Das Telemediengesetz (TMG) statuiert in § 5 besondere Anforderungen an das Impressum von Homepages. Wird ein Internetauftritt geschäftsmäßig betrieben, sind spezielle identitätsbezogene Ausweispflichten zu wahren. Das LG Traunstein (LG Traunstein, Urt. v. 21.01.2016 – Az.: 1 HK O 168/16) hat in seinem Urteil die Anforderungen an das Impressum erneut klargestellt. Nach Ansicht der Richter reiche die Angabe des Postfaches im Impressum der Webseite nicht aus. Vielmehr müsse eine ladungsfähige Adresse angeben werden.
Das Urteil:
Im Impressum sind nach § 5 Abs. 1 TMG unter anderem der Name und die Anschrift der Niederlassung aufzuführen. Der Beklagte in diesem Rechtsstreit trat in seinem Internetauftritt jedoch nur unter einer Postfachnummer auf. Das Gericht stellte fest, dass dies nicht ausreiche, um die Anforderungen des § 5 Abs. 1 TMG zu erfüllen. Erforderlich sei, dass der Internetdienstanbieter seine ladungsfähige Adresse angebe. Nach Ansicht des Gerichts stelle eine bloße Postfachnummer aber keine ladungsfähige Adresse dar.
Wer im Rahmen des Impressums die ladungsfähige Anschrift nicht angibt, droht eine Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes !
Fazit:
Achten Sie bei der erstmaligen Erstellung oder der Überprüfung Ihres Impressums darauf, dass Sie eine ladungsfähige Adresse und nicht nur eine Postfachnummer angeben.
Quelle: IT-Recht-Kanzlei
Wann verletzen Links auf illegale Inhalte anderer Webseiten das Urheberrecht ? Über diese spannende Fragestellung hat am 08.09.2016 der Europäische Gerichtshof entschieden ( Rechtssache C-160/15 ). Der EuGH urteilte, dass das Setzen eines Links auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, keine "öffentliche Wiedergabe" darstellt, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Das Urteil wird auch Auswirkungen auf deutsche Nutzer haben, da die Urheberrechtsrichtlinie für die ganze EU gilt.
Mit Urteil hat der EuGH entschieden, dass das Setzen von Hyperlinks auf urheberrechtsverletzuende Inhalte eine »öffentliche Wiedergabe« darstellen kann, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. In diesem Fall sei die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten (Az.: C-160/15; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Mit seiner Entscheidung weicht der EuGH von den Empfehlungen des Generalanwalts, Melchior Wathelet, vom 7. April 2016 ab. Wathelet verneinte eine Urheberrechtsverletzung mit der Begründung, dass Internetnutzer nicht ohne weiteres erkennen könnten, ob ein frei zugängliches Werk rechtmäßig veröffentlicht worden sei oder nicht. Zwar stimmt der EuGH dieser Einschätzung im Grundsatz zu, zieht die Grenzen der Linkfreiheit zumindest für kommerzielle Anbieter jedoch enger. Nach Auffassung des EuGH ist bei einem kommerziellen Webseitenbetreiber ein höherer Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der Prüfung von Verlinkungen anzulegen. Es könne erwartet werden, dass »er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffenen Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde«.
Quelle: Urheberrecht.org
Pressemitteilung EuGH im PDF-Format.
Dazu Rechtsanwalt Christian Solmecke, Experte für Internetrecht:
"2014 bereits hatte das höchste europäische Gericht entschieden, dass es zulässig ist auf Inhalte zu verlinken, die auf anderen Seiten frei zugänglich sind und dort mit dem Einverständnis des Urhebers veröffentlicht wurden (Rechtssache C-466/12). Auf solche Inhalte zu verlinken ist auch ohne Einwilligung des Rechteinhabers erlaubt. Ich bin der klaren Meinung, dass auch derjenige, der im Internet auf Inhalte verlinkt die Urheberrechte verletzen, nicht rechtswidrig handelt."
Worum geht es?
Dem Verfahren vor dem EuGH liegt ein Fall aus den Niederlanden zu Grunde. In den Niederlanden ist der Sanoma Konzern Herausgeber des Magazins Playboy. Dieser hatte Nacktfotos des niederländischen TV-Stars Brit Dekker auf Lanzarote machen lassen. Die Webseite GeenStijl.nl, die von der GS Media betrieben wird, hatte, noch vor erscheinen der offiziellen Playboy-Ausgabe Anzeigen und Links zu einer australischen Webseite gesetzt, die die Bilder widerrechtlich, ohne Einverständnis des Playboy-Verlages, zugänglich gemacht hatte. Geenstijl wurde daraufhin von den Herausgebern des Playboy sowie von Brit Dekker verklagt. Nachdem der Fall in den Niederlanden durch alle Instanzen ging, widmet sich nun der EuGH dem Fall.
Wo liegt das rechtliche Problem?
Ein Link verweist auf eine andere Internetseite. Wer auf einen Link klickt, wird automatisch auf die verlinkte Seite weitergeleitet. Allerdings: Im Internet ist nicht automatisch jeder Inhalt rechtlich erlaubt. So verstoßen zahlreiche Internetinhalte gegen Urheberrechte.
Dazu die Meinung von Rechtsanwalt Christian Solmecke:
"Die zentrale und höchst brisante Frage mit der sich der EuGH zu beschäftigen hatte, lautete: Verstößt auch derjenige gegen das Urheberrecht, der lediglich einen Link zur Verfügung stellt, der zu einem rechtswidrigen Inhalt weiterleitet? Sollte das so sein, würde dies bedeuten, dass auch der Verlinkende haftbar gemacht werden könnte. Die Aufgabe des EuGH war es nun darüber zu entscheiden, ob die Verlinkung zu einem urheberrechtlich geschützten Werk als eine öffentliche Wiedergabe des geschützten Werkes zu werten ist. Denn: Jede öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes bedarf der Zustimmung des Rechteinhabers. Sofern eine Zustimmung fehlt, verletzt der Verlinkende das Urheberrecht des Rechteinhabers und macht sich eventuell haftbar. Links verletzen nicht das Urheberrecht."
Weiter:
"Jemand der ein urheberrechtliches Foto, dass bereits auf einer anderen Internetseite frei zugänglich ist, verlinkt, kann es der Öffentlichkeit damit überhaupt nicht erst freizugänglich machen, denn das Foto war ja bereits zuvor frei zugänglich. Auch der Link auf ein Foto, das ohne die Verlinkung im Internet womöglich deutlich schwieriger auffindbar gewesen wäre, kann nach meiner Rechtsauffassung keine eigene Zugänglichmachung sein. Insofern kommt es weder auf die Beweggründe der greenstijl Betreiber an, noch darauf, ob die australische Webseite die Nacktfotos von Brit Dekker ohne die Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht hatte. In der Vergangenheit hatte der EuGH bereits deutlich betont, dass Verlinkungen eine der Kernfunktionen des Internets sind und daher auch von Rechteinhabern nicht beschränkt werden können."
Ferner:
"Würde man ein öffentliches Zugänglichmachen anders auslegen, so würde das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigt. Internetnutzer wissen regelmäßig nicht - und sind auch nicht in der Lage das herauszufinden – ob ein geschütztes Werk, das im Internet frei verfügbar ist, ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers ins Internet gestellt und damit für die Öffentlichkeit zugänglich gemach wurde. Die Gefahr, bei der Setzung eines Links Urheberrechte zu verletzen, würde Internetnutzer massiv abschrecken, solche Links zu setzen. Und das kann nicht das Ziel in der heutigen europäischen Informationsgesellschaft sein."
Dazu nun der EuGH: Verlinken ist erlaubt, außer wenn Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden !
Rechtsanwalt Christian Solmecke weiter:
"Zu Gunsten des Link-Setzers muss, nun auch nach Ansicht des EuGH, berücksichtigt werden, dass der Verlinkende nicht weiß und nicht wissen kann, dass ein Werk im Internet ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers veröffentlicht wurde. Der Betreffende handelt nämlich im Allgemeinen nicht in voller Kenntnis der Folgen seines Tuns, um anderen Zugang zu einem rechtswidrig im Internet veröffentlichten Werk zu verschaffen.
Allerdings weicht der EuGH von der Empfehlung des Generalanwalts ab und schränkt die Link-Setzung ein. Der Generalanwalt hatte zuvor eine Urheberrechtsverletzung verneint. Der EuGH stellte am Donnerstag in seinem Urteil deutlich fest, dass wenn erwiesen ist, dass der Link-Setzer wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde – die Bereitstellung dieses Links eine "öffentliche Wiedergabe" darstellt. Wenn Links mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, kann von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Deshalb ist nach EuGH-Ansicht zu vermuten, dass ein Setzen von Links, das mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt, in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der eventuell fehlenden Erlaubnis des Urhebers zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Dann stellt das Verlinken zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk, eine "öffentliche Wiedergabe" dar und ist verboten."
Auf Deutschland bezogen, die Einschätzung von Rechtsanwalt Chrisitan Solmecke:
"Hier können enorme Probleme auf eine Vielzahl von Webseiten-Betreiber zukommen. Denn jede Webseite handelt ab dem Moment der ersten Einblendung einer Werbung mit der Absicht Gewinn zu erzielen. Ab diesem Zeitpunkt wird aus jedem privaten Blog bzw. jeder privaten Internetseite eine gewerbliche. Das hat zur Folge, dass Journalisten oder Webseiten-Betreiber möglicherweise auch nicht mehr auf illegale Inhalte verlinken dürfen, wie das bis lang noch oft der Fall ist. Nach EuGH-Ansicht liegt Kenntnis der illegalen Inhalte vor und das Angebot ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ich bin sehr gespannt, wie die nationalen Gerichte mit diesem Urteil umgehen werden."
Quelle: WBS-Law-News