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Der Index


Immer wieder landen Lieder von Rappern wie von Bushido oder aber die Musik rechtsradikaler Bands auf der Liste der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Der Index wartet im Moment mit weit mehr als 1000 Tonträgern auf. Welche Folgen hat es für ein Buch, eine CD, DVD, Internet-Videos oder Computerspiele, wenn sie indiziert sind? Fragen und Antworten:

Was bringt es, wenn Medien auf dem Index stehen?
Die Indizierung soll Menschen unter 18 Jahren davor schützen, dass sie von radikalen Inhalten negativ beeinflusst werden. Dazu gehören gewaltverherrlichende Inhalte und solche, die Krieg oder den Nationalsozialismus verherrlichen. Auch viele Tonträger und Internetangebote mit pornografischen Inhalten stehen auf der Liste.

Darf man einen Tonträger, der auf dem Index steht, noch verkaufen?
Ja, aber nicht an Jugendliche und Kinder unter 18 Jahren. Die Indizierung bewirke, dass das entsprechende Medium nur eingeschränkt verbreitet werden dürfe, sagt Elke Monssen-Engberding. Sie ist Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Wenn ein Verkäufer sich nicht daran hält und an Minderjährige verkauft, droht ihm in der Regel eine Geldbuße. Staatsanwaltschaft und Polizei sind für die Kontrolle des Verkaufs zuständig. Erwachsene dürfen Medien, die auf dem Index stehen, weiterhin hören, sehen und kaufen.

Was passiert, wenn Minderjährige indizierte Medien konsumieren?
Der Nutzer – auch wenn er noch unter 18 Jahren ist – wird nicht bestraft. Nur der Anbieter kann entsprechend belangt werden, sofern er mit seinem Verhalten gegen das Jugendschutzgesetz verstößt. Das gilt auch, wenn ein Musikvideo auf dem Index landet und eine Internetplattform es weiterhin für Jugendliche zugänglich macht – und es keine Sperrung gibt. Wenn der Betreiber unbekannt ist, können die Behörden auch anordnen, den betreffenden Inhalt sperren zu lassen.

Müssen Eltern Strafen fürchten, wenn ihr Kind solche Inhalte nutzt?
Nein. Die Eltern haben nur Konsequenzen zu befürchten, wenn deren Kinder ständig mit solchen Inhalten konfrontiert werden und deren Wohl gefährdet ist. Das wäre ein Fall für die Jugendämter.

Kann ein Künstler die Entscheidung, dass sein Lied oder Video auf dem Index steht, juristisch anfechten?
Ja, das geht und passiert auch ab und zu. Dem Künstler stehe eine Klage vor dem Verwaltungsgericht offen, stellt die Vorsitzende der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien klar. Das gilt auch für den Vertreiber. Aber das komme schätzungsweise nur zwei- oder dreimal pro Jahr vor.

Kann eine Indizierung wieder aufgehoben werden?
Ja. Dafür muss der Hersteller oder Künstler einen Antrag bei der Bundesprüfstelle stellen. Das geht aber erst nach zehn Jahren. Nach 25 Jahren erlischt die Indizierung automatisch.

Gibt es auch verbotene Inhalte?
Ja, es gibt sogenannte bundesweite Beschlagnahmen. Am häufigsten wird Musik wegen Gewaltverherrlichung oder Volksverhetzung gemäß Paragraf 131 des Strafgesetzbuches beschlagnahmt. Wenn Medien Unmenschliches und Grausames verherrlichen und gegen die Menschenwürde verstoßen, werden sie verboten. Sie dürfen dann auch nicht weiter verbreitet werden. Sonst drohen Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr.

Gliederung des "Index":
Eine Indizierung ist die Folge, wenn ein Medium von der BPjM geprüft und als jugendgefährdend eingestuft wird. Es wird dabei auf den sog. Index gesetzt, der sich in verschiedene Teile gliedert und Trägermedien und Telemedien unterscheidet.


Trägermedien BluRay, Video, DVD, Laser-Disk, Computer- und Videospiele, Bücher, Broschüren, Comics, Schallplatten, Musik-CDs
Telemedien Online-Angebote (Internetseiten), Rundfunk (Fernsehen, Radio)
 
Listenteil A
öffentlich *
Indizierte Trägermedien.
Listenteil B
öffentlich *
Indizierte Trägermedien, die nach Einschätzung der BPjM ( Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ) beschlagnahmt werden sollten.
Listenteil C
nicht öffentlich **
Indizierte Telemedien und bestimmte Trägermedien.
Listenteil D
nicht öffentlich **
Indizierte Telemedien und bestimmte Trägermedien, die nach Einschätzung der BPjM beschlagnahmt werden sollten.
Listenteil E
teilweise öffentlich ***
Indizierungen vor dem 1. April 2003 (sowohl Träger- als auch Telemedien).
(vor in Kraft treten des neuen JuSchG)
 
* öffentlich Indizierungen werden im Bundesanzeiger und in der Publikation BPjM-Aktuell bekannt gegeben.
** nicht öffentlich Indizierungen werden nicht bekannt gegeben, da eine solche Liste werbewirksam sein könnte.
*** teilweise öffentlich Ausnahme für den Listenteil E.
Indizierte Trägermedien werden in der Publikation BPjM-Aktuell bekannt gegeben, indizierte Telemedien (vor allem Internetseiten) werden nicht veröffentlicht.


Relevante Gesetze und Paragraphen:

Jugendschutzgesetz:
- Nach § 18 Abs. 1 JuSchG bedeutet jugendgefährdend, dass "die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit" in Gefahr ist. Beispielhaft werden Medien genannt, die "unsittlich sind, verrohend wirken, oder zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizen".
- Nach § 15 Abs. 2 JuSchG unterliegen bestimmte Medieninhalte wegen ihrer offensichtlichen Jugendgefährdung schon kraft Gesetzes einer beschränkten Verbreitung, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Schriften bedürfte. Dazu zählen zum Beispiel:
- die nach dem StGB verbotenen Inhalte wie Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten, Gewaltverherrlichung und -verharmlosung, Aufstachelung zum Rassenhass, Pornographie,
- Medien, die den Krieg verherrlichen oder
- Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen.

Strafgesetz:
- § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

- § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.