§ 55 I RStV
Soweit ein Anbieter nicht unter die Bestimmung des § 5 TMG fällt, aber auch keine ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienende Webseite betreibt (dürfte praktisch fast nie der Fall sein, siehe oben), hat er anzugeben:
- Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
§ 55 II RStV
Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben die oben dargestellten Angaben nach § 5 TMG zu machen und einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Die Art der Anbringung:
Besteht nach den oben genannten Voraussetzungen die Pflicht zur Führung eines Impressums, müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden (siehe ausführlich hierzu auch Ott, Stephan, Informationspflichten im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks, WRP 2003, 945 ff.). Dies gilt sowohl für die Angaben nach § 5 TMG als auch für die nach § 55 RStV.
Unmittelbare Erreichbarkeit:
An der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn ein Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse eigene Aktivität abverlangt wird. Lediglich langes Suchen soll nach der Gesetzesbegründung schaden.
Als Anhaltspunkt für die Auslegung des § 5 TMG (bzw. des § 55 RStV) können die Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht (LIDC) herangezogen werden; nach diesen - rechtlich allerdings nicht verbindlichen Regelungen - sollen Dienste so beschaffen sein, dass sie dem Nutzer unabhängig vom hierarchischen Rang des Informationssystems, innerhalb dessen die Dienste abgefragt werden, den Zugang zu Identifizierungsinformationen direkt ermöglichen. Der Nutzer soll nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um die Identifizierungsinformation zu erhalten (sog. 2-Klick-Regel).
Möglich sind daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
- Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die Pflichtangaben stehen z.B. auf jeder Seite am untere Ende); diese Lösung ist zwar die sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite mit Informationen führen;
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu bezeichnen ist und wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt)
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der Startseite aus verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar sein muss; In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2 Klicks von jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser Gestaltungsmöglichkeit ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer Suche nach Angaben über den Betreiber einer Webseite immer auch die Startseite aufsuchen.
Nicht genügend ist es, wenn der Link in Form einer Grafik auf die Angaben verweist, weil die Darstellung von Graphiken im Browser deaktiviert sein könnte (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 114; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873)
Fazit: Die Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts mehr als zwei Klicks entfernt sein. Am meisten verbreitet ist dabei im Internet die Variante, für das Impressum eine eigene Seite anzulegen und diese von jeder Seite aus zu verklinken.
Ständige Verfügbarkeit:
Ständige Verfügbarkeit setzt auch die Möglichkeit einer dauerhafte Archivierung durch den Nutzer voraus, die Pflichtangaben müssen daher ausdruckbar sein (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 12).
Die Sprache des Impressums ist im Gesetz nicht vorgegeben; eine bewußte Erschwerung durch die Verwendung einer fremde Sprache darf nicht erfolgen; es sollte daher die selbe Sprache für Webauftritt und Impressum verwendet werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 12); bei Mehrsprachigkeit ist auch ein Impressum in mehreren Sprachen erforderlich.
Die vorherige Installation eines Plugins darf zum Lesen der Angaben nicht erforderlich sein (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873), die Notwendigkeit, PDF-Dateien oder JavaScripte ausführen zu müssen, genügt den gesetzlichen Erfordernissen daher nicht (Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760). Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zum Download der entsprechenden Software zur Verfügung gestellt wird.
Die Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).
Leichte Erkennbarkeit:
Es ist die Verwendung einer gut lesbaren Schriftgröße erforderlich.
Die nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV erforderlichen Angaben unter der Rubrik AGB aufzuführen, genügt nicht (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Es ist ein gesonderter Menüpunkt erforderlich.
Wie der Link zu bezeichnen ist, der zur Webseite mit den Pflichtangaben führt, ist im TMG oder im RStV nicht festgelegt; das Wort Impressum muss jedenfalls nicht zwingend verwendet werden (Schneider, Harald, Anwaltliche Webangebote - Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1237). Das Gesetz selbst spricht nur von "Informationen".
Bei der Kennzeichnung des Links ist eine Terminologie zu wählen, die ein Nutzer als Hinweis auf die Angaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV verstehen wird. Als genügend anzusehen sein sollten damit die Bezeichnungen "Anbieterkennzeichnung", "Impressum" oder "Kontakt" (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 13; a.A. Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872, der "Kontakt", "Über uns", "Das Unternehmen", "Anbieterkennzeichnung" oder selbst "Informationen gem. § 6 Teledienstegesetz" als nicht ausreichend erachtet; er schlägt die Bezeichnung "Impressum/Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz" vor; "Kontakt" nicht ausreichend auch Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760)
Als nicht genügend haben es LG und OLG Hamburg angesehen, das Impressum hinter einem mit "Backstage" beschriebenen Link aufrufbar zu halten. Dieses, aus der Musikszene bekannte Wort, deute nicht auf für eine Kontaktaufnahme notwendige Informationen hin.
Ob eine Anbieterkennzeichnung bereits dann nicht mehr leicht erkennbar ist, wenn ein Besucher der Seite zunächst über den Bildschirm scrollen muss, ist noch nicht abschließend geklärt (Notwendigkeit des Scrollens nicht schädlich: Ott, Stephan, Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12.2.2004, Az. 29 U 4564/03, MMR 2004, 322 f.; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107, 108). Dies betrifft die Konstellationen, bei denen die notwendigen Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten oder unteren Teil der Seite platziert sind und erst dann ins Blickfeld geraten, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt wird. Dafür, dass diese Gestaltung rechtskonform ist, spricht folgendes: Wie eine Webseite letztlich auf dem Bildschirm eines Nutzers erscheint, ist von vielfältigen Umständen abhängig. Hingewiesen sei auf die unterschiedliche Auflösung der angezeigten Webseite je nach vorhandener Hardwareausstattung und die unterschiedlichen Konfigurationsmöglichkeiten eines Browsers hinsichtlich der Fenster- und der Schriftgröße. Die Anzeige von Favoriten oder zusätzlich integrierte Menüleisten, wie sie z.B. von Google in Form der Google Toolbar zur Verfügung gestellt werden, verkleinern zudem den Bereich, in dem eine Webseite angezeigt wird. Da einem Nutzer aber immer anhand eines Balkens am rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass nicht die ganze Webseite in seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem Vorhandensein wichtiger Informationen rechnen und tut dies auch. Einem mit durchschnittlichen technischen Kenntnissen ausgestatteten User ist damit das Scrollen des Bildschirms ohne weiteres zuzutrauen, wenn er nach Impressumsangaben sucht. Diese müssen ihm nicht direkt ins Auge springen. Nur dürfen sie nicht zwischen anderen Informationen völlig versteckt werden, um ihr Auffinden unnötig zu erschweren. Mehrere Gerichte haben dies allerdings bereits anders gesehen und verlangt, dass die Informationen nicht derart platziert werden dürfen, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können.
Rechtsfolgen bei keinem oder unvollständigem Impressum:
Überblick:
- Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG).
- Die nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten Stellen (Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände) können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient.
- Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten, wobei allerdings deren rechtliche Zulässigkeit fraglich sein kann, da ein Verstoß gegen § 5 TMG nicht zwingend gleichzeitig zur Wettbewerbswidrigkeit des eigenen Handelns führen muss (die Rechtsprechung ist in diesem Punkt sehr uneinheitlich!).
Begründet ein Verstoß gegen § 5 TMG zugleich einen Wettbewerbsverstoß ?
Ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs, das gesetzliche Vorschriften wie das TMG verletzt, ist nicht ohne weiteres sittenwidrig im Sinne des UWG. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen. Nur wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient, indiziert die Verletzung einer solchen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit. Es ist also zu differenzieren zwischen wertbezogenen Normen, deren Verletzung zugleich einen Verstoß begründet, und nicht wertbezogenen Normen, bei denen weitere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten müssen.
§ 5 TMG (früher § 6 TDG) ist keine wertbezogene Norm. (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az 4 U 90/02; LG Hamburg, Urteil vom 28.11.2000, Az. 312 O 512/00; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2001, Az 12 O 311/01;Wüstenberg, Dirk, Das Fehlen von in § 6 TDG aufgeführten Informationen auf Homepages und seine Bewertung nach § 1 UWG, WRP 2002, 782, 785; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107, a.A.: BGH, Urteil vom 20.7.2006 m.w.N.; OLG Frankfurt MMR 2001, 529, 530; OLG Hamburg, MMR 2003, 105; LG Frankfurt/M, Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02; LG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2002, Az. 34 O 172/02; Kaestner, Jan / Tews, Nicole, Die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 Teledienstegesetz, WRP 2002, 1011) In Anlehnung an die Rechtsprechung zur presserechtlichen Impressumspflicht stellt § 6 TDG eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar. Sie soll nur die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen, beruht jedoch weder auf einer Wertentscheidung noch bezweckt sie die Ordnung des Wettbewerbs.
Es bedarf somit über den bloßen Gesetzesverstoß hinaus der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände, um zu einer Wettbewerbswidrigkeit zu gelangen.
Ein Unlauterkeitsmoment kann darin zu sehen sein, dass ein Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az 4 U 90/02). Das Fehlen der Pflichtangaben ist eher kontraproduktiv für z.B. den Abschluss von Verträgen, da das Fehlen der Angaben Kunden abschrecken kann, da sie Zweifel an der Seriosität des Unternehmens bekommen oder die bequeme Kontaktmöglichkeit per E-Mail nicht besteht (LG Berlin, Urteil vom 01.10.2002, Az. 16 O 531/02) Ob eine Eignung, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, aber schon deshalb auszuschließen ist, weil die unvollständigen Angaben im Wettbewerb mehr schaden als nützen würden, wird eher zu verneinen sein (so auch OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az. 4 U 90/02).
Sinnvoll erscheint die Überlegung, danach zu differenzieren, ob auf der Website direkt ein Rechtsgeschäft abgewickelt werden soll oder nicht. Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn dies der Fall ist, z.B. ein Online-Kauf stattfinden soll. Ein Vorteil des Anbieters kann hier darin liegen, dass Kunden Reklamationen nur schwieriger geltend machen können, weil Ihnen z.B. die Anschrift nicht bekannt ist. Daraus folgt aber auch, dass unwesentliche Angaben (Name des Geschäftsführers fehlt) noch keinen Wettbewerbsverstoß begründen können. Gleiches gilt bei Schutzrechtsverletzungen auf der Website (Marken, Namen, Urheberrechte usw.) Siehe dazu ausführlicher Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759-762. Dient die Website hingegen nur Werbezwecken, liegt in der Regel kein Vorteil durch fehlende Pflichtangaben vor.
Ein Verstoß scheidet jedenfalls immer dann aus, wenn keine Eignung besteht, die Wettbewerbslage zugunsten des Verletzers zu beeinflussen. Soweit die Identität des Anbieters auf andere Weise auf der Webseite ermittelt werden kann, ist dem Verbraucherschutz Genüge getan und eine Erschwerung der Rechtsverfolgung nicht gegeben (vgl. Beckmann, CR 2003, 140, 141). Ob allerdings angesichts der allgemeinkundigen Transparenz der Registrierungen von Domains die Möglichkeit genügt, ohne größere Schwierigkeiten die Identität eines Domain Inhabers festzustellen zu können, so beispielsweise für die Top Level Domain "de" über eine Anfrage bei der diese Top Level Domain verwaltenden Firma DENIC, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2001, Az 12 O 311/01; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107-108).
In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass sich der Wettbewerber bewusst und planmäßig über wertneutrale Vorschriften hinwegsetzt, um sich den Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Rechtsprechung stellt hieran nur geringe Anforderungen (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 116). Voraussetzung ist z.B. nicht die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Tuns (vgl. Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 761). Nur versehentliche, auf Unachtsamkeit beruhende Verstöße sind ausgenommen.
Die Generalklausel des § 1 UWG wurde durch die gesetzliche Konkretisierung von Fallbeispielen abgelöst. § 4 Nr. 11 UWG erfasst die sog. Fälle des "Vorsprungs durch Rechtsbruch".
Die Bagatellschwelle nach § 3 UWG:
Rechtslage bis Dezember 2007:
Die Bagatellklausel als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes soll eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche verhindern. Die unlautere Handlung muss danach geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil der Wettbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Einige Hinweise zur Feststellung der Erheblichkeit im Einzelfall:
- Es sollen nur wirkliche Bagatellfälle ausgeschlossen werden.
- Es spielt eine Rolle, ob ein systematischer Rechtsverstoß vorliegt oder ob es sich quasi nur um einen "Ausrutscher" handelt.
- Zu berücksichtigen sind die Intensität und die Dauer des Verstoßes (eine Handlung ist aber nicht schon deshalb nicht erheblich, weil sie nur einmal oder für kurze Zeit vorgenommen wurde).
- Die Wiederholungsgefahr ist kein Kriterium für die Erheblichkeit (Schluss aus § 8 UWG), ebenso nicht die Nachahmungsgefahr, weil der unlauter Handelnde sich das Verhalten Dritter nicht zuzurechnen lassen braucht.
Aufschlussreich für die Auslegung auch die Begründung zum RegE-UWG (BT-DR 15/1487, S. 17): "Die Formulierung "zum Nachteil" soll zum Ausdruck bringen, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst Willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen.
Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht unerheblich" sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Dies bedeutet indes nicht, dass dadurch unlautere Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil legalisiert werden. Vielmehr soll die Verfolgung von lediglich Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist die Schwelle auch nicht zu hoch anzusetzen.
Die Rechtsprechung war mit Blick auf die Impressumspflicht zunächst wenig ergiebig. Das LG Bielefeld (Beschluss vom 20.12.2005, Az. 10 O 141/05) hält die Bagatellschwelle bei reinen Informationsseiten ohne Bestellmöglichkeit für nicht überschritten. Differenziert sieht das OLG Koblenz (Urteil vom 25.4.2006, Az. 4 U 1587/05) die Frage: Die Nichtangabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist ein unerheblicher Wettbewerbsverstoß, bei anderen Angaben wie Name oder Anschrift dürfte dies aber anders zu beurteilen sein. Das OLG Hamburg hat die Erheblichkeit bei einem Anbieter verneint, der lediglich die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unterlassen hat, ansonsten aber ein vollständiges Impressum vorhielt und damit nicht in die "Anonymität des Internets" geflüchtet ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4.2007 - Az. 3 W 64/07).
Rechtslage zwischen Dezember 2007 und Dezember 2008
Die geschilderte Rechtsprechung war seit dem 12.12.2007 überholt und zwar wegen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht.
Das OLG Hamm hat dementsprechend mit Beschluss vom 13.3.2008 (Az. I-4 U 192/07) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 UWG vorgenommen, da die Richtlinie nicht fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt worden ist, und die Erheblichkeit bei fehlenden Angaben zum Handelsregister und der Registernummer angenommen.
Rechtslage seit Januar 2009
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) ist am 30.12.2008 das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWGÄndG) in Kraft getreten. § 5 a UWG regelt nunmehr einen Schutz vor Irreführung durch Unterlassen. Es ist damit wettbewerbswidrig, einem Verbraucher wesentliche Informationen vorzuenthalten. Nach Abs. 2 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Als wesentlich gelten nach Abs. 4 auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Darunter fallen nun auch die nach der E-Commerce-Richtlinie im Rahmen der Impressumspflicht zu machenden Angaben. Da eine Bagatellklausel hier nicht vorgesehen ist, macht dies jede noch so "unbedeutende" vergessene Information im Impressum zu einem Wettbewerbsverstoß!!!
Quelle: RA Dr. Stephan Ott