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31.10.2014 GEMA erwirkt erneuten Unterlassungsbeschluss gegen SoniXCast-Radio-Betreiber

Am 31.10.2014 erwirkte die GEMA vor dem LG Köln, 14. Zivilkammer, eine erneute einstweilige Verfügung ( Az: 14 O 334/14 ) gegen einen weiteren SoniXCast-Kunden, indem diesem der Betrieb seines Radios ohne gültige Lizenz der GEMA mit Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten wegen jeder künftigen Zuwiderhandlung untersagt wurde.
Zu Grunde liegt diesem erneuten Beschluss, dass auch dieser Beklagte keine gültige Lizenzierung der GEMA für sein Radio inne hatte und sich, wie alle SoniXCast-Kunden, auf die angeblich vorhandene "weltweite Lizenz" der kanadischen Rechteverwertungsgesellschaft SOCAN ( SOCAN ), bei der die Firma SoniXCast eine Sendelizenz unter dem Tarifmodel 22F haben soll, wie auch auf die angeblich fehlende Betreiberverantwortung des "Channel-Leiters", berufen wurde.

Diese Argumentation verneinte auch die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln und stellte auch in diesem Fall fest, dass der Channel-Leiter auch der tatsächliche Betreiber sei ( entgegen anderslautender Einlassung ), die angeblich vorhandene SOCAN-Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung von Musik über einen Radiostream nicht ausreicht und untersagte dem Betreiber den weiteren Radiobetrieb.

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16.10.2014 GEMA gewinnt Urheberrechts-Prozess gegen SoniXCast-Radio-Betreiber

Am 16.10.2014 erwirkte die GEMA vor dem LG München I, 7. Zivilkammer, ein Urteil wegen Urheberrechtsverletzung ( Az: 7 O 10077/14 ) gegen einen SoniXCast-Kunden ( Radiobetreiber ), indem diesem der Betrieb seines Radios ohne gültige Lizenz der GEMA mit Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten wegen jeder künftigen Zuwiderhandlung untersagt wurde.
Ferner hat der Beklagte der GEMA Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Zeitraum Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire gesendet wurden, über die Anzahl der unterschiedlich erreichten Hörer ( Unique User ) pro Monat, die Anzahl der Sendekanäle, wie auch darüber, ob und/oder wieviel Netto-Einnahmen bzw. Gewinn erzielt worden ist.
Des Weiteren wurde der Beklagte zu Schadensersatz und zur Nachlizenzierung verurteilt, wie auch zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten.

Zu Grunde liegt diesem Urteil, dass der Beklagte keine gültige Lizenzierung der GEMA für sein Radioprojekt inne hatte und sich, wie alle SoniXCast-Kunden, auf die angeblich vorhandene "weltweite Lizenz" der kanadischen Rechteverwertungsgesellschaft SOCAN ( www.socan.ca ), bei der die Firma SoniXCast eine Sendelizenz unter dem Tarifmodel 22F haben soll, wie auch auf die angeblich fehlende Betreiberverantwortung des "Channel-Leiters", berufen wurde.
Der Beklagte, der sich selbst als Radioleiter bezeichnete und als DJ sowie Moderator für das streitgegenständliche Webradio tätig war, trug vor, dass er nicht für die Musiksendungen hafte und keiner Lizenz der GEMA bedürfe. Vielmehr sei der Betreiber des Webradios eine amerikanische Firma, die dem Webradio die zugrundeliegende technische Infrastruktur bereitstellt und über eine die Sendung rechtfertigende Lizenz der SOCAN (kanadische Verwertungsgesellschaft) verfüge. Dies sah das Gericht, wie auch die GEMA als Schutzbehauptung an.

Diese gesamte Argumentation verneinte die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I und stellte fest, dass diese angeblich vorhandene SOCAN-Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung von Musik über einen Radiostream nicht ausreicht und untersagte dem Betreiber den weiteren Radiobetrieb.

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