Es ist leider festzustellen, dass sich Moderatoren in keinster Weise dafür interessieren, ob in ihrem Radio rechtlich ( v.a. Veröffentlichungs-Lizenzen ) alles korrekt abläuft.
Diese Haltung ist bedenklich und ebenso sehr riskant, da Moderatoren im Rahmen des § 1004 BGB ( genannt Störerhaftungsparagraph ! ) EBENFALLS für Verstösse haftbar gemacht werden können, da sie die Pflicht haben, sich über ordnungsgemässe Lizensierung und den rechtlichen Hintergrund eines Radios zu informieren.
Das wird nur leider so gut wie gar nicht beachtet, bzw. an diese Gefahr gedacht. Diese Leute sollten sich ein Mal vor Augen halten, dass, auch wenn es sich NUR um ein Hobby handelt, auch die Webradiolandschaft gesetzlichen Richtlinien unterworfen ist, an die sich Betreiber/Moderatoren zu halten haben.
Von der Störerhaftung haben manche sicherlich schon oft gehört, doch viele fragen sich:
Was ist das genau und warum muss ich jetzt zahlen?
Bedeutung kommt der Störerhaftung unter anderem im Internetrecht zu. Die Störerhaftung ist weiter gefasst als die Verbreiterhaftung. Störer ist dabei jemand, der auf beliebige Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte zu tun hat.
Die Störerhaftung lässt prinzipiell jeden haften, der einen Beitrag zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit leistet. Man wird also zur Kasse gebeten, wenn man einem Täter allein schon die Möglichkeit gibt, rechtswidrige Handlungen vorzunehmen. Viele haben die Störerhaftung auf schmerzliche Art und Weise im Bereich des Filesharings kennen gelernt. Doch geht diese noch viel weiter.
Schnell sind nicht nur die neusten Songs bei BitTorrent geladen und angeboten, sondern auch die Fotos bei Facebook auf die Pinnwand gesetzt oder es wird im Forum über die Mitschüler gelästert. Meist gibt es nicht nur einen Täter sondern auch einen Störer, der hinter allem steht.
Voraussetzungen der Störerhaftung
Die Störerhaftung basiert auf § 1004 BGB analog. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn dem Störer kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Das bedeutet, der Störer muss haften, obwohl er von der eigentlichen Tat meist gar nichts weiß. Oftmals ist dies tatsächlich so und man bekommt erst etwas von dem Vorfall mit, wenn es schon zu spät ist und man selbst abgemahnt wurde.
Die Störerhaftung ist subsidiär. Sie greift also nur dann ein, wenn der "Störer" die rechtswidrige Tat weder selbst durchgeführt noch daran teilgenommen hat.
Allerdings muss der Störer (willentlich) die Plattform (Forum, Facebook-Fanseite, Kommentarfunktion, Radio usw.) angeboten und damit einen "adäquat-kausalen" Beitrag geleistet haben, um dem Täter dessen rechtswidrige Handlung überhaupt erst zu ermöglichen. Vereinfacht bedeutet das: nur weil der Forenbetreiber sein Forum anbietet, konnte der Nutzer in genau diesem Forum seine Mitschüler erniedrigen. Damit wären die genannten Voraussetzungen erfüllt.
Als Störerhaftung bezeichnet man also im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt. Nach der Störerhaftung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Bedeutung kommt der Störerhaftung unter anderem im Internetrecht zu. Die Störerhaftung ist weiter gefasst als die Verbreiterhaftung. Störer ist dabei jemand, der auf beliebige Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte zu tun hat. Ob ein bloßer Verweis auf anonym veröffentlichte Daten eine Störerhaftung rechtfertigt, ist umstritten. Nach weitgehend übereinstimmender Rechtsprechung lehnen deutsche Gerichte eine pauschale Haftung für Hyperlinks ab; im Einzelfall kommt jedoch eine Haftung als Störer in Betracht.
Der Umfang der Prüfpflichten ist jedoch grundsätzlich eingeschränkt, erstreckt sich nicht unbedingt auf externe Webseiten und muss immer in Güterabwägung mit den Regelungen der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gesehen werden. Verschärfte Prüfpflichten greifen jedoch, sobald der potenzielle Störer durch eine Abmahnung adressiert wurde.
Der Paragraph:
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Man kann also, z.B. im Fall von nicht vorliegenden Sendelizenzen, sehr wohl zur Verantwortung gezogen werden, allein dadurch, dass man seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist und trotzdem Musik OHNE notwendige Lizenz veröffentlicht.
Zusammengefasst hat die Störerhaftung folgende Voraussetzungen:
- Störer ist weder Täter noch Teilnehmer eines deliktischen Anspruchs
- Willentlich die Plattform geboten und adäquat-kausal zur Verletzung eines Rechtsguts beigetragen
- Zumutbare Prüfungs- (und eventuelle Aufklärungs-)pflichten verletzt.
Im Internet ist die Störerhaftung damit das grundlegende Institut, um einem Betroffenen eine Ansprechperson zu geben, die zur Rechenschaft gezogen werden kann. Denn oftmals ist der eigentliche Täter nicht auffind- oder nachvollziehbar. Es wird dann in vielen Fällen zumindest derjenige haftbar gemacht werden können, der das Radio betreibt, die Sendung verantwortet, die Internetseite betreibt, den Internetanschluss besitzt, das Forum anbietet oder ähnliches.
Die Webradiolandschaft ist KEIN rechtsfreier Raum !!!!
Quellen:
Wikipedia
RechtamBild.de