werkgenaue Abrechnung leisten nur die öffentlich-rechtlichen Sender und einige wenige große Privatsender. Und das auch nur, wenn diese die Titellisten gewissenhaft führen und abrechnen. Alle anderen kleineren Privatsender zahlen einen Pauschalbetrag an die GEMA und führen dementsprechend keine Sendelisten der Songs. Die Werkabrechnung und Urhebervergütung basiert dann auf den Daten der großen Sender. Auch hier tritt ein Abrechnungsproblem zu Tage:
Ein Titel, der nur in kleineren Spartensendern läuft, kann dort theoretisch auf höchster Rotation sein, ohne von der GEMA überhaupt wahrgenommen zu werden. In allen anderen Fällen richtet sich die Vergütung der Tarife R (Rundfunk) und FS (Fernsehen) nach den Sendeminuten eines Werkes. Das gesamte Aufkommen an Gebühren wird in Sendeminuten unterteilt und der daraus resultierende Minutenwert mit den gesendeten Minuten eines Urhebers multipliziert. Außerdem ist bei der Abrechnung noch die Reichweite des Senders von Bedeutung.

Die GEMA teilt ihre jährlichen Gesamteinnahmen gemäß ihres Verteilungsplanes an alle Mitglieder auf, je nachdem, inwieweit diese mit ihren Werken zu den Gesamteinnahmen beigetragen haben. Dazu werden alle Einnahmen aus den Tarifen mit den entsprechend gemeldeten Daten der mechanischen Vervielfältigung, der Musikfolgen, der Titellisten der Radiosender usw. verrechnet. Wie viel ein Komponist pro Jahr verdient, hängt also immer davon ab, wie viel Einnahmen die GEMA insgesamt erwirtschaftet und wie hoch - tariflich gesehen - der Anteil des Komponisten an diesem Aufkommen war. Dies erklärt, warum es keine festen Tarife bei der GEMA gibt, die einem beispielsweise pro Radiominute einen festen Betrag zusichern.

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass mit der GEMA-Anmeldung eines Werkes ein urheberrechtlicher Schutz desselben einhergeht. Das ist falsch. Man erlangt bereits mit der Komposition eines Werkes das Urheberrecht, völlig unabhängig davon, ob man es anmeldet oder nicht.
Die GEMA will im Gegenteil bei einer Werkanmeldung keinerlei Notenmaterial oder Tonaufnahmen zugesandt bekommen, da sie gar kein Archiv dafür unterhält. Sie ist auch nicht für die Schlichtung urheberrechtlicher Fragen zuständig, falls ein Plagiatsvorwurf vorliegt. Sie regelt lediglich die Vergütungsabrechnung der bei Ihr gemeldeten Werke auf Basis von deren Nutzung. Sollte es also zu Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Urheberschaft eines Titels kommen, kann es höchstens sein, dass die damit verbundenen Tantiemen bis zur Klärung des Falles eingefroren werden. Dies muss allerdings ein Gericht entscheiden, die GEMA ist dafür nicht verantwortlich.
Man kann folglich auch nicht sein Urheberrecht an einem Titel verlieren, weil einem ein anderer mit der GEMA-Anmeldung zuvorkommt !