VII. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 25 Änderung sonstiger Staatsverträge
1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31.August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21.Dezember 2001, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von §2a wird gestrichen.
b) Die Überschrift von §3 wird wie folgt gefasst: "§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze".
c) Die Überschrift von §4 wird wie folgt gefasst: "§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz".
d) Die Überschriften von §§49a und 53a werden gestrichen.
Der bisherige §2a wird §3.
Der bisherige §3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
"§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
Der bisherige §4 wird gestrichen.
In §5 Abs.1 Satz 2 wird die Verweisung auf "Absätze 2 bis 11" durch die Verweisung auf "Absätze 2 bis 12" ersetzt.
§7 Abs.1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
In §16 Satz 1 wird die Verweisung auf "§3" gestrichen.
In §40 Abs.1 Satz 2 wird das Datum "31.Dezember 2004" durch das Datum "31.Dezember 2010" ersetzt.
In §46 Satz 1 wird die Verweisung auf "§3" gestrichen.
§47d Abs.1 Satz 3 wird gestrichen.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 12 werden gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 13 bis 37 werden die Nummern 1 bis 25.
b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
Die §§49a und 53a werden gestrichen.
(2) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31.August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6.Juli bis 7.August 2000, wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von §8a gestrichen.
- In §7 Abs.1 Satz 2 wird die Verweisung auf Absätze 2 bis 11" durch die Verweisung auf "Absätze 2 bis 12" ersetzt.
- §8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
§8a wird gestrichen.
(3) Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17.Juni 1993, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6.Juli bis 7.August 2000, wird wie folgt geändert:
- §8 wird wie folgt gefasst:
"§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
In §34 Abs.4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf "§21 Abs.6 Satz 6" durch die Verweisung auf "§21 Abs.6 Satz 7" ersetzt.
(4) Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20.Januar bis 12.Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21.Dezember 2001, wird wie folgt geändert:
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von §24a gestrichen.
- In §2 Abs.1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rundfunkstaatsvertrages" die Worte "und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" eingefügt.
- §12 wird wie folgt gefasst:
"§ 12 Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz
Die für Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
§13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
- §22 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
- §24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 bis 9 werden gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 16 werden die Nummern 4 bis 10.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung auf "Nr.1 bis 3 und 10 bis 14" durch die Verweisung auf "Nr.1 bis 8" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten."
§24a wird gestrichen.
- In §25 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2004" durch das Datum "31. Dezember 2006" ersetzt.

§ 26 Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich §20 Abs. 3 und 5 erstmals zum 31. Dezember 2008 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden: Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Für die Kündigung der in §25 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

§ 27 Notifizierung
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

§ 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1.April 2003 in Kraft. Sind bis zum 31.März 2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus §25 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.