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10.09.2013 GEMA erwirkt Unterlassungsbeschluss gegen SoniXCast-Radio-Betreiber

Am 10.09.2013 erwirkte die GEMA vor dem LG München I, 21. Zivilkammer ( Az: 21 O 19802/13 ), eine einstweilige Verfügung gegen einen SoniXCast-Kunden, indem diesem der Betrieb seines Radios ohne gültige Lizenz der GEMA mit Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten wegen jeder künftigen Zuwiderhandlung untersagt wurde.
Zu Grunde liegt diesem Beschluss, dass der Beklagte keine gültige Lizenzierung der GEMA inne hatte und sich, wie alle SoniXCast-Kunden, auf die angeblich vorhandene "weltweite Lizenz" der kanadischen Rechteverwertungsgesellschaft SOCAN bei der die Firma SoniXCast eine Sendelizenz haben soll, wie auch auf die angeblich fehlende Betreiberverantwortung des Radioleiters berufen wurde.
Diese Argumentation verneinte das die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I und stellte fest, dass diese angeblich vorhandene Lizenz zur öffentlichen Zugänglichmachung von Musik über einen Radiostream nicht ausreicht und untersagte dem Betreiber den weiteren Radiobetrieb.

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22.01.2013 - Rechteverwerter GVL erwirkt einstweilige Verfügung gegen kanadischen Hoster "Sonixcast"

Berlin, 22. Januar 2013

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) hat gegen den kanadischen Webradio-Provider Sonixcast eine wettbewerbsrechtliche einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg ( Az: 315 O 540/12 ) erwirkt. Hiernach ist es Sonixcast verboten, durch Werbung weiterhin den irreführenden Eindruck zu erwecken, dass Betreiber ihr Webradio in Deutschland mit einer Lizenz der kanadischen Urheber- Verwertungsgesellschaft SOCAN legal ausstrahlen können. Tatsächlich sind mit dieser Lizenz nicht die Leistungsschutzrechte und Vergütungspflichten abgedeckt, die von der GVL für die ausübenden Künstlern und Labels eingezogen werden. Die GVL lässt die bislang nicht rechtskräftige einstweilige Verfügung nun zustellen. "Webradios sind ein wichtiger Wachstumsmarkt für die Musikbranche. Es ist unser Anspruch, durch eine angemessene Lizenzierung den Betrieb zu ermöglichen und so eine sich verändernde Mediennutzung aktiv mitzugestalten", betonen Guido Evers und Dr. Tilo Gerlach, die beiden Geschäftsführer der GVL. "Die Entscheidung des Landgerichts in Hamburg ist die rechtliche Bestätigung unserer Lizenzierungspraxis." Für Webradiobetreiber in Deutschland ist die SOCAN-Lizenz via Sonixcast unzureichend und ersetzt nicht die notwendigen Lizenzzahlungen für das Senden von Tonträgern an die GVL.
"Das Landgericht Hamburg hat deutsches Recht für anwendbar erklärt, weil der beabsichtigte Abrufort dieser Webradios Deutschland ist. Dass für die Sendung eine technische Infrastruktur im Ausland – hier in Kanada – genutzt wird, ist demnach nicht relevant", erklärt GVL-Justitiar BurkBurkhard Sehm die einstweilige Verfügung. Dadurch entsteht den deutschen Webradiobetreibern eine Vergütungspflicht gegenüber der GVL, die die Gelder dann an die ausübenden Künstler und Labels verteilt.

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