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11.03.2016 Neues Urteil: Facebooks Like-Button auf Webseiten kann abgemahnt werden !

Datenschützern war der Facebook Like-Button schon lange ein Dorn im Auge. Facebook sammelt über dieses Tool millionenfach Daten ohne Wissen der Nutzer. Der Like-Button, der sich auf Millionen von Webseiten finden, könnte nun aber auch zu massenhaften Abmahungen bei Webseitenbetreibern führen. Das LG Düsseldorf hat nämlich entschieden, dass diese Funktion gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt. Die 6 wichtigsten Facts zu diesem Urteil lesenSie hier:

1. Abmahnung wegen Facebooks Like-Button ?
Es gab in der Vergangenheit bereits Abmahnungen wegen des Facebook Like Buttons auf Webseiten. Hintergrund war die Tatsache, dass das Facebook-Plugin Daten der Webseitenbesucher ungefragt an Facebook überträgt. Da es sich um personenbezogene Daten handelt, ist diese Datenübertragung aber nur mit Zustimmung der Nutzer erlaubt.

Wie fast immer beim Thema Datenschutz war die Aufregung kurz und heftig. Wirklich getan haben aber die wenigsten Seitenbetreiber etwas. Das wird sich nun aber ändern. Es liegt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf zu einem dieser Fälle vor.

2. Was hat das LG Düsseldorf zum Like-Button entschieden ?

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einbindung derartiger Facebook-Tools, die die Daten der Besucher einer Website ungefragt an Facebook übertragen, nicht erlaubt sind. Hintergrund ist, dass Facebook über Plugins wie den Like-Button millionenfach Nutzerdaten von den Besuchern der Webseiten abgreift, die den Like-Button eingebunden haben. Ohne dass die Nutzer das Wissen. Ohne dass die Nutzer dem zugestimmt hätten. Und ohne dass die Nutzer überhaupt Mitglied bei Facebook sein müssen.

Aus Datenschutzsicht ist das Urteil absolut zu begrüßen. Facebook wäre es ohne großen Aufwand möglich, Tools wie den Like- oder Share-Button so umzustellen, dass nicht automatisch Nutzerdaten übertragen werden. Das Urteil sorgt für mehr Datenschutz. Hunderttausende Seitenbetreiber müssen jetzt aber reagieren !!

3. Wie sollten Seitenbetreiber jetzt reagieren ?

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es könnte also sein, dass die nächste Instanz anders entscheidet. Der Einschätzung vieler Experten nach wird das aber nicht passieren.

Hunderttausende Seitenbetreiber müssen also handeln. Wenn sich diese Ansicht durchsetzt bedeutet dass, dass ein Hinweis in der Datenschutzerklärung auf Funktionen wie den Like-Button nämlich nicht mehr ausreicht. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, dann:

1. Entfernen Sie das von Facebook zur Verfügung gestellten Page-Plugins sowie Like- und Share-Buttons, die per Plugin eingebunden sind, von Ihrer Seite.
2. Als Agentur oder Webdesigner: Informieren Sie Ihre Kunden über das aktuelle Abmahnrisiko.
3. Nutzen Sie Tools, die ähnliche Funktionen bieten, ober keine personenbezogenen Daten übertragen.
4. Alternative:
Sie verzichten völlig auf derartige Tools und verlinken lediglich - direkt oder über ein Facebook-Symbol - auf Ihrer Facebook-Seite.
Nachteil:
Die Urheber- und Markenrechte an den Facebook-Logos liegen allein bei Facebook !

4. Was ist mit der "2-Klick-Lösung"?

Diese von "Heise" entwickelte Lösung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht auf jeden Fall besser als die Lösung von Facebook. Wir haben diese Lösung aber - im Gegensatz etwas zu Shariff - trotzdem nie empfohlen. Die Unterschied ist der:
- Bei der 2 Klick-Lösung werden genau die selben Daten an Facebook übertragen wie bei dem Like-Button von Facebook. Eben nur einen Klick später.
- Bei Lösungen und Plugins wie Shariff werden gar keine personenbezogenen Daten übertragen.

Die 2 Klick-Lösung war eher ein aus der Not geborener workaround, um überhaupt noch Facebook-Funktionen anbieten zu können. Datenschutzrechtlich ist die 2 Klick Lösung meiner Meinung nach aber nicht ausreichen. Die Datenschützer fordern bei der Übertragung personenbezogener Daten eine Einwilligung des Nutzers. Dazu muss man dem Nutzer aber genau erklären können, welche Daten zu welchen Zwecken wo und warum von Facebook gespeichert werden.

All das weiß aber nur Facebook und sagt es niemandem. Eine wirksame Einwilligung bekommt man so als Seitenbetreiber also gar nicht hin.

5. Gilt das Urteil auch für andere Seiten und Tools wie Twitter oder Google+ ?

Das Urteil ist zwar nur zu Facebook ergangen. Es betrifft aber auch alle anderen Plugins von Social Media Seiten wie Twitter oder Google+, die personenbezogene Daten übertragen. Auch hier sollten Sie als Seitenbetreiber auf die unter Nr.2 oder Nr.3 dargestellten Lösungen ausweichen.

6. Gilt das Urteil für Seiten von Unternehmern und Shops oder auch für private Webseiten ?

Hintergrund des Urteils war eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Alle Webseiten, die nicht ausschließlich privat sind, können also abgemahnt werden:
- alle Online-Shops
- alle Seiten von Dienstleistern
- alle Unternehmens-Seiten
- alle Seiten mit Werbung, Affiliate-Seiten

Aber auch bei privaten Seiten verstoßen die Betreiber gegen Datenschutzrecht, wenn sie den Like-Button über das aktuelle Facebook-Plugin einbinden. Also ist auch hier Vorsicht geboten !!!

Quelle: eRecht24-News




20.01.2015 GEMA gewinnt Einspruchs-Prozess gegen SoniXCast-Radio-Betreiber

Gegenstand des Rechtsstreits ( Az: 7 O 10077/14 in Bezug auf die Az: 29 U 4432/14 & Az: 29 W 2271/14 ) und der beiden Prozesskostenhilfeanträge des Beklagten ist die Sendung von Musikwerken über ein Webradio. Die GEMA (Klägerin) ist der Auffassung, dass über sie die erforderlichen Rechte zur Sendung hätten eingeholt werden müssen.
Der Beklagte, der sich selbst als Radioleiter bezeichnete und als DJ sowie Moderator für das streitgegenständliche Webradio tätig war, trug vor, dass er nicht für die Musiksendungen hafte und keiner Lizenz der Klägerin bedürfe. Vielmehr sei der Betreiber des Webradios eine amerikanische Firma, die dem Webradio die zugrundeliegende technische Infrastruktur bereitstellt und über eine die Sendung rechtfertigende Lizenz der SOCAN (kanadische Verwertungsgesellschaft) verfüge. Dies sah das Gericht, wie auch die GEMA als Schutzbehauptung an.

Das OLG München bestätigte vollumfänglich den erstinstanzlichen Beschluss, weshalb nachfolgend auch die Erwägungen des LG München I dargestellt werden.
Zunächst steht es zweifelsfrei fest, dass die Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche berechtigt war. Die Aktivlegitimation resultiert bereits aus der GEMA-Vermutung, die vom Beklagten nicht entkräftet wurde.
Die Sendung der Musikwerke erfolgte rechtswidrig, da die Klägerin der Sendung nicht zugestimmt hat. Sowohl das OLG München als auch das LG München I stellten ausdrücklich fest, dass die Lizenz der SOCAN keine Musiksendungen in Deutschland erfasst.

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