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04.06.2017 Achtung Seitenbetreiber: Platzhalter und Muster-Impressum können abgemahnt werden !

Fast jede Webseite braucht ein Impressum. Beim Erstellen des Impressums lauern aber viele Fallen, hier können Abmahnungen drohen. Das musste kürzlich auch wieder ein Webseitenbetreiber feststellen. Er hatte ein "Muster-Impressum" mit Platzhaltern auf seiner Webseite veröffentlicht und wurde prompt dafür abgemahnt. Was war passiert und was sagen die Gerichte dazu ?

Den eigenen Webshop, Blog etc. aufzubauen ist für die Betreiber oft mit einigen Hürden verbunden. Viele Händler und Betreiber suchen sich deshalb Hilfe im Netz, um erst einmal einen Überblick zu bekommen. Wie man richtig ein Impressum erstellt, wird auf unzähligen Webseiten erklärt. Außerdem bieten viele Webseiten den (kostenfreien) Service an, mit einem Impressumsgenerator ein Impressum zu erstellen.
Aber Achtung: Nicht alle Generatoren arbeiten rechtssicher !!

Das musste dann kürzlich auch ein Betreiber feststellen. Er nutzte einen kostenfreien Webseitengenerator um sich sein Impressum erstellen zu lassen. Der Generator arbeitete aber mit Nullen als Platzhaltern, wo der Webseitenbetreiber keine Angaben im Formular gemacht hatte. Das Impressum sah dann so aus:

Registergericht: Amtsgericht 000
Registernummer: HR 0000
Versicherungsvermittlerregister - Registrierungsnummer: 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000

Für dieses Impressum mahnte ihn dann ein Konkurrent ab, der diese Nullen als Platzhalter für wettbewerbswidrig hielt.

Gericht: Nullen als Platzhalter sind wettbewerbswidrig !

Das OLG Frankfurt am Main hat diesen Fall jetzt entschieden (Urteil vom 14.03.2017, Az. 6 U 44/16). Das Gericht hielt die Platzhalter- Nullen auch für wettbewerbswidrig.

Aus den Nullen können die Webseitenbesucher nämlich nicht erkennen, ob der Betreiber die Registrierungsnummern überhaupt nicht hat oder nachträglich noch einfügen wird. Ob der Webseitenbetreiber also die Nummern gar nicht beantragt hat (weil er zum Beispiel nicht verpflichtet ist, eine Umsatzsteuer-ID zu haben) oder diese in nächster Zeit noch ins Impressum eintragen will, können die Nutzer nicht erkennen.

Das Impressum dient aber vor allem der Transparenz. Der Kunde soll darüber informiert werden, wer die entsprechende Webseite betreibt. Das Gesetz gibt deswegen die Pflichtangaben für das Impressum vor. Wer bestimmte Angaben nicht machen muss, darf deswegen auch keine mehrdeutigen Platzhalter benutzen. Der Webseitenbetreiber darf deswegen sein Impressum nicht weiterhin so benutzen und muss die Angaben anpassen.

Quelle:
eRecht24-News



27.02.2017 Einschätzung zum Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016

Das steht hinter dem Beschluss des LG Hamburg:
Vor dem LG Hamburg ging es um ein Bild, in das UFOs montiert worden waren.

Hat das Landgericht Hamburg mit einem umstrittenen Beschluss dieser Tage tatsächlich das "Ende des Internets" eingeläutet? Dazu gibt es unterschiedliche Meinungen.
Was ist passiert?

Es war wieder einmal das Landgericht Hamburg, das seit Jahren immer wieder für teils krude anmutende Entscheidungen, gerade in Fragen des Urheberrechts, bekannt und gefürchtet ist. Vor eben diesem Gericht führte die Kanzlei Spirit Legal aus Leipzig das folgende Verfahren in Sachen Linkhaftung.
Ein Websitebetreiber hatte auf eine ihm nicht zuzuordnende Website verlinkt. Auf eben dieser verlinkten Seite befand sich ein Bild, für das der Betreiber der verlinkten Seite keine gültige Lizenz hatte. Der Fotograf des Bildes erkannte den Lizenzverstoß, der darin bestand, dass das ursprünglich frei zu verwendende Foto nachträglich bearbeitet worden war, ohne diese Änderung kenntlich zu machen. Damit war die an sich vorhandene Nutzungslizenz erloschen.
Bei seinen Recherchen stellte der Fotograf als Urheber des Werks fest, dass ein weiterer Link auf die Seite mit dem rechtswidrig verwendeten Bild führte, eben jener bereits erwähnte Link unseres Websitebetreibers. Der Fotograf ließ sich nun anwaltlich durch Spirit Legal vertreten und ging gegen den Linksetzer juristisch vor.

Vor dem Landgericht Hamburg wurde dann ein Beschluss erreicht, der den gesetzten Link tatsächlich als eigenständigen Urheberrechtsverstoß erkennt. Das ist eine Abkehr von bisheriger Rechtsprechung, allerdings auf den ersten Blick eine Fortführung der durch den europäischen Gerichtshof im September 2016 in ähnlicher Weise entschiedenen Fall um eine niederländische Website, die ebenfalls einen einfachen Textlink gesetzt hatte, allerdings auf einen Fileprovider, der dort unveröffentlichte Playboy-Bilder zugänglich machte.

Der EuGH entschied in dem Falle, dass sich der niederländische Seitenbetreiber einer Rechtsverletzung schuldig gemacht hatte, weil er hätte erkennen müssen, dass es sich nur um urheberrechtlich geschütztes Material hätte handeln können. Unterstützt wurde diese Annahme dadurch, dass der Seitenbetreiber nachdem er auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war, den Link löschte, aber direkt durch einen anderen ersetzte, der auf ein in gleicher Weise rechtswidriges Angebot zielte.
Das Urteil des EuGH wurde aufgrund der bisher so nicht gekannten Verschärfung der Linkhaftung durchaus kritisch aufgenommen. Die Haltung deutscher Gerichte zu einer solchen Frage war mit Spannung erwartet worden.

Nun scheint das Landgericht Hamburg die verschärfte Haftung nicht nur zu bestätigen, sondern sogar weiter zu verschärfen. Hier allerdings beginnt die Notwendigkeit zu differenzieren.

Linkhaftung: nur auf den ersten Blick identische Sachverhalte

Tatsächlich sind die beiden Sachverhalte nur auf einer ganz oberflächlichen Betrachtungsebene miteinander vergleichbar. In beiden Fällen wurde ein Textlink gesetzt, der zu einer Seite mit urheberrechtswidrigen Inhalten führte.

Im Falle der niederländischen Website war der Verstoß für jedermann klar erkennbar, denn es dürfte undenkbar sein, dass der Playboy seine unveröffentlichten Bilder willentlich und wissentlich auf Filesharing-Diensten veröffentlicht, um sie öffentlich zugänglich zu machen. Der niederländische Seitenbetreiber wollte ganz offensichtlich absichtlich die Haftungsregelungen umgehen, indem er nicht direkt die Inhalte zeigte, sondern lediglich einen rechtlich nicht zu beanstandenden Link setzte.
Diese Vorgehensweise wäre allerdings grob unbillig, hätte das Gericht sie so durchgehen lassen. Urheberrechtsverletzungen dadurch zu umgehen, dass man sie nicht selber begeht, sondern lediglich Dritte verlinkt, die dann das Material bereitstellen, musste schon unter Anwendung des vielbeschworenen gesunden Menschenverstands scheitern.

Im vor dem Landgericht Hamburg anhängigen Falle jedoch sieht die Sache völlig anders aus. Hier ging es dem Linksetzer gerade nicht darum, sich durch Linksetzung der eigenen Haftung zu entziehen. Ebenso wenig konnte dem Linksetzer aufgefallen sein, dass es sich bei dem auf dem Linkziel verwendeten Bild um eines ohne gültige Lizenz handelt.

Während der EuGH Auswüchsen Einhalt gebieten wollte, wie sie sich durch die Verlinkung zu Streamingdiensten mit illegalen Inhalten und ähnlichen Angeboten ergeben können, trat das Landgericht Hamburg in Anwendung der Grundgedanken aus dem europäischen Urteil einem Seitenbetreiber vor das Schienbein, dessen Tatbestand vor dem EuGH sicherlich nicht zu dem Urteil geführt hätte, wie es mit dem Playboy-Fall erreicht wurde. Im Internet gilt, wie im richtigen Leben: Schau, wo du hintrittst !

Die Gelehrten streiten sich

Es ist erstaunlich, mit welcher Kraft sich die Rechtsgelehrten in die Debatte werfen. Nicht wenige behaupten, das Landgericht Hamburg hätte mit dem Beschluss das Internet zerstört. Da wird ernsthaft empfohlen, keine Links mehr zu setzen. Immerhin könne man ja schlechterdings nie wissen, ob nicht doch das eine oder andere unlizenzierte Material auf einer Website hätte Verwendung finden können.
Gleiches gelte für Social-Media-Accounts. Auch von dort sollte man lieber auf Linksetzungen verzichten. Schon automatisch generierte Preview-Bildchen in sozialen Medien könnten eine Gefahr darstellen. Auf der sicheren Seite sei man künftig nur, wenn man das eigentliche Aufrufen des Links dem Benutzer überlasse. Dabei müsse man aber zudem aufpassen, dass man den Link nicht kopierbar gestalte. Vielmehr müsse man entscheidende Teil der URL weglassen, etwa das www, damit der interessierte Besucher selber eine gezielte Handlung vornehmen müsse, um zum Linkziel zu gelangen.
Erschreckend ist, dass die Zahl der so argumentierenden Rechtsgelehrten die Zahl der besonnen argumentierenden Vertreter der Anwaltszunft übersteigt. Das mag man zwar verstehen, wenn man bedenkt, dass Rechtsblogs immer auch eine Form des Kanzleimarketings sind. Da ohne Streitgrund ja keiner zum Anwalt geht, ist es der Zunft generell förderlich, Konfliktpotenziale eher groß als klein zu reden.

Tatsächlich hat das Landgericht Hamburg einen Beschluss in einem Einzelfall gefasst. Der Antragsgegner hat den Beschluss akzeptiert, was er nicht hätte tun müssen. Mitnichten liegt hier ein Musterurteil vor, das sich in der Folge prägend auf die Rechtsprechung auswirken wird. Vielmehr ist es wie immer in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, was man vor Gericht nicht vorträgt, wird nicht gewertet.
Wenig durchdacht muss man in diesem Zusammenhang die Argumentation des Antragsgegners nennen. Dieser hatte nämlich vor Gericht vorgetragen, dass er sich nicht ansatzweise in der Verpflichtung gesehen habe, vor Linksetzung die verlinkte Website auf etwaige Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Damit ging das Gericht davon aus, dass er etwaige Rechtsverletzungen mindestens billigend in Kauf genommen habe, was den getroffenen Beschluss voll rechtfertigt.
Eine bessere Argumentation hätte sicherlich darin bestanden, auszuführen, dass man sich die verlinkte Website sehr wohl angesehen habe, aber eben gerade keinen Hinweis auf etwaige Urheberrechtsverletzungen gefunden habe. Gut möglich, dass der Beschluss dann anders gelautet hätte.
Vielfach wird auch darauf hingewiesen, dass sich das Urheberrecht zu einer Art Supergrundrecht erheben würde, wenn künftig Linksetzungen in dieser restriktiven Form abgeurteilt würden. Was ist dann mit Presse- und Meinungsfreiheit? Gerade die Presse muss in der Lage sein, auch mal auf fragwürdige Quellen zu verlinken, wenn es zur Berichtspflicht gehört.

Unterschiede zwischen privaten und gewerblichen Seiten

Um dem Großteil der Leserschaft insgesamt die Angst zu nehmen, müssen wir darauf hinweisen, dass das ganze Thema ohnehin nur für Linksetzer von Relevanz ist, die von gewerblich betriebenen Seiten oder Profilen aus agieren. Wenn ihr auf euren privaten Blogs oder sozialen Medien aus Seiten verlinkt, trifft euch keinerlei Haftungsrisiko.
Bei gewerblichen Angeboten geht der EuGH hingegen davon aus, dass der Linksetzer von einem etwaigen Rechtsverstoß Kenntnis hat, weil er eine diesbezügliche Prüfungspflicht besitzt. Diese Vermutung der Kenntnis ist allerdings widerleglich. Das bedeutet, dass auch der gewerbliche Linksetzer argumentieren kann und sollte, warum er eine etwaige Rechtsverletzung nicht erkennen konnte. Bei einem Angebot, das die neuesten Hollywood-Blockbuster zum Streamen anbietet, dürfte das Erklären des entsprechenden Links schwerfallen. Im Falle unseres Linksetzers vor dem Landgericht Hamburg wäre es vermutlich leicht gewesen, indes hat er es nicht getan.
(Noch) ist das Internet nicht kaputt.

So kurz vor dem Schluss des Beitrags sollten wir auch nochmal zur Kenntnis nehmen, dass es sich um einen Beschluss eines Gerichts im Verfahren zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung handelt. Das ist weder ein Urteil, noch kann man erfahrungsgemäß aus einem solchen Beschluss auf ein etwaiges Urteil im Hauptverfahren schließen.

Fazit: Das Internet ist nicht kaputt

Es ist wieder einmal die berühmte Sau, die durchs Dorf getrieben wird. Dieser Tage heißt sie Linkhaftung und wird sicherlich die Sprechstunden deutscher Anwälte solide füllen. Natürlich ist sowohl das Urteil des EuGH, wie auch der Beschluss des Landgerichts Hamburg etwas, mit dem man sich auseinandersetzen muss. Ob man dabei zu apokalyptischen Schlussfolgerungen kommen sollte, ist allerdings deutlich zu bezweifeln.
Auf keinen Fall ist es gerechtfertigt, jetzt reflexhaft Links zu vermeiden, als würde man auf heiße Herdplatten greifen. Schon bisher habt ihr doch nicht einfach irgendwelche Links verbreitet, sondern hoffentlich geschaut, inwieweit die Information und der Informierende seriös ist. Bleibt einfach bei dieser Praxis. Auch bei Gericht arbeiten nicht durchgehend unvernünftige Menschen.

Quelle: t3n-News




15.01.2017 Landgericht Hamburg bestätigt als erstes deutsches Gericht: Wer einen Link auf eine Seite mit geklauten Bildern setzt, haftet wegen Urheberrechtsverletzung

Den Beschluss des Landgerichts Hamburg zur Linkhaftung (Az. 310 O 402/16) als Volltext-PDF findet ihr in unserem Downloadbereich.

Nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Sommer hat nunmehr mit dem Landgericht Hamburg auch erstmals ein deutsches Gericht festgestellt, dass auch das bloße Verlinken einer Webseite, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, eine eigene Rechtsverletzung darstellen kann. Diese Entscheidung wird massive Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit haben, denn bisher galt im Grundsatz: Ein Link kann keine Urheberrechte verletzen.

Im September hat der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit dem Urteil vom 08.09.2016 (Az. C-160/15 – GS Media) entschieden, dass auch das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist. Gelten sollte dies zumindest dann, wenn der entsprechende Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde und der Linksetzende vorher keine Nachprüfung vorgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Webseite, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde.

In Deutschland hat das Urteil zwar in der Presse für Schlagzeilen für Schlagzeilen gesorgt, bei vielen Webseiten-Betreibern, Urhebern und Juristen jedoch eher für Fragezeichen. Denn der EuGH ließ offen, wann genau von einer Linksetzung "mit Gewinnerzielungsabsicht" auszugehen ist, welchen Umfang die Nachprüfungspflichten haben und ob diese neuen Grundsätze auch dann gelten, wenn sie negative Effekte auf die Informations- und Meinungsfreiheit im Internet haben. Nun liegt die erste Entscheidung eines deutschen Gerichts vor, die mehr Klarheit bringt. Das Landgericht Hamburg musste dazu im November als erstes Gericht die vom EuGH aufgestellten neuen Grundsätze im deutschen Recht anwenden.

Der Fall:
Zugrunde lag dieser neuen Hamburger Entscheidung folgender Sachverhalt: Ein deutscher Fotograf stieß auf einer Webseite auf einen Artikel, der mit einem von ihm angefertigten Foto illustriert war. Eine Einwilligung zur Nutzung des Fotos hatte der Fotograf nicht erteilt. Es handelte sich insofern um eine Urheberrechtsverletzung – auch nach bisheriger Rechtslage. Allerdings musste der Fotograf feststellen, dass auch auf der Webseite eines Dritten, des Antragsgegners im hiesigen Verfahren, ein Link auf die Webseite mit dem unberechtigt genutzten Foto gesetzt war. Dabei hatte der Antragsgegner das Foto nicht selbst auf seiner Webseite eingebunden, sondern lediglich einen Textlink auf die Seite gesetzt, auf der das Foto abgebildet war.

Die jüngste Rechtsprechung des EuGH war so zu verstehen, dass auch eine solcher bloßer Textlink eine eigene Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Wann genau dies anzunehmen ist, war allerdings bisher offen.

Erste deutsche Entscheidung zur Haftung für Links auf Urheberrechtsverletzungen:
Um hier für mehr Rechtssicherheit sowohl bei linksetzenden Webseiten-Betreibern als auch bei Urhebern zu sorgen, hat die Leipziger Sozietät Spirit Legal LLP für einen Fotografen ein Musterverfahren betrieben, um zu klären, wie deutsche Gerichte die europäischen Vorgaben in der Praxis umsetzen.

In seinem nunmehr vorliegenden, sehr ausführlich begründeten Beschluss (Az. 310 O 402/16) vom 18.11.2016 bestätigte das Landgericht Hamburg die Rechtsprechung des EuGH und entschied, dass auch die bloße Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie eine eigene Urheberrechtsverletzung sein kann. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn der Webseiten-Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg soll es dabei nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht bezüglich des konkreten Links, sondern auf die verlinkende Webseite im Ganzen ankommen.

Wen betrifft die Entscheidung ?
Grundsätzlich betrifft die Entscheidung jeden, der im Internet Links setzt. Von besonderer Bedeutung ist sie allerdings für all diejenigen, die das mit Gewinnerzielungsabsicht tun. Denn an solche Webseiten-Betreiber stellt das Landgericht Hamburg nun besondere Anforderungen. Sie müssen künftig jede Seite, die sie verlinken möchten, vorher auf etwaige Urheberrechtsverletzungen überprüfen. Tun sie das nicht, setzen sie sich selbst dem Risiko aus, aufgrund ihrer Linksetzung von einem Urheber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Wer hingegen ohne eine solche Gewinnerzielungsabsicht handelt, der haftet nur dann für seine Links, wenn er – auch ohne Nachprüfung - positive Kenntnis davon hatte oder es zumindest hätte wissen müssen, dass er auf eine Urheberrechtsverletzung verlinkt.

Wann liegt eine solche "Gewinnerzielungsabsicht" vor ?
Der Europäische Gerichtshof hatte diese Frage im Sommer noch weitestgehend offengelassen. Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg führt nun zu mehr Klarheit. Demnach soll es nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht durch den Link als solchem ankommen, sondern entscheidend sei die vom Linksetzer betriebene Webseite im Ganzen. Wörtlich führt das Landgericht Hamburg hierzu aus:
"Zwar definiert der EuGH nicht, welche Handlungen genau von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen sein müssen, so dass sich die Frage stellen kann, ob gerade die Linksetzung als solche, der Betrieb der konkreten Unterseite mit dem Link oder der Betrieb des Internetauftritts insgesamt der Erzielung eines Gewinns dienen soll. Die Kammer versteht die EuGH-Rechtsprechung jedoch nicht in einem engeren Sinne dahin, dass die einzelne Linksetzung unmittelbar darauf abzielen müsste, (höhere) Gewinne zu erzielen (etwa durch Klick-Honorierungen). Denn der EuGH benutzt das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht lediglich zur Abgrenzung, ob dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtesituation bzgl. der verlinkten Seite zumutbar sind. Diese Zumutbarkeit hängt aber nicht allein davon ab, ob mit der Linksetzung unmittelbar Gewinne erzielt werden sollen, sondern nur davon, ob die Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts erfolgt, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient."

Welche Folgen hat diese Entscheidung in der Praxis ?
Insbesondere für alle Internetnutzer, die sich gewerblich beziehungsweise mit Gewinnerzielungsabsicht im Internet bewegen, bringt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg eine massive Verschärfung ihrer Prüfpflichten und ihrer Haftung mit sich. Um auszuschließen, dass man als Linksetzender selbst wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, sollte man künftig vor jeder Verlinkung prüfen, ob dem Seitenbetreiber die erforderlichen Rechte für dort veröffentlichte Fotos eingeräumt wurden. Ist das nicht der Fall, sollte man auf die Linksetzung verzichten, wenn man kein Haftungsrisiko eingehen will.

Wie weit diese Prüfpflichten im Einzelnen reichen, hat das Landgericht Hamburg offengelassen. Es bleibt insofern noch unklar, ob man sich um eine solche Klärung der Rechte auf der verlinkten Website lediglich bemühen muss oder ob man sich abschließend davon überzeugen muss, dass die verlinkte Seite ihrerseits alle Rechte eingeholt hat.

Festgestellt hat das Landgericht Hamburg lediglich:
"Für denjenigen, der mit Gewinnerzielungsabsicht handelt,[gilt] ein strengerer Verschuldensmaßstab: Ihm wird zugemutet, sich durch Nachforschungen zu vergewissern, ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wobei die widerlegliche Vermutung einer Kenntnis der fehlenden Erlaubnis bestehe."

Welche Auswirkungen hat diese Rechtsprechung auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit ?
Diese Entwicklung der Rechtsprechung zur Linkhaftung erschüttert das Internet in seinen Grundfesten. Es ist anzunehmen, dass der Einzelne künftig im Zweifel darauf verzichten wird, einen Link zu setzen, anstatt die Zielseite eingehend zu überprüfen oder sich einem Haftungsrisiko auszusetzen. Diese "Schere im Kopf" wird mittelfristig massive negative Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit im Internet haben.

Das Landgericht Hamburg teilt diesbezüglich allerdings die Ansicht des EuGH, dass diese neuen Prüfpflichten für Linksetzer "gerade einem die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden individuellen Ausgleich zwischen den Eigentumsinteressen des Urhebers einerseits und den Kommunikationsinteressen des Linksetzenden andererseits dienen sollen".

Die Angst vor einer möglichen Haftung wird unserer Auffassung nach in der Praxis zu erheblichen „Chilling Effects“ führen und nicht nur die Berichterstattung im Internet für Medienhäuser und Blogger, sondern auch das Onlinemarketing nachhaltig beeinflussen.

Gilt die Entscheidung nur für Webseiten oder auch für Social Media ?
Es ist aus der Entscheidung kein Grund ersichtlich, warum diese Rechtsprechung nicht auch auf mit Gewinnerzielungsabsicht genutzte Social Media-Accounts anwendbar sein sollte. Dies gilt insbesondere für Accounts und Fanpages von Unternehmen und Organisationen. Selbst Auswirkungen auf den Bereich der politischen Meinungsbildung sind nicht auszuschließen.

Ist die Entscheidung auch auf Onlinewerbung, zum Beispiel AdSense und Displaywerbung anwendbar ?
Die Rechtsprechung differenziert nicht zwischen Werbung und redaktionellen Beiträgen. Der Webseitenbetreiber haftet demnach für alle Links, die von seiner Seite aus auf fremde Webseiten führen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb explizit werbliche Links aus Anzeigen von der Haftung ausgenommen sein sollten. Denn auch diese sind mit Wissen und Wollen des Webseitenbetreibers gesetzt worden, zum Beispiel durch die Teilnahme an einem Affiliate-Partnerprogramm. Diese weite Haftung ermöglicht bei Rechtsverstößen auf den verlinkten Seiten die Inanspruchnahme aller Seitenbetreiber, die eine entsprechende Werbung einblenden. Die Konsequenzen für Werbenetzwerke aber auch Werbetreibende selbst sind auch aufgrund der Regressmöglichkeiten erheblich.

Was passiert, wenn sich die Inhalte der verlinkten Seite nach der Verlinkung ändern ?
Über eine Antwort auf diese Frage lässt sich derzeit lediglich spekulieren. Viel spricht dafür, dass diese und ähnliche Detailfragen von den Gerichten künftig im Rahmen des Verschuldensmaßstabs zu klären sind.

Von welchem Gegenstandswert ist das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung ausgegangen ?
Das Landgericht Hamburg ist in seiner Entscheidung von einem Gegenstandswert von EUR 6.000,00 ausgegangen. Diesen Wert begründete es wie folgt:
"Zwar handelt es sich bei der angegriffenen Verletzungshandlung nur um eine Verlinkung; gleichwohl ist diese – wie ausgeführt – rechtlich als eigene Zugänglichmachung zu bewerten. Hinzu kommt vorliegend, dass das Verfügungsmuster in nach § 23 UrhG unfreier Form verwendet worden ist, was den Angriffsfaktor erhöht. Daher erscheint ein Streitwert von EUR 6.000,00 (noch) als angemessen."

Ist die Entscheidung abschließend ?
Der Antragsgegner hat die einstweilige Verfügung bereits als abschließende Entscheidung in der Sache akzeptiert.


Quelle: Spitit § Legal