Die 15 häufigsten Fehler bei Gewinnspielen, Verlosungen und Preisausschreiben

Gewinnspiele, Preisausschreiben oder Verlosungen sind ein beliebtes und wirkungsvolles Marketinginstrument. Aber das Wettbewerbsrecht und das Datenschutzrecht schränken ihre Ausgestaltung erheblich ein. Die folgende Übersicht zeigt 15 typische Fehler, die einem unterlaufen können. Einige davon sind offensichtlich, andere dagegen, wie die Datenschutzverstöße, nicht. Gemeinsam haben all diese Fehler eines: Wer sie begeht, handelt wettbewerbswidrig und muss mit Abmahnungen von Mitbewerbern oder Wettbewerbszentralen rechnen.

Nr. 1: Gewinnspiel mit Glücksspiel verwechseln:
Die Begriffe "Gewinnspiel" und "Glücksspiel" mögen zwar ähnlich klingen, doch sollten sie keinesfalls verwechselt werden. Denn wo ein Gewinnspiel von jedem veranstaltet werden darf, muss ein Glückspiel staatlich genehmigt werden. Ohne diese Genehmigung sind nicht nur Abmahnungen, sondern sogar strafrechtliche Konsequenzen (§ 284 Strafgesetzbuch) zu befürchten.
Ein Glücksspiel erkennt man daran, dass die Teilnahme gegen Entgelt erfolgt und der Zufall über den Gewinn entscheidet. Dabei muss "Entgelt" nicht bares Geld bedeuten. Auch ein verdeckter Einsatz ist ein Entgelt. Ein verdeckter Einsatz liegt zum Beispiel vor, wenn jemand eine Ware erwerben muss, um an der Auslosung teilzunehmen. Damit wäre eine Tombola für die Kunden eines E-Shops ein genehmigungspflichtiges Glücksspiel.
Ist dagegen kein Entgelt erforderlich, um an der Tombola teilzunehmen, handelt es sich um kein Glücks- sondern um ein Gewinnspiel. Ebenfalls liegt kein Glücksspiel vor, wenn zwar ein Entgelt gefordert wird, aber der Ausgang vom Geschick des Teilnehmers, anstatt vom Zufall abhängt. Doch Vorsicht, denn auch wenn in dieser Konstellation das Glücksspielrecht nicht verletzt wird, handelt es sich regelmäßig um einen Wettbewerbsverstoß (siehe Nr. 2).

Nr. 2: Gewinnspielteilnahme an den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen koppeln:
§ 4 Nr.6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) spricht klare Worte:

"Unlauter handelt insbesondere, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht […]."

Die Vorschrift wird zum Schutz von Verbrauchern sehr streng ausgelegt. Sobald jemand auch nur denken könnte, er kann an dem Gewinnspiel nur dann teilnehmen, wenn er eine Ware kauft oder eine Dienstleistung bezieht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Das ist typischerweise der Fall, wenn Gewinnspielcoupons oder Teilnahmebedingungen der Ware beiliegen oder am Etikett angebracht sind. Hier muss man dem Verbraucher eine alternative Teilnahmemöglichkeit bieten sowie ihn auf diese klar und deutlich hinweisen (das heißt nicht im kaum leserlichen Kleingedruckten).
Wer zum Beispiel ein Gewinnspiel ankündigt und mitteilt, dass ein Gewinnspielcoupon jeder Bestellung beigelegt wird, muss zugleich darauf hinweisen, dass der Coupon auch anderweitig angefordert werden kann. Zum Beispiel per Post, E-Mail oder Telefon. Dabei muss diese Alternative unkompliziert sein und nicht mehr als die üblichen Porto- oder Telefongebühren kosten.
Eine Ausnahme gilt, wenn "das Gewinnspiel oder Preisausschreiben typischerweise mit der Ware oder Dienstleistung verbunden ist." Damit sind Gewinnspiele in Zeitschriften und Magazinen gemeint.
Ebenfalls liegt eine Ausnahme vor, wenn es sich tatsächlich nicht um ein getrenntes Gewinnspiel, sondern tatsächlich um einen Kaufpreisrabatt oder ähnliches handelt. So wurde die Kopplung von Bankzinsen an die Erfolge der Fußballnationalmannschaft erlaubt, ebenso wie die "jeder 100. Einkauf Gratis"-Werbung. Allerdings ist bei solchen Konstellationen große Vorsicht geboten, wie Fehler Nummer 5 zeigen wird.
Wem diese Regelung ungerecht erscheint, der kann auf den Europäischen Gerichtshof hoffen, der darüber entscheiden wird, ob dieses deutsche Kopplungsverbot mit dem Europarecht vereinbar ist.

Nr. 3: Gewinnchancen durch Erwerb von Waren oder Dienstleistungen erhöhen:
Unternehmer hätten es gerne, dass ein Gewinnspiel die Kunden unmittelbar zum Kauf animiert. Um das unter Fehler Nummer 2 beschriebene Kopplungsverbot zu umgehen, kamen daher manche auf die Idee, zwar jedem die Teilnahme zu erlauben, aber die Gewinnchancen von einem Erwerb abhängig zu machen. Dieser Idee hat der Gesetzgeber ab 2009 einen deutlichen Riegel vorgeschoben und die Erhöhung von Gewinnchancen durch Erwerb in die so genannte schwarze Liste der unerlaubten Geschäftspraktiken aufgenommen (Nr. 16 im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG).

Nr. 4: Teilnehmer unter psychologischen Kaufzwang setzen:
Es ist nicht erlaubt, die Teilnehmer eines Gewinnspiels in eine psychologische Zwangslage zu versetzen, in der er sich, sei es aus schlechtem Gewissen, Angst oder anderen geistigen Zwängen, zum Erwerb einer Ware oder Dienstleistung genötigt fühlt. Ein klassisches Beispiel der Offlinewelt ist ein kleines Ladenlokal, das der Kunde betreten muss, um den Verkäufer nach einer Gewinnspielkarte zu fragen, statt sie irgendwo vom Stapel nehmen zu können. Das reicht nach richterlicher Ansicht für einen psychologischen Kaufzwang aus.
In der Onlinewelt wird dieser psychologische Zwang wegen der Anonymität und Unpersönlichkeit seltener entstehen. Doch sollte man vermeiden, die Gewinnspielteilnehmer darauf hinzuweisen, dass man sich über einen Kauf freuen würde, an deren Mitleid appellieren oder ihnen sonst schlechtes Gewissen machen.

Nr. 5: Die Spiellust ausnutzen:
Unter Fehler Nummer 2 wurde gesagt, dass eigentlich kein Gewinnspiel, sondern ein zulässiger Rabatt vorliegt, wenn der Kunde um den Kaufpreis oder ähnliches spielen kann. Dadurch war es erlaubt, Zinsen an Fußballerfolge zu koppeln oder jeden hundertsten Kunden zu belohnen. Doch dürfen diese Aktionen nicht die Spiellust (auch "aleatorischer Anreiz" genannt) des Verbrauchers ausnutzen. Er darf also nicht nur des Spiels wegen zum Kauf verleitet werden. Dass hier eine Grenzziehung sehr schwer ist, zeigt die Rechtsprechung in dem Fällen, bei denen die Kunden einen Rabatt erwürfeln konnten. Wo im Jahr 2003 das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Wettbewerbswidrigkeit verneinte, sah es das OLG Köln 2007 anders und nahm eine unzulässige "Trübung des Urteils der Verbraucher durch Ausnutzung der Spiellust" an.
Wegen dieser unsicheren Rechtslage sollte immer juristischer Rat eingeholt werden, bevor mit Rabattaktionen in Form von Gewinnspielen geworben wird.

Nr. 6: Unzureichende oder irreführende Teilnahmebedingungen:
Nach § 4 Nr.6 UWG müssen bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen die Teilnahmebedingungen "klar und eindeutig" angegeben werden. Gemeint sind nicht nur Fälle, in denen man die Teilnehmer durch falsche Angaben in die Irre führt. Ebenfalls umfasst sind Fälle, in denen man es unterlässt, Teilnehmer über wesentliche Punkte aufzuklären.
Die Teilnahmebedingungen sollten daher die folgenden Punkte enthalten:

Wer häufiger Gewinnspiele veranstaltet, tut gut daran, die wiederkehrenden Teilnahmebedingungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen und später lediglich auf sie zu verweisen.

Nr. 7: Keine klaren Angaben zu den Gewinnen:
Wie beim vorhergehenden Fehler dargelegt, müssen die Teilnahmebedingungen genaue Angaben zu den Gewinnspielpreisen enthalten. Die Teilnehmer müssen erkennen können, welche Gewinnklassen es gibt und welche Wertigkeit die Gewinne haben.
Einleuchtend ist das Verbot (Nr. 20 im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG) ein Gewinnspiel zu veranstalten, bei dem weder die angekündigten Preise noch ein gleichwertiger Ersatz verlost wird (dazu mehr beim Fehler Nummer 8).
Es ist aber auch nicht erlaubt, mit hohen Gewinnen zu werben, jedoch zu verschweigen, dass daneben auch geringwertige Gewinne verteilt werden. Auch darf nicht über den Wert des Gewinns getäuscht werden. So zum Beispiel, wenn ein "modernster Computer" ohne weitere Angaben verlost wird, der auf dem technischen Stand von vor fünf Jahren ist. Eine weitere Anforderung ist die Aufklärung über Zusatzkosten bei Gewinnen. Wer einen Hotelurlaub in der Türkei verlost, muss deutlich darauf hinweisen, wenn die Anreise und Verpflegung vom Gewinner zu tragen sind.

Nr. 8: Gewinne vortäuschen:
Wer hat noch keine Benachrichtigung über einen tollen Gewinn bekommen? Man kennt sie in Briefform "Glückwunsch: Sie haben ein Haus in der Toskana gewonnen" oder als Werbebanner "Sie sind der 999.999. Besucher dieser Website und haben einen Audi A3 gewonnen". Sie alle haben gemeinsam, dass vor der Entgegennahme des Gewinns entweder Geld in "Auslosungschancen" investiert werden muss oder zumindest noch die Teilnahme an dem Gewinnspiel erforderlich ist. Diese irreführenden Meldungen können jedoch auf dreifache Weise rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Erstens handelt es sich um irreführende Werbung, die abgemahnt werden kann. Zweitens kann die Täuschung strafbar sein. Und drittens kann man unter Umständen verpflichtet sein, den Gewinn tatsächlich auszuzahlen.
Laut dem neu geschaffenen § 661a Bürgerliches Gesetzbuch ist der Unternehmer zur Leistung des Preises verpflichtet, wenn eine Gewinnzusage den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat. Ein solcher Eindruck entsteht jedoch nur, wenn die Zusage sich nicht an die Allgemeinheit richtet, sondern an eine einzelne Person und ihr so zugeht, dass sie jederzeit von dieser aufgerufen werden kann.
Das bedeutet, Werbebanner "Sie sind der 999.999 …" verpflichten nicht zur Leistung, weil sie schon nicht zugegangen sind und zudem erkennbar als Werbung an die Allgemeinheit gerichtet sind (Landgericht Köln, Urt. V. 27.08.2008 Az: 2 O 120/08). Anders bei der personalisierten Zusage per Brief oder Mail: Hier muss der Gewinn ausgezahlt werden.

Nr. 9: Teilnehmer automatisch zum Newsletter anmelden:
Viele Gewinnspiele werden alleine mit dem Ansinnen veranstaltet, an die persönlichen Daten der Nutzer zu gelangen, um sie für Werbezwecke einsetzen zu können. Dem stehen jedoch strenge Wettbewerbs- und Datenschutzvorschriften entgegen. Die von einem Teilnehmer eingegebenen Daten dürfen ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Gewinnspiels genutzt werden.
Soll mit der Teilnahme auch eine Anmeldung zum Newsletter vorgenommen werden (sei es in einem Onlineformular oder auf einer Gewinnspielkarte) muss der Teilnehmer darin bewusst und ausdrücklich einwilligen. Das bedeutet, es reicht nicht eine solche Einwilligung in den AGB des Gewinnspiels zu verstecken oder eine Checkbox "Ich möchte den Newsletter beziehen" voranzuhaken. Der Teilnehmer muss aktiv ankreuzen oder anhaken, dass er den Newsletter beziehen will.
Im Übrigen sollten auch die Benachrichtigungs.Mails über das Ende und Auslosung des Gewinnspiels keine verkappten Werbemails sein, sondern nur zum Gewinnspiel selbst Stellung nehmen.

Nr. 10: Adressdaten der Gewinner verkaufen:
Mit der Veranstaltung eines Gewinnspiels gewinnt auf jeden Fall der Veranstalter etwas, nämlich sehr viele Daten. Manche Gewinnspiele werden sogar mit dem Zweck veranstaltet, die Daten an Dritte weiter zu verkaufen. Jedoch sollte man als seriöser Anbieter mit diesem lukrativen Nebenverdienst vorsichtig sein.
Denn laut den Datenschutzgesetzen müssen die Teilnehmer von Gewinnspielen aufgeklärt werden, an wen ihre Daten zu Werbezwecken weiter geleitet werden (§§ 29 und 28 Abs. 3 BDSG). Ebenfalls sind die Teilenehmer darüber zu belehren, dass sie dieser Nutzung ihrer Daten widersprechen können.
Im Übrigen berechtigen so gewonnene Daten nur dazu, dem Teilnehmer Werbung per Briefpost, aber nicht per E-Mail oder Telefon zukommen zu lassen. Für letztere ist eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich (siehe Fehler Nummer 9).

Nr. 11: Daten verlangen, die für das Gewinnspiel nicht notwendig sind:
Im Datenschutzrecht herrscht das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Das bedeutet, man darf nur die Daten erheben (also als Pflichtfelder kennzeichnen), die zur Durchführung eines Gewinnspiels notwendig sind. Dazu gehören der Name, die Postadresse (wenn ein Gewinn postalisch verschickt wird) und die E-Mail-Adresse, falls die Gewinnspielabwicklung online erfolgt. Problematisch wird dies schon beim Geburtsdatum. Hier könnte man allenfalls argumentieren, dass es der Feststellung der Volljährigkeit gilt.
Alle anderen Daten dürfen zwar freiwillig erhoben werden (kein Pflichtfeld), jedoch sind die Teilnehmer darüber aufzuklären, zu welchen Zwecken diese Daten engesetzt werden (z.B. "wir fragen nach dem Geschlecht, um die künftigen Gewinnspiele zu optimieren").

Nr. 12: Teilnahme am Gewinnspiel von der Zustimmung zur Werbung abhängig machen:
Wer Gewinnspiele veranstaltet, möchte verständlicherweise etwas davon haben. Und wenn die Verbraucher nicht dazu gezwungen werden dürfen Waren oder Dienstleistungen zu erwerben (siehe Fehler Nummer 2 und 3), dann sollten sie aus der Sicht vieler Veranstalter zumindest den Newsletter abonnieren müssen.
Diese so genannte Kopplung des Gewinnspiels an die Zusage, die angegebenen Daten für Werbezwecke zu nutzen, ist umstritten. Einige sehen darin einen psychischen Zwang, andere halten es wiederum für zulässig. Die Gerichte haben sich bisher (noch) für die Kopplung ausgesprochen, allerdings unter den folgenden Voraussetzungen:

  1. Der Teilnehmer wird zugleich darauf hingewiesen, dass er der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken widersprechen kann.
  2. Der Teilnehmer wird von vornherein über die Kopplung aufgeklärt. Es ist daher nicht erlaubt, ihm erst nach dem Ausfüllen aller Daten mitzuteilen, dass z.B. die Anmeldung zum Newsletter ein Pflichtfeld ist. Denn hierdurch wird er in eine Zwangslage versetzt, nur deswegen teilzunehmen, weil er sich schon die Mühe gemacht hat, alle anderen Daten einzutragen.

Nr. 13: Gewinnernamen veröffentlichen:
Dieser Fehler kling zunächst paradox, da die Veröffentlichung von Gewinnern das Gewinnspiel als seriös erscheinen lässt. Aber auch hier muss der Datenschutz und das Interesse des Teilnehmers an seiner Privatsphäre beachtet werden.
Zulässig ist eine Veröffentlichung, wenn der Teilnehmer nicht identifiziert werden kann. Zum Beispiel "Berta N. aus Berlin". Möchte man jedoch den vollen Namen des Teilnehmers veröffentlichen, muss dieser darüber aufgeklärt werden. Dabei reicht es nicht die Aufklärung in den AGB zu "verstecken". Zulässig wäre allenfalls die Aufnahme in die Datenschutzerklärung, wenn auf diese beim Gewinnspiel verwiesen wird.
Um jedoch Unannehmlichkeiten mit den Teilnehmern zu vermeiden, sollte direkt beim Gewinnspiel der Passus "Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, dass sein Name im Fall des Gewinns auf der Website des Gewinnspielanbieters veröffentlicht wird", aufgenommen werden.

Nr. 14: Unerfahrenheit von Kindern missachten:
Für viele der hier angesprochenen Fehler ist die geschäftliche Erfahrenheit der Teilnehmer wichtig. So muss für die Teilnehmer erkennbar sein, dass kein Kaufzwang besteht, sie müssen die Teilnahmebedingungen verstehen können und Einwilligungen in Datennutzung abgeben. Dabei wird immer von einem durchschnittlichen Verbraucher ausgegangen. Richtet sich ein Gewinnspiel aber an Kinder, muss von dem Erfahrungsgrad eines Minderjährigen, also geschäftlicher Unerfahrenheit, ausgegangen werden.
Das bedeutet, dass Teilnahmebedingungen, die sich an Kinder richten, besonders deutlich und verständlich sein müssen. Ebenso sind datenschutzrechtliche Einwilligungen unwirksam, wenn die Kinder deren Reichweite nicht verstehen, was unter 12 Jahren immer der Fall ist und sonst im Einzelfall beurteilt werden muss. Im Übrigen ist auch im Wettbewerbsrecht nicht definiert was ein Kind ist. Mit Blick auf das Jugendschutzgesetz könnte hier ein Alter von bis zu 14 Jahren anzunehmen sein.
In Fällen, wo Kinder nicht die Zielgruppe des Unternehmens sind, sollten sie daher vom Gewinnspiel ausgeschlossen werden. Zum Beispiel: "Teilnahmeberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat."
Es sollte sich auch von selbst verstehen, dass Kinder nicht an Gewinnspielen teilnehmen dürfen, bei denen die Preise jugendgefährdend sind (zum Beispiel Filme ab 18).

Nr. 15: "Der Rechtsweg ist ausgeschlossen":
Dieser ominöse Satz weist lediglich darauf hin, dass Spielschulden nicht einklagbar sind. Das bedeutet, dass man von dem Veranstalter den Gewinn grundsätzlich nicht verlangen kann. Wie man schon an dem Wörtchen "Grundsätzlich" erkennen kann, ist er jedoch kein Freibrief. Wer Teilnehmer über Gewinne täuscht, deren Daten missbraucht oder sonst in die Irre führt, muss nicht nur mit Abmahnungen seitens der Mitwerber und Wettbewerbszentralen, Bußgeldern der Datenschutzbehörden und Strafverfahren sondern auch mit Schadensersatzzahlungen an die Teilnehmer rechnen.

Fazit:
Wie fast jede Wettbewerbshandlung sind auch Gewinnspiele stark reguliert. Die Gesetze dienen vor allem dem Schutz von Verbrauchen, die durch Gewinnversprechungen und Spielleidenschaft zu unüberlegten Handlungen bewegt werden können. Ob dies in diesem Umfang notwendig ist, ist eine andere Frage. In jedem Fall sollten Unternehmen, die Gewinnspiele zu Werbezwecken einsetzen wollen, zumindest beim ersten Mal juristischen Rat einholen, um sich vor kostspieligen Abmahnungen und anderen Konsequenzen zu schützen. Das gilt auch für Marketingunternehmen, die gegenüber Ihren Kunden für die Kosten rechtswidriger Werbung haften.

Quelle: t3n.de