VII. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 25 Änderung sonstiger Staatsverträge
1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31.August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21.Dezember 2001, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von §2a wird gestrichen.
b) Die Überschrift von §3 wird wie folgt gefasst: "§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze".
c) Die Überschrift von §4 wird wie folgt gefasst: "§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz".
d) Die Überschriften von §§49a und 53a werden gestrichen.
Der bisherige §2a wird §3.
Der bisherige §3 wird § 4 und wie folgt gefasst:
"§ 4 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung."
Der bisherige §4 wird gestrichen.
In §5 Abs.1 Satz 2 wird die Verweisung auf "Absätze 2 bis 11" durch die Verweisung auf "Absätze 2 bis 12" ersetzt.
§7 Abs.1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
In §16 Satz 1 wird die Verweisung auf "§3" gestrichen.
In §40 Abs.1 Satz 2 wird das Datum "31.Dezember 2004" durch das Datum "31.Dezember 2010" ersetzt.
In §46 Satz 1 wird die Verweisung auf "§3" gestrichen.
§47d Abs.1 Satz 3 wird gestrichen.
§ 49 wird wie folgt geändert:
§ 26 Geltungsdauer, Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich §20 Abs. 3 und 5 erstmals zum 31. Dezember 2008 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden: Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Für die Kündigung der in §25 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
§ 27 Notifizierung
Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.
§ 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1.April 2003 in Kraft. Sind bis zum 31.März 2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus §25 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.