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19.02.2019 Die häufigsten Fragen zu Musik bei YouTube

Welche Regeln gelten beim Umgang mit Musik auf Youtube? Darf man Musik aus den Videos herunterladen und speichern? Sie in MP3 umwandeln? Kann Verlinken und Einbetten problematisch sein? Wir geben hier Antworten auf ein paar der häufigsten Fragen zu Musik bei YouTube im Zusammenhang mit Webradios.

Darf ich Musikvideos bei Youtube herunterladen?
Grundsätzlich ja. Wer YouTube-Videos nur für den privaten Gebrauch herunterlädt, muss vom Urheberrecht her nichts befürchten. Ob man für das Herunterladen eine bestimmte Software einsetzt, eine Erweiterung für den Browser verwendet oder auf eine Webseite geht, macht dabei keinen Unterschied. Beim Herunterladen wird zwar eine Kopie auf dem eigenen Rechner angelegt, diese fällt aber unter die Privatkopieregelung - eine Ausnahmeregel, nach der Kopien für einen selbst, in der Familie und im Freundeskreis erlaubt sind. Das Herunterladen von Musik bei Youtube ist also vergleichbar mit dem privaten Mitschneiden am Radio früher. Die heruntergeladenen Videos darf man aber nicht wieder "öffentlich zugänglich machen", also zum Beispiel erneut bei Youtube oder einer anderen Plattform hochladen.
Allerdings gibt es noch die Nutzungsbedingungen von YouTube. Dort steht (Stand November 2016), dass man Videos nur streamen (also direkt über YouTube anschauen), nicht aber ohne Genehmigung herunterladen darf. Solche Nutzungsbedingungen gelten in Deutschland nur dann, wenn man ihnen vor der Benutzung zugestimmt hat. Wer also kein Benutzerkonto bei YouTube angelegt und dabei ein Häkchen unter die Bedingungen gesetzt hat, für den gelten sie nicht - auch wenn dort anderes steht.

Gibt es Ausnahmen vom erlaubten Herunterladen?
Eine Privatkopie ist vom Urheberrechtsgesetz her erlaubt, wenn die Ausgangsdatei nicht "offensichtlich rechtswidrig" hergestellt oder hochgeladen wurde. Eine klare Definition, was "offensichtlich rechtswidrig" bedeutet, gibt es leider nicht. Es bedeutet aber auf jeden Fall: Wenn ich den sicheren Eindruck habe, dass ein Video ohne Genehmigung hochgeladen wurde, darf ich es nicht kopieren oder herunterladen. Es gilt aber auch: Man muss als Nutzer nicht erst langwierige Nachforschungen anstellen, ob ein Video rechtmäßig hochgeladen wurde, denn dann wäre es ja gerade nicht "offensichtlich". Wenn aber beispielsweise ganze Alben noch vor der offiziellen Veröffentlichung bei YouTube stehen würden, wäre das wohl der Fall und der Download somit nicht erlaubt.
Weil YouTube darüber hinaus mit der Musikindustrie auch schon Verträge geschlossen hat, bei denen die Nutzer auch ohne direkte Lizenz fremde Musikvideos hochladen können, kann man praktisch nie genau wissen, ob ein Video "offensichtlich rechtswidrig" dort steht. Zumal solche "offensichtlich rechtswidrigen" Videos normalerweise schnell wieder entfernt werden oder gar nicht erst angezeigt werden. Musikvideos bei YouTube herunterzuladen, ist deshalb in aller Regel erlaubt.

Darf ich Konverter einsetzen, um Youtube-Musik in MP3-Dateien umzuwandeln?
Ja. Hier gilt das gleiche wie beim Herunterladen: Wenn das heruntergeladene Video eine erlaubte Privatkopie ist, dann ist eine MP3-Version auch wieder eine erlaubte Privatkopie. Man darf diese dann zum Beispiel auch auf den MP3-Player spielen oder an einen Freund schicken. Wieder gilt: Man darf die Musikdatei dann aber nicht erneut bei Youtube oder anderen Videodiensten hochladen oder an mehr als enge Freunde weitergeben. Damit würde man die Dateien "öffentlich zugänglich" machen und das geht nach dem Urheberrechtsgesetz nicht ohne die Genehmigung der Rechteinhaber.
Kurz gesagt: Herunterladen ja - öffentlich Hochladen nein! (siehe dazu auch "Was darf ich denn eigentlich hochladen? Droht mir etwas, wenn ich dabei Rechte verletze?").

Kann mir etwas passieren, wenn ich "illegale" Musikvideos verlinke?
Ja und Nein. Das bloße Verlinken wird vom Urheberrecht in der Regel nicht erfasst, ein Verstoß dagegen können Links auf frei zugängliche Inhalte dann nicht sein. Allerdings sind Ausnahmen möglich, wenn die verlinkten Inhalte ursprünglich ohne Erlaubnis veröffentlicht wurden. Dann können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs auch Links Urheberrechte verletzen. Privatpersonen, die nicht mit Gewinnabsicht handeln, sollen aber nicht haften.
Je eher man allerdings eine professionelle Seite betreibt, desto eher können Gerichte dem Urteil zufolge verlangen, die verlinkten Seiten auf etwaige Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Entscheidend soll dabei sein, ob ein Seitenbetreiber Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des verlinkten Inhalts hat oder haben müsste.
Daneben können Links auch unter anderen als urheberrechtlichen Gesichtspunkten problematisch sein. Verlinkt man beispielsweise auf ein Musikvideo mit eindeutig volksverhetzenden Texten oder Symbolen, kann man unter Umständen als "Störer" belangt werden, der zu einer Rechtsverletzung beiträgt.
Ebenso ist es mit anderen strafbaren Handlungen. Die weit verbreiteten "Disclaimer" auf Webseiten, mit denen man sich pauschal von allen verlinkten Inhalten distanziert, sind übrigens meistens wirkungslos, es kommt immer auf den Einzelfall und den Kontext an, in dem der Link steht.

... und wenn ich Videos einbette?
Urheberrechtlich sind eingebettete Videos mit Links vergleichbar (siehe vorherige Frage). Nach einer weiteren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs werden die Urheberrechte in der Regel nicht berührt, wenn man fremde Videos aus legalen Quellen einbettet. Das bedeutet, dass man keine Genehmigung braucht, wenn man solche Videos einbettet und dass das bloße Einbetten dann keine Urheberrechte verletzen kann.
Aber ganz so einfach ist es auch hier nicht: Voraussetzung dabei ist, dass das Video bereits für alle im Netz zugänglich ist. Ein nur hinter einer Bezahlschranke zugängliches Video einzubetten, kann also dennoch Urheberrechte verletzen. Ebenso darf beim Einbetten kein anderes "technisches Verfahren" zum Einsatz kommen als beim Original. Problematisch kann es auch hier werden, wenn das Video vom ursprünglichen Uploader ohne Erlaubnis hochgeladen wurde. Ist das klar erkennbar, verzichtet man vorsorglich besser auf das Einbetten. Einen gerade angelaufenen Hollywood-Film einzubetten, der irgendwo im Internet kostenlos zugänglich ist, empfiehlt sich also auch weiterhin nicht.
Unabhängig von den Urheberrechten können beim Einbetten fremder Videos auch andere Rechte berührt werden. Das gilt etwa für Persönlichkeitsrechte, wenn eine der abgebildeten Personen mit der Aufnahme oder Veröffentlichung nicht einverstanden war. Weitere mögliche Grenzfälle ergeben sich aus dem Einbetten fremder Inhalte zu Werbezwecken – Privatnutzer wird das in der Regel aber wohl nicht betreffen. Wie beim Verlinken gilt jedenfalls: YouTube-Videos mit erkennbar strafbaren Inhalten sollte man auch nicht einbetten!

Was darf ich denn eigentlich hochladen? Droht mir etwas, wenn ich dabei Rechte verletze?
Vom Urheberrechtsgesetz her ist die Lage eindeutig: Ich darf nur (Musik-)Videos bei YouTube hochladen, wenn ich alle Rechte habe!
Lade ich trotzdem Videos hoch, an denen ich nicht alle Rechte habe, darf nach YouTubes System der Rechteinhaber - etwa die Plattenfirma - entscheiden, ob das Video online bleibt, der Rechteinhaber Werbeerlöse bekommt und das Video damit gewissermaßen legalisiert wird. Anscheinend gibt es Verträge zwischen YouTube und den Rechteinhabern darüber. Theoretisch besteht somit die Möglichkeit, dass man Videos mit bestimmter Musik auch ohne Rechte hochladen könnte. Allerdings kann man darüber nur Spekulationen anstellen, weil diese Verträge geheim sind. Auch in den Nutzungsbedingungen heißt es, dass man zum Hochladen von Videos alle notwendigen Rechte braucht. Am Grundsatz, Videos nur hochzuladen, wenn man die Rechte hat, ändert sich also erst einmal nichts.
Und was passiert, wenn man Videos trotzdem hochlädt?
In der Praxis und in der großen Mehrheit aller Fälle führt es einfach dazu, dass das Video gelöscht wird. Weil das Hochladen solcher Videos außerdem gegen die Nutzungsbedingungen verstößt, kann YouTube das eigene Konto bei Wiederholung auch komplett sperren. Versuche, einfache YouTube-Nutzer wegen Urheberrechtsverstößen rechtlich zu belangen, sind bisher selten vorgekommen. Ein Grund kann hier auch sein, dass die Nutzer bei YouTube in vielen Fällen nur schwer ausfindig gemacht werden können - anders als etwa bei Tauschbörsen über Torrent-Systeme.

Gilt die Regel zum Hochladen auch, wenn zum Beispiel in meinem Katzenvideo zufällig urheberrechtlich geschützte Hintergrundmusik läuft?
Ja, auch in diesen Fällen braucht man zum Hochladen alle Rechte - so ist das Urheberrecht derzeit. Theoretisch denkbar sind nur wenige Ausnahmefälle. Laut GEMA wäre es eine Ausnahme, wenn in einem YouTube-Livestream zufällig einmal Musik erklingt, die dann als "unwesentliches Beiwerk" erlaubt sein könnte. Allerdings sind hier viele Fragen offen und YouTubes System ist nicht darauf ausgelegt, solche Grenzfälle erkennen zu können. Im Zweifel werden die Videos erst einmal gesperrt.

Darf ich Mitschnitte von Konzerten und Auftritten hochladen?
Nein. Schon immer haben zwar treue Fans Konzerte aufgenommen und unter sich getauscht; vom Gesetz her war es aber streng genommen noch nie erlaubt, ein Konzert ohne Erlaubnis mitzuschneiden. Das ist sogar dann so, wenn man es nur privat mitschneidet, also gar nicht veröffentlicht. Heutzutage gibt es natürlich kaum noch ein Konzert, bei dem nicht die Handys hochgehalten werden und später Schnipsel in mehr oder weniger guter Qualität bei YoutTube stehen. Vom Urheberrechtsgesetz her hat sich aber nichts geändert.

Darf ich eigene Coverversionen hochladen?
Es kommt darauf an: Auch wer nur aus Begeisterung ein Stück covert (also nachspielt) und damit kein Geld verdienen will, muss zunächst die Erlaubnis haben, wenn er davon ein Video hochlädt und es damit veröffentlicht. Erst wenn der Komponist schon siebzig Jahre tot ist, kann jeder die Komposition verwenden.
Was man im Alltag unter einem Cover versteht, kann jedoch rechtlich unterschiedliche Dinge bedeuten: Entweder können Musiker ein Werk unverändert neu einspielen. Dann kommt lediglich die GEMA ins Spiel. Soweit bekannt, kann das Hochladen eigener Eins-zu-eins-Einspielungen aus dem GEMA-Repertoire auch durch den Vertrag mit YouTube gedeckt sein. Voraussetzung ist, dass die GEMA über alle dabei betroffenen Rechte verfügt. Nach GEMA-Aussage sind die "öffentliche Wiedergabe", die "öffentliche Zugänglichmachung" und Vervielfältigungen bestehender Werke vom Vertrag mit YouTube umfasst.
Reine Neueinspielungen bestehender Werke von GEMA-Künstlern sind insoweit auch auf YouTube möglich. Doch sobald man das Stück ein wenig ändert - und zum Beispiel eine Dance-Version aus einem Folk-Song macht - wird rechtlich schnell eine "Bearbeitung" daraus. Dafür muss man dann eine Erlaubnis von den Komponisten oder weiteren Rechteinhabern selbst bekommen. Über das Content-ID-System kann die Verwendung fremder Werke auch weiterhin von Rechteinhabern gesperrt werden.
Allerdings verzichten viele Plattenfirmen und Rechteinhaber inzwischen darauf, einfache Coversionen von Fans - die ihnen auch kaum schaden - aus dem Netz zu löschen und drücken ein Auge zu. Verlassen kann man sich aber auch hier nicht darauf.

Wie ist es mit eigenen Remixen, Mashups etc.?
Ob selbst gemachte Remixe, neue Videos zu alten Stücken, Mashups aus mehreren Liedern, Mashups aus bekannten Filmen und Stücken: Rechtlich betrachtet sind dies in aller Regel "Bearbeitungen", bei denen man für alles, was man verwendet, eine Genehmigung braucht. Wenn man dabei nicht nur auf die reine Komposition, sondern auf konkrete Aufnahmen zum Beispiel eines Albums zurückgreift, gibt es neben dem Urheberrecht noch weitere Rechte zu beachten. Interpreten, Plattenfirmen, Musiksender, Produktionsfirmen und andere Beteiligte haben sogenannte Leistungsschutzrechte an der konkreten Aufnahme oder dem Video. Dadurch können auch sehr kurze Ausschnitte wie zum Beispiel eine Rhythmussequenz geschützt sein.
Als einfacher Fan oder Hobbymusiker wird man aber meistens scheitern, die häufig teuren Lizenzen zusammen zu bekommen. Solche Rechteklärungen mit vielen Anspruchsberechtigten sind zudem komplex, selbst große Plattenfirmen scheitern daran. Noch komplizierter wird es, wenn man nicht nur Musik, sondern auch Filmmaterial verwenden will. Hier müsste man einen ganzen Katalog an möglichen Rechteinhabern durchgehen.
Trotz der Rechtslage gibt es viele solcher Mashups und Remixe auf Videoplattformen im Internet zu sehen. Zum einen wird auch hier nicht alles verfolgt, was verfolgt werden könnte. Zum anderen fallen manche solcher Bearbeitungen in Ländern wie den USA unter die "Fair use"-Regel, die bestimmte Nutzungen erlaubt, wenn unter anderem die wirtschaftliche Verwertung darunter nicht leidet. Hierzulande gibt es aber keine vergleichbare Regelung.

Fazit:
In diesem Text geht es um YouTube, weil es derzeit der am meisten genutzte Dienst für Videos im Netz ist. Es gibt natürlich viele weitere Plattformen wie etwa Vimeo, Dailymotion und andere. Für sie gilt vom Gesetz her das gleiche und man kann die Hinweise soweit übertragen. Allerdings können die Nutzungsbedingungen der Dienste und damit die Situation für bestimmte Nutzer und Nutzungsweisen unterschiedlich sein.
Auch bei YouTube wird zudem Musik unter Creative-Commons-Lizenzen veröffentlicht. Für diese gilt das Urheberrecht grundsätzlich genauso. Viele Nutzungsweisen - wie zum Beispiel das Weiterverbreiten - werden aber ausdrücklich erlaubt. Creative Commons bietet dafür einfache Lizenzbausteine an, die jeder verwenden kann, der ein Werk schafft. Da bei der großen Mehrheit vor allem populärer (Musik-)Videos aber fast ausschließlich "alle Rechte vorbehalten" sind, geht es hier nur um solche.


Quelle:
iRights.info




05.11.2018 Wichtiges aktuelles Urteil: OLG Hamburg sagt, DSGVO-Verstöße sind abmahnfähig

Keine Entwarnung für Webseitenbetreiber im Bereich DSGVO-Abmahnungen: Erst hatte das LG Würzburg geurteilt, dass Verstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können. Dann hatte das LG Bochum dagegen gehalten und Abmahnungen durch Wettbewerber nicht erlaubt. Jetzt hat das erste Oberlandesgericht entschieden und bestätigt, dass Datenschutzverstöße gegen die DSGVO abgemahnt werden können.

Wir fassen an dieser Stelle die uns bisher bekannten Abmahnungen zusammen, damit Sie vorbeugen können und aktualisieren diese regelmäßig:

Sind DSGVO-Abmahnungen überhaupt berechtigt? Datenschutzverstoß = Wettbewerbsverstoß= Abmahnung?
Diese Fragen haben die Gerichte in den letzten Jahren fast durchgängig bejaht. Die Konsequenz war, dass (auch kleinere) Datenschutzverstöße von Wettbewerbern und Abmahnverbänden abgemahnt werden konnten. Wer sich nicht an den Datenschutz hält, der hat einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmen, die sich an die strengen gesetzlichen Vorgaben halten.

Vorab:
Alle Aussagen der letzten Wochen darüber, dass es keine Abmahnungen aufgrund von DSGVO-Verstößen geben wird oder DSGVO- Abmahnungen generell unzulässig sind, sind leider schlicht falsch. 1. Weil es eben noch kein einziges Urteil dazu gibt. Und es 2. auch schon immer auch unberechtigte Abmahnungen gab. Es hilft den Abgemahnten dabei auch nicht, dass darauf verwiesen wird, dass die Gerichte den schwarzen Schafen unter den Abmahnern schon den Wind aus den Segeln nehmen werden. Nicht jeder der Abgemahnten kann sich die Klärung vor Gericht leisten.
Ob die aktuellen Abmahnungen in der Sache rechtmäßig sind, können wir aktuell leider kaum beurteilen. Die DSGVO ist gerade erst in Kraft getreten, es gibt noch keine Urteile zu diesen Fragen.
Denkbar ist, dass die konkret abgemahnten Verstöße tatsächlich gar nicht wettbewerbsrechtlich relevant sind. Oder entgegen der Ansicht der Abmahner durch die DSGVO - etwa das berechtigte Interesse - gedeckt sind.
Es kann auch sein, dass entsprechende Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Oder, dass die Gerichte wie aktuell von einigen Wettbewerbsrechtlern vertreten - doch entscheiden, dass DSGVO-Verstöße an sich, nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.

Wichtig ist auch zu wissen:
Dass bestimmte Tools und Plugins in der Datenschutzerklärung erwähnt werden, hat nichts mit der Frage zu tun, ob diese Tools und Plugins auch nach deutschem oder EU-Recht zulässig sind.
Das bekannteste Beispiel sind die Facebook-Plugins: Obwohl es seit 2016 ein Urteil des LG Düsseldorf gibt, das klar stellt, dass die Facebook like- und share-Button gegen Datenschutzrecht verstoßen, werden diese weiterhin auf unzähligen Webseiten eingebunden.
Der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis in der Datenschutzerklärung auf Tools, die personenbezogene Nutzerdaten speichern, führt aber nicht dazu, dass diese Tools auch automatisch datenschutzkonform sind.

Welche Abmahnungen sind bisher bekannt?
Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärung.

Ein Dienstleistungsunternehmen lässt über eine Anwalt aus Augsburg Webseiten abmahnen, die über keine Datenschutzerklärung verfügen.
Gefordert werden die Beseitigung der Verstöße (also das Einstellen einer Datenschutzerklärung), die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der Kosten der Abmahnung.

Was ist zu tun:

Nicht ungeprüft eine Unterlassungserklärung abgeben.
Eine Datenschutzerklärung auf der Webseite einstellen.
Als Seitenbetreiber darauf achten, dass – unabhängig von der Datenschutzerklärung – nur datenschutzkonforme Tools und Plugins eingebunden werden.

Abmahnung wegen der Einbindung von Google Fonts
Durch eine Kanzlei aus Düsseldorf wird die Einbindung von Google Fonts auf Webseiten abgemahnt. Gefordert werden Beseitigung der Verstöße, die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Übernahme der Kosten der Abmahnung.

Was ist zu tun:

Nutzen Sie Google Web Fonts nicht auf Ihren Seiten.
Wenn dies nicht möglich ist, binden Sie diese ( wie in nachfolgendem Beispiel ) lokal ein:

Google Fonts Beispiel

Abmahnung wegen fehlerhafter Einbindung von Google Analytics
Schon seit längerer Zeit wird die fehlerhafte Einbindung von Google Analytics abgemahnt, etwa durch eine Rechtsanwaltskanzlei aus Hanau.
Es geht bei diesen Abmahnungen beispielsweise um die fehlende IP-Anonymisierung, fehlende Opt-out Möglichkeiten und die nicht erfolgte Erwähnung von Google Analytics in der Datenschutzerklärung.

Was ist zu tun:

Setzen Sie Google Analytics rechtskonform ein:
https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/6843-google-analytics-datenschutz-rechtskonform-nutzen.html
https://www.e-recht24.de/check/google-analytics-check.html

Abmahnungen wegen Facebook like- und share-Buttons
Ebenfalls bereits in der Vergangenheit abgemahnt wurden die Einbindung der Facebook-Plugins zum Teilen und liken auf Webseiten. Hierzu liegt schon seit 2016 ein Urteil des LG Düsseldorf vor.
Es ist damit zu rechnen, dass die Facebook Plugins, aber auch Plugins anderer vor allem großer US-amerikanischer Dienste im Zuge der DSGVO-Verunsicherung verstärkt abgemahnt werden.

Was ist zu tun:

Nutzen Sie möglichst keine Plugins von Unternehmen, die sofort beim Aufruf einer Seite und ohne Wissen der Webseitenbesucher Daten übertragen. Das betrifft die Plugins zum Teilen von Inhalten nahezu aller großen Unternehmen und Netzwerke, vor allem aus den USA.
Verlinken Sie stattdessen auf Facebook & Co. oder nutzen Sie datenschutzgerechte Tools wie shariff oder das eRecht24 Safe Sharing Tool.

Abmahnungen wegen fehlender Verschlüsselung von Kontaktformularen
Bisher liegen uns dazu keine Abmahnungen vor. Unserer Einschätzung nach werden diese aber nicht lange auf sich warten lassen.

Was ist zu tun:

Verschlüsseln Sie Ihre Kontaktformulare.

Welche Urteile zu DSGVO Abmahnungen existieren bereits?
LG Bochum: Wettbewerber darf DSGVO-Verstoß nicht abmahnen:

Eine erste Entscheidung zu Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen traf das LG Würzburg. Das Gericht entschied, dass Verstöße gegen die DSGVO – in dem entschiedenen Fall eine fehlende Datenschutzerklärung und ein unverschlüsseltes Kontaktformular – sehr wohl abgemahnt werden können.
Das LG Bochum äußerte dazu eine andere Ansicht und entschied, dass DSGVO-Verstöße zumindest nicht von Wettbewerbern über das UWG abgemahnt werden können, LG Bochum Az. 12 O 85/18. Die DSGO enthält zu Ansprüchen von Mitbewerbern spezielle Regelungen, die hier vorrangig greifen.

OLG Hamburg sagt, DSGVO-Verstöße sind abmahnfähig:
Worum ging es in diesem Fall?
Es ging in dem Fall um einen Streit zweier Unternehmen aus der Pharmabranche, die sich gegenseitig Verstöße gegen den Datenschutz vorgeworfen hatten. Konkret ging es um die datenschutzkonforme Gestaltung von Bestellprozessen und die Frage der korrekten Einwilligung/ Pseudonymisierung bei der Übertragung von Nutzerdaten.
Bereits in der ersten Instanz hatte das LG Hamburg (327 O 148/16) in diesem Fall entscheiden, dass Datenschutzverstöße immer dann abgemahnt werden können, wenn es sich um die entsprechenden Normen um "Markverhaltensregeln" handelt.
In erster Instanz wurden dann auch beide (!) Unternehmen wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht verurteilt (es ging hier um eine Klage mit so genannter Widerklage).

In zweiter Instanz war dann das OLG Hamburg (Az. 3 U 66/17) dran. Auch das OLG Hamburg ist der Auffassung, dass DSGVO-Datenschutzverstöße durch Wettbewerber abgemahnt werden können. Und zwar immer dann, wenn es sich bei den entsprechenden Normen um "Markverhaltensregeln" handelt.
Die Richter des OLG haben sich konkret mit der Frage "Sind DSGVO Verstöße wettbewerbsrechtlich abmahnfähig" beschäftigt und sind dabei auch auf andere Auffassungen von Juristen eingegangen, die DSGVO-Abmahnungen durch Wettbewerber bisher abgelehnt hatten. Das Urteil des OLG ist bisher noch nicht im Volltext veröffentlicht, deswegen wird man zu den Details erst in den nächsten Tagen und Wochen etwas sagen können.

Können nun alle Datenschutzverstöße abgemahnt werden?
Wenn sich die Ansicht des OLG Hamburg durchsetzt (wofür meiner Meinung nach gute Argumente sprechen), dann wird man bei DSGVO Verstößen stets prüfen müssen, ob die Verstöße einen wettbewerbsrechtlichen Bezug bzw. einen "marktverhaltensregelnden Charakter" haben. Das macht die Einschätzung rechtlicher Risiken von Webseiten und Geschäftsprozessen in der Praxis leider nicht einfacher.

Ist ein Ende der DSGVO Abmahnungen in Sicht?
Das Urteil des LG Bochum bedeutet also, dass es Entwarnung zum Thema DSGVO Abmahnung gibt. Sind Seitenbetreiber, Webdesigner und Agenturen das Thema "Absicherung und Datenschutz auf Webseiten" endlich los?

Leider nein, aus folgenden Gründen:

Die Abmahnverbände !

Das Urteil sagt deutlich, dass DSGVO-Verstöße weiterhin abgemahnt werden könne, etwa durch die so genannten "Abmahnverbände". Nur eben nach Ansicht des LG Bochum nicht von Wettbewerbern.

Aber: Abmahnungen von Abmahnvereinen machen zwischenzeitlich ca. 50% aller Abmahnungen aus!

Das ist eben nur die Ansicht eines Landgerichts. Das LG Bochum sagt im Urteil selbst, dass diese Frage umstritten ist. Es wird also weitere Urteile zu diesem Thema geben, die dann auch anders ausgehen können.
Es gibt auch noch die Datenschutzbehörden! Neben den Abmahnungen hat die DSGVO den Bußgeldrahmen für Behörden massiv auf bis zu 20 Millionen Euro angehoben. Die Bußgelder betrifft dieses Urteil aber nicht.

Fazit:
Für Entwarnung sorgt das Urteil des LG Bochum also nicht. Unternehmen und Seitenbetreiber sollten weiterhin datenschutzrechtliche Vorgaben wie eine aktuelle Datenschutzerklärung, Verschlüsselung von Kontaktformularen, Abschluss von AV-Verträgen usw. einhalten.

Was können Seitenbetreiber und Webdesigner jetzt tun?
Seitenbetreiber sollten so schnell wie möglich die datenschutzrechtlichen "Basics" auf Ihrer Webseite umsetzen. Das bedeutet konkret:

eine individuelle und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung auf der Seite einstellen,
weitere DSGVO Anforderungen wie verschlüsselte Kontaktformulare umsetzen,
die eigene Seite auf nicht datenschutzkonforme PlugIns und Dienste prüfen,
Abläufe wie Bestellprozesse und Newsletter auf DSGVO-Verstöße prüfen,
wenn nötig AV-Verträge mit Dienstleistern und/ oder eigenen Kunden abschließen.

Vor allem Webdesigner und Agenturen -- die nach Ansicht der Gerichte auch für rechtliche Fehler auf Kundenseiten haften - sollten jetzt handeln!

Quelle:
eRecht24

UPDATE:
Kann die DSGVO über das UWG abgemahnt werden? Neue Gerichtsentscheidungen:

Viele hatten im Vorfeld des Stichtags der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine regelrechte Abmahnwelle befürchtet. Zwar haben uns tatsächlich einige Schreiben erreicht, doch die Abmahnwelle ist ausgeblieben. Bislang aber unbeantwortet bleibt die Frage, ob DSGVO-Verstöße überhaupt wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Zu dieser umstrittenen Frage gibt es nun schon vier unterschiedliche Entscheidungen und eine nicht ganz eindeutige Stellungnahme der EU-Kommission.

Einige DSGVO-Abmahnungen haben uns schon erreicht. Die meisten monieren eine fehlende oder falsche Datenschutzerklärung auf der Webseite. Doch unter Juristen ist derzeit massiv umstritten, ob DSGVO-Verstöße über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnfähig sind. Wir möchten an dieser Stelle einen Überblick über die bestehende Problematik und die vertretenen Positionen geben:

Erlaubt die DSGVO wettbewerbsrechtliche Abmahnungen?

Der Meinungsstreit hatte sich angesichts der Regelung der DSGVO verschärft. In den Art. 77 DSGVO sind verschiedene Möglichkeiten aufgelistet, wie Betroffene gegen Datenschutzverstöße vorgehen können - wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden aber nicht genannt. Unklar ist, ob die DSGVO hier abschließend sein soll oder nicht. Daher ist zusätzlich zur wettbewerbsrechtlichen Problematik nun auch umstritten, ob eine wettbewerbsrechtliche Durchsetzbarkeit der DSGVO überhaupt EU-rechtskonform ist.
So wird auch die Auffassung vertreten, die DSGVO enthalten in den Art. 77-84 abschließende Regelungen über die Rechtsfolgen von Datenschutzverstößen, die eben keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche vorsehen. Und anders als es das vorherige Verhältnis von BDSG a.F. und UWG ausgestaltet war, besteht nun ein Anwendungsvorrang der DSGVO vor nationalem Recht.
Die Verbraucherzentrale hingegen äußert sich kritisch zu dieser Interpretation der unionsrechtlichen Vorschriften. Das Unionsrecht stehe der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen nicht entgegen. Im Gegenteil gebiete der Grundsatz des "effet utile" eine möglichst möglichst wirksame Rechtsdurchsetzung der Europäischen Verordnung. Datenschutzbehörden alleine seien nicht in gleichem Umfang in der Lage, DSGVO-Verstöße zu verfolgen und zu sanktionieren.
Letztlich bleibt aber mit Anwendbarkeit der DSGVO hier eine zusätzliche Rechtsunsicherheit.

Enthält die DSGVO überhaupt Marktverhaltensregeln?

Voraussetzung für die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen ist, dass es sich bei den betroffenen DSGVO-Normen um sog. marktverhaltensregelende Normen iSd. § 3a des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt. Nur dann ist überhaupt der Anwendungsbereich für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG eröffnet. § 3a UWG setzt dafür voraus, dass die Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein abmahnfähiger Verstoß muss außerdem geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Wenn also Regelungen der DSGVO das Marktverhalten regeln sollten, muss ein Gericht zudem prüfen, ob dies auch im Interesse von Wettbewerbern als Marktteilnehmern geschieht.
Manche Juristen folgen hier der Ansicht, dass das Datenschutzrecht immer zumindest auch das Marktverhalten regelt. Schließlich würden Unternehmen die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Interessen verarbeiten. Zudem ginge es beim Datenschutz - ebenso wie im UWG - zumindest auch um den Verbraucherschutz.
Dagegen spricht aber die Tatsache, dass es beim Datenschutzrecht nicht um die Regelung des Marktes geht, sondern um die Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts als Ausdruck der informationellen Selbstbestimmung. Denn Ziel der DSGVO ist es, Menschen vor Datenmissbrauch zu schützen. Im Mittelpunkt der Verordnung steht also der Mensch und weniger die Lauterkeit des Wettbewerbs. Unserer Auffassung nach können die Normen der Datenschutzgrundverordnung daher nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.
Die meisten Gerichte haben zumindest vor Anwendbarkeit der DSGVO meist eine vermittelnde Ansicht vertreten und im Einzelfall entschieden, ob die datenschutzrechtliche Norm, um die es geht, eine Marktverhaltensregel ist oder nicht. Hier komme es auf die Frage an, ob die betroffenen personenbezogenen Daten als wirtschaftliches Gut verarbeitet werden - so wie es z.B. bei einer Nutzung zu Werbezwecken der Fall sei.
In Deutschland gab es hierzu schon vor der DSGVO keine einheitliche Rechtsprechung. Einige deutsche Gerichte hatten zur alten Rechtslage entschieden, dass es sich bei dem damals für die Datenschutzerklärung maßgeblichen § 13 Telemediengesetz (TMG) a.F. um eine Marktverhaltensregelung handelt (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 27.06.2013, Az. 3 U 26/12; LG Köln, Beschl. v. 26.11.2015, Az. 33 O 230/15; LG Hamburg, Beschl. v. 07.01.2016, Az. 315 O 550/15). Eine fehlende bzw. fehlerhafte Datenschutzerklärung konnte nach früherer Rechtslage zumindest dann abgemahnt werden, wenn über wesentliche Datenverarbeitungsvorgänge gar nicht oder gar irreführend informiert wurde. Auch die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken ohne Einwilligung wurde als wettbewerbswidrig angesehen.
Diese Frage wird die Gerichte allerdings noch die nächsten Jahre beschäftigen. Urteile deutscher Gerichte aus der Vergangenheit können nur bedingt zur Klärung herangezogen werden, da es sich bei der DSGVO um eine europäische Verordnung handelt, die auch im Lichte des EU-Rechts ausgelegt werden muss. Vollständige Klarheit wird hier letztlich nur die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) schaffen können.

Stellungnahme der EU-Kommission:

Im November 2018 wurde eine interessante Stellungnahme der EU-Kommission bekannt. Auf eine schriftliche Anfrage im Europäischen Parlament hat die Kommission geantwortet, dass (zumindest) die Rechtsbehelfe für die Betroffenen aus den Art. 77ff DSGVO abschließende Wirkung hätten. Diese Rechte könnten Betroffene selbst wahrnehmen oder durch eine Vereinigung bzw. Organisation geltend machen lassen. Auch könnten Vereinigungen Verstöße auch ohne Beauftragung vor Gericht bringen. Andere Dritte wie etwa Vereine oder konkurrierende Unternehmen hätten hingegen keine Klagebefugnis, um die Betroffenenrechte geltend zu machen.
Die Aussage der Kommission könnte nun dahingehend verstanden werden, dass jedwede Geltendmachung von DSGVO-Verstößen außerhalb des Regelungssystems der Verordnung selbst nicht vorgesehen ist. Auf der anderen Seite bezieht sich die Kommission in ihrer Antwort explizit nur auf die Rechte der Betroffenen - von dem spezifischen wettbewerbsrechtlichen System ist in der Antwort nicht die Rede. Somit ist diese Frage zwar nicht eindeutig beantwortet, wohl aber deutet die Stellungnahme in eine Richtung, die so manchem abmahnfreudigen Unternehmer nicht gefallen dürfte.

Bisherige Gerichtsentscheidungen:

Das Landgericht (LG) Würzburg hatte sich in einer ersten Entscheidung für die Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen ausgesprochen (13.09.2018, Az. 11 O 1741/18 UWG). Dies jedoch, ohne das dahinter liegende Problem näher zu begründen. Das Gericht ist auf die Problematik nicht eingegangen, sondern hat die Anwendbarkeit des UWG bei Verstößen gegen Art. 13 DSGVO undifferenziert bejaht. Auch handelte es sich "nur" um eine Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, kein Urteil in einem Hauptsacheverfahren.

Das LG Bochum (Beschluss vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/15) hat dagegen am 07.08.2018 entschieden, dass ein Verstoß gegen Artikel 13 DSGVO von einem Mitbewerber nach dem UWG nicht geltend gemacht werden kann. Nach Ansicht des LG Bochum enthalte die DSGVO in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung. Seitens des Landgerichts Bochum wird dabei explizit darauf hingewiesen, dass diese Frage derzeit jedoch umstritten ist. Für einen Ausschluss der Möglichkeit, Verstöße gegen die DSGVO nach dem UWG abzumahnen, spricht nach Ansicht des Landgerichts insbesondere, dass die DSGVO eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus schließen die Richter aus Bochum, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat hingegen entschieden, dass DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Anders als das LG Würzburg erfolgte diese Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung - und einer Einschränkung (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17): Zunächst einmal ist das Gericht der Ansicht, das Sanktionssystem der DSGVO sei nicht abschließend. Zwar stelle sie betroffenen Personen Rechtsbehelfe zur Verfügung, auch könnten Organisationen mit der Wahrnehmung der Rechte Betroffener beauftragt werden. Diese Regelungen hätten keinen abschließenden Charakter im Hinblick auf die Rechtsdurchsetzung auch durch andere - also Wettbewerber. Dabei beziehen sich die Hamburger Richter u.a. auf Art. 84 Abs. 1 DSGVO. Danach legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Dies spreche dafür, dass die Verordnung nur einen Mindeststandard an Sanktionen vorsehe. Ob eine DSGVO aber tatsächlich abgemahnt werden könne, sei eine Frage des Einzelfalls. Dabei sei stets zu prüfen, ob die konkrete verletzte Norm eine Marktverhaltensregel sei. Diese Ansicht haben die meisten Gerichte auch schon vor Geltung der DSGVO zum Bundesdatenschutzgesetz a.F. vertreten.

Das LG Wiesbaden hat hingegen abgelehnt, dass Wettbewerber Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abmahnen können (Urt. v. 05.11.2018, Az. 5 O 214/18). Die DSGVO sei abschließend, daneben sei für eine Anwendbarkeit des UWG kein Raum. Dabei schließt es sich dem LG Bochum an. Im Mittelpunkt der in der DSGVO stehenden Rechtsbehelfe stünde die "betroffene Person", die ihr Recht auf verschiedene Arten selbst oder durch Dritte durchsetzen kann. Von einer entsprechenden Befugnis der Mitbewerbers des Verletzers, die Rechte der betroffenen Person ohne deren Zustimmung wahrzunehmen, sei in Art. 80 Abs. 2 DSGVO nicht die Rede, so das Urteil.

Auch das LG Magdeburg lehnt eine Klagemöglichkeit über das UWG ab (Urt. v. 18.01.2019, Az. 36 O 48/18). Die DSGVO enthalte ein abschließendes Sanktionssystem. Wettbewerber hätten daher keine Klagebefugnis nach UWG, um DSGVO-Verstöße abzumahnen.

Das OLG München wiederum hat sich gegen eine Sperrwirkung sowohl der DSGVO als auch der kommenden ePrivacy-Verordnung für wettbewerbsrechtliche Ansprüche ausgesprochen (Urt. v. 07.02.2019, Az. 6 U 2404/18). Wettbewerber könnten danach weiterhin über das UWG abmahnen. In dem Fall ging es um einen Unterlassungsanspruch bei Cold Calls eines Mitbewerbers. Diese Rechtsfrage ist unter Gerichten hoch umstritten.

Wie könnte es weitergehen?
Wie es weitergeht, hängt nun davon ab, ob es eine höchstrichterliche Rechtsprechung geben wird. Letztlich muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Sache entscheiden, da es um ein EU-Gesetz geht. Doch dazu könnte es schon bald kommen. Denn es ist unserer Ansicht nach gut möglich, dass sich der EuGH bereits im Fashion-ID-Fall (Facebook-Like-Button) des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorfs (Az. I-20 U 40/16) zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen äußern wird. Das OLG jedenfalls hat dem EuGH eine entsprechende Vorlagefrage gestellt.
Und in einem anderen Verfahren bezweifelte sogar der Bundesgerichtshof (BGH) in der mündlichen Verhandlung im Dezember 2018, ob DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. In der Sachte ging es um die Datenschutz-Klage der Verbraucherzentralen gegen Facebook wegen Datenübermittlungen über das App-Zentrum in der Version von 2012. Inzwischen hat der BGH das Verfahren aber bis zur Entscheidung des EuGH über das o.g. Verfahren zum Facebook "Like Button" ausgesetzt (Beschl. v. 11. April 2019, Az. I ZR 186/17).


Quelle:
eRecht24




29.10.2018 Ballermann, Wiesn, Oktoberfest, Neuschwanstein und das Markenrecht

Ballermann, Wiesn, Oktoberfest und Neuschwanstein. Alle vier Begriffe verbinden Ausländer weltweit unweigerlich mit Deutschland. Doch während Ballermann das Oktoberfest und die Wiesn eher für feuchtfröhliche Massen-Veranstaltungen bekannt sind, gilt Neuschwanstein vor allem bei Asiaten und US-Amerikanern als wohl schönstes Märchen-Schloss der Welt. Was diese vier Begriffe derzeit gemeinsam haben? Alle Begriffe sind oder wurden als Marke eingetragen.

Annette und André Engelhardt hatten vor gut 20 Jahren die Idee ihres Lebens: Im gemeinsamen Mallorca-Urlaub beschlossen sie, sich das Wort "Ballermann" als Marke schützen zu lassen- und zwar für ätherische Öle genauso wie für elektrische Christbaumbeleuchtung oder Signalbojen. Seither haben sie diese Idee nicht bereut, denn sie hat ihnen über die Jahre gutes Geld eingebracht. So mussten beispielsweise schon die Macher des Kult-Films "Ballermann 6" mit Tom Gerhardt Lizenzgebühren für die Nutzung des Namens zahlen. Im Laufe der Jahre kamen insgesamt 16 verschiedene "Ballermann"-Marken hinzu, welches sich das Ehepaar inzwischen hat eintragen lassen. Und ihre Eintragungen schützen sie vehement. Rund 400 Prozesse haben sie nach eigener Aussage bereits geführt- und alle haben sie gewonnen. Sie betreiben die "Ballermann-Ranch" und veranstalten im großen Stil "Ballermann-Partys". Doch andere dürfen das nicht so ohne Weiteres – und bekommen es daher regelmäßig mit den Engelhardts zu tun: Denn diese klagen gerne und häufig. Im Jahr 2000 entschied sogar der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten des Ehepaares Engelhardt (Az. I ZR 168/97). Die Liste im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes scheint endlos und umfasst neben Musikdarbietung und Volksbelustigungen auch den "Betrieb einer Diskothek". Dies war auch der Anstoß für ein aktuelles Verfahren in München bei dem es um einen Streitwert von rund 3000 Euro geht. Die Betreiberin der früheren Diskothek "Nachtschwärmer" aus dem oberpfälzischen Cham soll für eine von ihr veranstaltete "Ballermann"-Party Schadensersatz wegen einer Markenrechtsverletzung zahlen. Bislang ein eigentlich klarer Fall, welcher regelmäßig zugunsten der Engelhardts entschieden wurde.

Doch im Münchener Prozess hätte die Sache am 27.09.2018 nun unter Umständen erstmalig anders ausgehen können. Denn die letzten Ballermann-Verfahren sind bereits einige Zeit her und es sei laut Gericht durchaus möglich, dass der Begriff "Ballermann" inzwischen so sehr in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich mittlerweile um eine Beschreibung handele. Sollte das OLG München anders als alle Gerichte zuvor entscheiden, so gilt es als sicher, dass die Revision zum BGH zugelassen werden.

Die Diskotheken-Betreiberin indes gab zu bedenken, dass der Begriff "Ballermann" als Bezeichnung für ein "Gebiet an der Playa de Palma auf Mallorca", das durch eine Vielzahl von Bars, Strandcafés u.Ä. gekennzeichnet sei und seit geraumer Zeit im Duden stehe. Aus ihrer Sicht wecke eine "Ballermann"-Party keinerlei Assoziationen an die Partys der Engelhardts. Mit dem Ballermann würden die Leute "Alkoholkonsum aus Eimern mit Strohhalmen und deutschen Schlager, der eher simplere Themen hat", und "Saufen, Schlager und Sommersonne" verbinden.

Juristisch ein äußerster spannender Fall, denn der Inhaber einer geschützten Marke kann anderen normalerweise die Benutzung für die geschützten Waren und Dienstleistungen verbieten. Und er kann Schadenersatz verlangen, wenn andere die geschützte Marke dennoch verwenden. Zwar war dies ganz offensichtlich der Fall, dennoch könnte die Marke mittlerweile zur Gattungsbezeichnung geworden sein und deswegen gelöscht werden.

Das OLG München entschied nun jedoch zugunsten des Ehepaars. Damit bleiben die Markenrechte bei den Engelhardts. Die Discobetreiberin aus Cham muss nun 750 Euro sowie 1,50 Euro pro Besucher der Ballermann-Party als Schadenersatz an das Ehepaar zahlen. Es sei zwar denkbar, dass der Begriff "Ballermann" inzwischen schon so weit in den deutschen Sprachgebrauch eingezogen sei, dass es sich um eine Beschreibung handle. Dennoch entschied das Gericht die Sache letztlich anders. Das Urteil vom Donnerstag ist rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen.


UPDATE 09.09.2018:
München lässt Wiesn als Marke schützen - Folgt Oktoberfest?
Das größte Volksfest der Welt ist ab sofort rechtlich geschützt. Das Intellectual Property Office der Europäischen Union (EUIPO) (Amt für geistiges Eigentum), hat mit Wirkung zum 13. September die Wiesn als Wortmarke für die Stadt München eingetragen. "Wiesn" ist nun ein europaweit geschützter Begriff.

Damit ging ein langer Kampf der Stadt München nun für sie erfolgreich zu Ende.

Es folgt: Der Begriff "Oktoberfest". Denn auch den Begriff Oktoberfest hat die Stadt beim EUIPO beantragt. Denn die Stadt München möchte es weiterhin um jeden Preis vermeiden, dass eine andere Partei sich die Begriffe schützen lässt. Vor eventuellen Lizenzgebühren fürchte sich die Stadt nicht ohne Grund. Zudem wolle man den guten Namen des größten Volksfests der Welt bewahren. Es gehe primär darum, die Wiesn "als einmalige und ursprüngliche Münchner Veranstaltung zu schützen. Missbrauch durch Dritte gelte es zu vermeiden, schließlich bedeute das Oktoberfest für die Stadt einen "erheblichen, auch finanziellen Aufwand.

Das Verfahren um den Begriff Oktoberfest dauert allerdings noch an. Vor einigen Jahren wurde der Begriff "Oktoberfest" beim Deutschen Patent- und Markenamt jedoch bereits schon einmal abgelehnt, da der Begriff allein nicht schutzfähig sei. Der Name "Oktoberfest" sei zu allgemein. Ein weiterer Versuch der Markeneintragung in den Nizza-Klassen 35, 41, 45 (Anmeldetag 29.03.2018) wurde erneut nicht eingetragen und die Anmeldung zurückgenommen.
Der Oktoberfest-Veranstalter, das städtische Referat für Arbeit und Wirtschaft der Landeshauptstadt München, beantragte parallel bereits vor gut drei Jahren die infrage kommenden Begriffe auf europäischer Ebene beim Europäischen Markenamt EUIPO (Unionsmarkenanmeldung Nr. 015535008). Der Hintergrund: Vor fast genau drei Jahren hatte die EU das Markenrecht geändert. Seither ist es erheblich einfacher und billiger geworden, Markenschutz zu beantragen.

München beanspruchte Markenschutz in insgesamt 27 Waren- und Dienstleistungsklassen. Die Folge: Unter Unternehmen verschiedenster Branchen, die sich rund um das Oktoberfest mit ihren Angeboten positionieren, ging die Angst vor juristischem Ärger um. Einhergehend natürlich auch die Sorge vor dem Einbruch der eigenen Geschäftsidee.

Bedenkt man, wie viele Veranstaltungen mit dem Begriff Wiesn Geld verdienen, könnte die Stadt künftig theoretisch selbst kräftig verdienen. Es gehe lediglich darum, Missbrauch zu verhindern. Zumal sich der nun europaweit eingetragene Schutz lediglich auf sechs von 45 möglichen Kategorien erstrecke.


Freistaat Bayern darf Neuschwanstein behalten
Das Schloss, das von 1869 an im Auftrag Ludwigs II. errichtet wurde, trägt sehr zur glänzenden Touristikbilanz Bayerns bei. Vergangenes Jahr zählte man dort fast 1,5 Millionen Besucher, die gerne auch mal ein Mitbringsel mitnehmen. Es geht um ein Millionengeschäft, eine Marke mit weltweiter Strahlkraft.

Der Krimskramsmarkt mit allem, was mit dem "Märchenkönig" Ludwig II. und Schloss Neuschwanstein bei Füssen im bayerischen Allgäu zu tun hat, floriert prächtig. Ob nun Schüttelgläser, Schlüsselanhänger, Windlichter und Gürtelschnallen mit Aufdruck "Neuschwanstein" und der Ansicht des Königsschlosses oder Nagelfeilen, Kühlschrankmagneten, Senfgläser, Visitenkartenetuis, Regenschirme, Kapuzenpullis, Weißwurstkessel oder Plastikenten für die Badewanne. Verkauft wird es am und um das Schloss, in ganz Bayern und dazu natürlich global im Internet.

Es verwundert daher als Außenstehender kaum, dass über das Millionengeschäft "Neuschwanstein" juristischer Streit entbrannte. Schließlich ist Neuschwannstein ein Heiligtum- und das nicht nur in Bayern. Der juristische Konflikt schwelt schon seit mehr als einem Jahrzehnt, vor Gerichten aber auch bei Patentämtern.

Aktuell entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am 6. September. Das Ergebnis: "Neuschwanstein" bleibt eine geschützte Marke des Freistaats Bayern.

Die Richter lehnten damit eine Klage des Bundesverbands "Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise" ab (ein Zusammenschluss von Fabrikanten, Groß- und Außenhändlern, Einzelhändlern und Handelsvertretern). Die Branchenvertreter hatten von Anfang an die Anmeldung der Marke durch den Freistaat abgelehnt. Ihr Argument: "Neuschwanstein" bezeichne eine geografische Herkunft und sei daher rechtlich nicht schützbar. Denn nach geltendem EU-Recht sind Marken, die ausschließlich auf den Herstellungsort einer Ware hinweisen, von der Eintragung ausgeschlossen, weil der Ort dadurch vereinnahmt würde. Daher wollte der Verband die 2011 europaweit eingetragene Marke löschen lassen.

Doch bereits 2016 gab es die erste Niederlage. Das Europäische Gericht (EuG) hatte auf EU-Ebene erstinstanzlich Bayern Recht gegeben. Das im 19. Jahrhundert erbaute Schloss könne "zwar geografisch lokalisiert, aber nicht als geografischer Ort angesehen werden", befanden die EuG-Richter. Vielmehr gleiche Neuschwanstein einem Museum und diene der Bewahrung des Kulturerbes.

Der EuGH bestätigte nun das Urteil des EuG. Mit dem Namensrecht kann Bayern nun entscheiden, welche Hersteller auf welche Waren "Neuschwanstein" drucken dürfen. Ist der Streit um Neuschwanstein damit vorbei?
Ob das jetzt wirklich der letzte Akt war, bleibt allerdings fraglich. Denn noch ist ein Antrag des Souvenir-Verbands offen, die Markenrechte zu löschen. Dieser Antrag wurde allerdings bereits vor dem aktuellen Urteil gestellt.

Dass der Freistaat "Neuschwanstein" als europäische Marke habe schützen lassen, ziele allerdings weniger auf Gewinne ab, als vielmehr darauf, Missbrauch und Verunglimpfung vom bedeutenden Kulturdenkmal Neuschwanstein sowie dessen kommerzielle Ausbeutung abzuwenden. Dennoch wurden bereits erste Lizenzen an Hersteller vergeben.

Es ist also für Radiobetreiber genauestens darauf zu achten, angeführte Begriffe mit aller Vorsicht zu verwenden, die Folgen könnten sonst gravierend sein!


Quelle:
WBS-Law




30.09.2018 Facebook-Fanpages nach EuGH-Urteil - Facebook reagiert

Der EuGH hat im Juni 2018 entschieden, Fanpage-Betreiber in der EU gemeinsam mit Facebook Ireland als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher anzusehen sind. Danach war klar: Eigentlich müssten massenweise Social-Media-Fanpages aus datenschutzrechtlichen Gründen schließen. Drei Monate später hat die Datenschutzkonferenz einen Beschluss veröffentlicht, in dem es heißt: Facebook-Fanpages sind illegal, weil es keine Vereinbarung mit Facebook gibt. ( DSK-Beschluss - Facebook-Fanpages sind illegal ) Nun hat Facebook reagiert:
Was bedeutet das nun ?
Und was können Fanpage-Betreiber tun, um auf der sicheren Seite zu sein ?

Facebook reagiert und legt Vereinbarung vor
Kurz, nachdem bekannt wurde, dass die Datenschutzkonferenz (DSK) mangels einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit alle Facebook-Fanpages für illegal erklärt hat, reagiert Facebook und legt eine entsprechende Vereinbarung vor - das sog. "Page Controller Addendum ist" über den Seitenmanager einsehbar. Fanpage-Betreiber stimmen dieser Ergänzung automatisch zu, indem sie ihre Seite weiter nutzen. Wer dem nicht zustimmt, muss die jedwede Nutzung von Seiten beenden, schreibt Facebook.

Erfreulich ist, dass es sich hierbei um die geforderte Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO handelt. Somit wird der offensichtlich rechtswidrige Zustand aller Facebook-Fanpages, den die DSK wenige Tage zuvor beschlossen hatte, beendet. Sicherlich werden weitere Fragen zu klären sein, doch Fanpage-Betreiber dürfen jetzt erst einmal aufatmen. Ganz zurücklehnen können sie sich jedoch nicht, denn nach der Zusatzvereinbarung verlangt Facebook von ihnen auch die Erfüllung einiger Pflichten.

Was steht in der Zusatzvereinbarung ?
Die Zusatzvereinbarung beschreibt zunächst den Status Quo, nämlich das Facebook und Fanpage-Betreiber gemeinsam für die Datenverarbeitung verantwortlich sind.

Facebook übernimmt in der Vereinbarung die Haupt-Verantwortung für den Datenschutz und kümmert sich insbesondere um die Auskunfts-, Sicherheits-, Informations- und Meldepflichten nach der DSGVO:

Doch Fanpage-Betreiber müssen nach dieser Vereinbarung nun folgende Dinge für sich klären bzw. auf ihrer eigenen Seite folgende Informationen bereitstellen:

"sicherstellen, dass du eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Insights-Daten gemäß DSGVO hast".
Eine Möglichkeit hierfür bietet Art. 6 Abs.1 lit. f der DSGVO, die überwiegenden berechtigten Interessen. Es könnte nämlich ein berechtigtes betriebswirtschaftliches und kommunikatives Interesse an dem Angebot eines Informations- und Kommunikationskanals bestehen. Möglicherweise muss man aber sogar selbst eine Einwilligung der Nutzer einholen.
"den Verantwortlichen für die Datenverarbeitung der Seite benennen".
"jedwede sonstigen geltenden rechtlichen Pflichten erfüllen".
Außerdem sollen Betreiber alle Nutzeranfragen oder Kontaktaufnahmen der Aufsichtsbehörden mittels eines Formulars direkt an Facebook weiterleiten. Facebook und der Betreiber müssen dann die Angelegenheit gemeinsam klären.

Es bietet sich also an, in der eigenen Datenschutzerklärung noch einige spezielle Datenschutzinformationen speziell für die sozialen Netzwerke bereitzuhalten. Denn obwohl Facebook im Kern alle Informationspflichten übernimmt, hat man als Verantwortlicher für die Seite immer noch eine Pflicht, über die eigene Rechtsgrundlage der Verarbeitung aufzuklären sowie den Verantwortlichen der Seite zu benennen. Auch sollte man die Nutzer über ihre Rechte aufklären, die ja zunächst auch gegenüber dem Seiten-Betreiber geltend gemacht werden können, auch wenn diese intern dann an Facebook weitergeleitet werden. Zusätzlich sollte man die Nutzer darüber aufklären, welche Verantwortung Facebook für die Insights-Daten übernimmt. Schließlich sollte man auch über andere als die betroffenen "Insights"-Daten, die gesammelt werden, vollumfassend informieren. Der Link auf die eigene Datenschutzerklärung muss bei Facebook selbst platziert werden.

Werden die Fragen der DSK nun trotzdem an Fanpage-Betreiber versendet werden ?

Es ist weiterhin möglich, dass diese Fragen bald vielen Betreibern zugehen, weil die DSK ja mehr Fragen hatte als nur solche zum "ob" der Vereinbarung. Doch nicht alle Fragen können die Betreiber aber beantworten, gerade wenn es um die konkrete Verwendung der Daten geht. So lässt sich Facebook ausdrücklich absichern, dass Fanpage-Betreiber kein Recht haben, "die Offenlegung von im Zusammenhang mit Facebook-Produkten verarbeiteten personenbezogenen Daten von Facebook-Nutzern zu verlangen, einschließlich für Seiten-Insights, welche wir dir bereitstellen."

Allerdings sind Betreiber dann verpflichtet, solche Anfragen an Facebook weiterzuleiten. Das Unternehmen wird diese Informationen dann offensichtlich selbst in Zusammenarbeit mit dem Betreiber an die Aufsichtsbehörden weiterleiten.

Wie reagiere ich als Fanseitenbetreiber mit Anfragen von Usern oder der Aufsichtsbehörden ?
Facebook schreibt in seiner Zusatzvereinbarung ein genaues Verfahren, dass zwingend anlaufen muss, wenn eine Anfrage von Usern oder der Aufsichtsbehörden kommt:
"Wenn eine betroffene Person oder eine Aufsichtsbehörde gemäß DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung von Insights-Daten und der von Facebook Ireland im Rahmen dieser Seiten-Insights-Ergänzung übernommenen Pflichten Kontakt mit dir aufnimmt (jeweils eine "Anfrage"), bist du verpflichtet, uns unverzüglich jedoch spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen sämtliche relevanten Informationen weiterzuleiten. Zu diesem Zweck kannst du dieses Formular einreichen. Facebook Ireland wird Anfragen im Einklang mit den uns gemäß dieser Seiten-Insights-Ergänzung obliegenden Pflichten beantworten. Du stimmst zu, zeitnah sämtliche angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um mit uns an der Beantwortung jedweder derartigen Anfrage zusammenzuarbeiten. Du bist nicht berechtigt, im Namen von Facebook Ireland zu handeln oder zu antworten."

Reicht die neue Regelung aus, damit ich mit meiner Fanpage sicher bin ?
Zunächst einmal existiert nun eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO. Deren Fehlen hatte die DSK dazu gebracht, zu beschließen, dass alle Facebook Fanpages rechtswidrig sind. Damit ist allein diese Reaktion von Facebook zu begrüßen.

Zumindest auf den ersten Blick scheint Facebook etwas zu den wesentlichen Fragen geschrieben zu haben. Die Vereinbarung ist aber recht kurz. Ob diese aber den rechtlichen Anforderungen der DSGVO im Detail standhalten, bedarf einer ausgiebigen Prüfung. Manche Formulierungen lassen die Fanpage-Betreiber im Unklaren, etwa darüber, wie weit ihre Informationspflichten reichen und welche anderen Pflichten Facebook meint, wenn es schreibt: "jedwede sonstigen geltenden rechtlichen Pflichten erfüllen".

Auch muss Facebook noch selbst seine Datenschutzerklärung aktualisieren und die entsprechenden Informationspflichten erfüllen, so wie angekündigt. Dies ist noch nicht geschehen. Darin müsste dann mehr darüber stehen, wie die Nutzerdaten konkret verwendet werden.

Letztlich ist es aber die Entscheidung der Aufsichtsbehörden, ob ihnen die Vereinbarung ausreicht oder nicht. Wenn die Vereinbarung nicht die Formvorschriften erfüllt, können dennoch Bußgelder verhängt werden. Gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO bedeutet im Übrigen, dass man als Fanpage-Betreiber zumindest theoretisch sogar für die Fehler von Facebook als sog. Gesamtschuldner (Art. 26 Abs. 3) verantwortlich gemacht werden kann. Am Ende werden die Gerichte entscheiden. Vor allem aber muss hier überprüft werden, ob es akzeptabel ist, dass Facebook allein nach irischem Recht beurteilt werden will.

Darüber hinaus nimmt Facebook die Fanpage-Betreiber selbst in die Pflicht. Somit hängt es nicht nur von Facebook selbst, sondern auch vom Fanpage-Betreiber selbst ab, ob die Bestimmungen der DSGVO eingehalten werden und man mit der eigenen Seite sicher ist.


Quelle:
WBS-Law