05.05.2013 Stellungnahme von Rechteverwertungsgesellschaften zum System "SoniXCast"

SoniXCast, in Person deren Inhabern B. und I. Walton, wie auch deren "Angestellter" B. Korzer berufen sich in jeglichen Aussagen und Werbeanzeigen auf den Tarift 22F der canadischen Rechteverwertungsgesellschaft SOCAN um allen die Legalität des Systems "SoniXCast" damit zu belegen.
Aus diesem Grund haben wir uns diesen Tarif einmal genauer angesehen und dahingehend auch diverse Rechteverwertungsgesellschaften um Stellungnahme gebeten.

Das Ergebnis entsprach unseren Vermutungen, dass die Aussagen o.g. Personen nicht der Wahrheit entspricht, wobei man bei der Klarheit der Tarifangaben von der SOCAN nicht einmal mehr von "Fehlinterpretation von Textpassagen" sprechen kann, man muss hier schon von Vorsatz der Täuschung ausgehen.
Uns ist klar, dass dies einen schwerwiegender Vorwurf darstellt, welcher sich jedoch in nachfolgender Ausführung eher festigt, als zweifelhafter wird.

Was an sich allein schon auffällt ist, dass der Tarif 22F ( Internet – Other Uses of Music – Audio Websites ) im Grunde für Webradios gar keine Anwendung findet. Für Webradios kämen, nach o.g. Tarifübersicht, normalerweise die Tarife 22B ( Internet – Other Uses of Music – Commercial Radio ) und/oder 22C ( Internet – Other Uses of Music – Non-Commercial Radio ) zur Anwendung. Hier liegt also bereits die erste Ungereimtheit.

Des Weiteren besagt die Tarifinformation des Tarif 22F ( Linke Seite, mittlerer Abschnitt ) eindeutig, dass dieser Lizenztarif NUR für Musik, die in Kanada verbreitet wird, Anwendung findet.
Zitat: "Note: This tariff is aplicable to any audio website with music that is available in the territory of Canada." Zitat Ende

Also bereits die genauere Betrachtung der Bestimmungen auf der SOCAN-Webseite werfen mehr als nur berechtigte Zweifel an den Aussagen der SoniXCast-Führung auf. Denn dieses Zitat widerspricht eindeutig dem Kundenversprechen, eine "weltweite Lizenz" zum Verbreiten urheberrechtlich geschützter Musik den Kunden bieten zu können.
Auf persönliche Nachfrage bei der SOCAN, wie es sich mit Hörern ausserhalb von Kanada verhalten würde, antwortete die zuständige Sachbearbeiterin Frau Couture-Comtois:
Zitat: "A SOCAN licence would cover you for any listeners within Canada. If you have listeners from outside of Canada, you would to follow the local rules and regulations wich can vary greatly from one country to another.
If you wish to make your site available in some countries only, there are multiple ways to go about and a good computer technician should be able to assist. The most common way is by blocking IP addresses for the country you do not wish to have access to your site."
Zitat Ende

Diese Aussage besagt klipp und klar, dass man für "Listener" ( Hörer ) ausserhalb Kanadas die Regelungen der Rechteverwertern des jeweiligen Landes zu befolgen hat und deckt sich mit den Vorgaben des Welturheberrechtsabkommen (Universal Copyright Convention) von 1952. Andernfalls müsste man es gegebenenfalls technisch ausschliessen, dass diese Hörer die Möglichkeit haben, den Stream abzurufen ( IP-Adressen blockieren ).

Das deckt sich mit der Aussage des österreichischen Rechteverwerters AKM, dem wir ebenfalls eine Anfrage nach der "weltweiten SoniXCast-Lizenz" gestellt haben. Nachfolgend die recht ausführliche Aussage deren Mitarbeiters Herrn Sammer:

Zitat: [...] "Für "kleinere" Services wie Webradios von Privaten oder Musik auf Homepages hat es sich jedoch in der Praxis etabliert, dass diese Services nur in jenem Land lizenziert werden müssen, in dem der Betreiber seinen Sitz ( Wohn- oder Firmensitz ) hat. Wenn nämlich jeder Private sein "kleines" Webradio grundsätzlich in allen Ländern der Welt lizenzieren müsste, dann wäre das mit einem unbewältigbarem administrativen und finanziellem Aufwand verbunden, den die meisten Betreiber wirtschaftlich nicht stemmen könnten.
Das ist natürlich auch nicht im Sinne von Verwertungsgesellschaften, die es ja möglichst vielen Menschen ermöglichen möchten, lizenzierte Musik-Services anzubieten. Deswegen gehen die meisten Verwertungsgesellschaften in der Praxis davon aus, dass Webradios nur im Land desSitzes des Betreibers lizenziert werden müssen, und dass diese Lizenz dann im Prinzip weltweit anerkannt wird.
Das ist aber, wie gesagt, nur gelebte Praxis und damit unpräjudiziell." [...]
Zitat Ende

Diese gelebte Praxis wird allerdings seitens SoniXCast reihenweise unterlaufen und dazu verwendet, um die Lizenzierungspflicht v.a. im europäischen Raum und v.a. der Zweitrechteverwerter VORSÄTZLICH zu umgehen, aber auch die Erstrechteverwerter sind davon massiv betroffen.

Weitere Rechteverwerter schliessen sich ebenfalls diesen Aussagen an ( SUISA, AMCS, etc. deren Mails uns im Original vorliegen ). Es ist also nicht, wie so gerne von SoniXCast behauptet, nur eine Unwahrheit der deutschen Rechteverwerter, es ist vielmehr durch die international bestehenden Gesetze und Regelungen Tatsache !

Des Weiteren erkennt keine Verwertungsgesellschaft das Geschäftsmodel "SoniXCast" als legal an !
Zitat AKM: "Unabhängig davon ist aus Sicht der AKM ( und übrigens auch der SOCAN ) ohnehin nicht SoniXCast der Betreiber der einzelnen Channels, da der musikalische Content, der auf den Webradios genutzt wird, ja von den Endnutzern, die ihren Wohnsitz z.B. in Deutschland oder Österreich haben, hochgeladen ( gestreamt ) und damit "öffentlich zur Verfügung gestellt" wird. Damit sind aus Sicht der AKM die jeweiligen Endnutzer bzw. Kunden von SoniXCast als Betreiber der Webradios lizenzierungspflichtig." Zitat Ende.

Zitat GEMA ( auf unsere Nachfrage ):
"FRAGE: Wie ist die Definition des "Radiobetreibers" aus Sicht der GEMA ? Ist für Sie SoniXCast der Betreiber oder die Channelverantwortlichen ( meist Radioleitung genannt ) ?
ANTWORT: Aus unserer Sicht bestimmen mehrere Faktoren einen Radiobetreiber. U.a. ist das die Programmhoheit. Deswegen sind die sogenannten "Channelbetreiber" die Radiobetreiber." Zitat Ende

SoniXCast suggeriert sowieso nur, der "Betreiber" zu sein. Sie sind allerdings nichts anderes, als ein Hoster/Contentprovider, mehr nicht. Auch wenn es von SoniXCastseite immer gerne anderslautende Behauptungen gibt.
Im Grunde gibt SoniXCast diese Tatsache allerdings auch selber zu. Nachzulesen ist dies auf deren Webseite unter dem Punkt FAQ ( falls erreichbar, aber der gesicherte Screenshot dieser Unterseite liegt vor ! ):
Zitat SoniXCast:
"FRAGE: Wenn mein Radio einer von vielen SoniX Channels innerhalb des SBN ( Anmerk.: SoniXCast Broadcasting Network ) ist, besitze ich dann eigentlich meinen Radiosender ?
ANTWORT: JA. Unsere Sendelizenz bezieht sich nur auf den gestreamten Inhalt, der unser Netz verlässt. Nichts anderes. Die Musik selbst, Webseite, Inhalt Domain, usw. ist und bleibt Ihr Eigentum."

Somit unterliegen die Webseiten der jeweiligen "angeblichen Channelleiter" in JEDEM FALL dem deutschen Recht ( wenn der Channelleiter seinen Wohnsitz in Deutschland hat, andernfalls dem Recht des jeweiligen Landes in dem der Channelleiter seinen Wohnsitz hat ) also folglich auch dem Mediengesetz, in dem der Domain-/Seiteninhaber seinen Wohnsitz hat ( analog siehe vorherige Klammer ), was in den recherchierten Fällen fast ausschliesslich Personen mit Wohnsitz in Deutschland betrifft ( Adressen liegen incl. Whois-Datenabfrage vor ! )