In letzter Zeit häufen sich die Gerichtsentscheidungen zu der Frage, ob fehlende Datenschutzerklärungen auf Internetseiten abmahnbar sind. Die Ansichten der Gerichte gehen hierbei sehr weit auseinander. Auch das OLG Hamburg hat sich Gedanken gemacht.
Welcher Sachverhalt liegt dieser Entscheidung zu Grunde ?
Um seine Geräte besser an den Kunden bringen zu können, bot ein Hersteller von Blutzuckergeräten eine kostenlose Testphase auf seiner Internetseite an. Hierfür mussten sich die Interessenten auf der Internetseite registrieren. Bei der Registrierung mussten die Kunden persönliche Daten eingeben. Eine Erklärung des Händlers zur Erhebung und Verwendung dieser Daten enthielt die Internetseite nicht.
Ein Konkurrent sah in dem Fehlen der Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Hersteller ab. Dieser gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Er war der Ansicht, dass Konkurrenten das Fehlen einer Datenschutzerklärung nicht abmahnen können. Der Fall landete vor Gericht. Das Landgericht Hamburg gab dem Mitbewerber recht. Mit seiner Berufung wandte sich der Abgemahnte an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg.
Gericht: Fehlende Datenschutzerklärungen auf Internetseiten können abgemahnt werden !
Die Richter des Oberlandesgerichts ( Az. 3 U 26/12) waren der Ansicht, dass fehlende Datenschutzerklärungen im Zusammenhang mit Kontakt- und Registrierungsformularen abgemahnt werden können.
Für Webseitenbetreiber gilt nach § 13 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) die Pflicht, die User über die Umstände der Datenerhebung und -verwendung aufzuklären. Konkurrenten dürfen Verstöße gegen die Pflicht abmahnen, da es sich bei der Vorschrift um eine sogenannte Marktverhaltensnorm handelt. Sie schafft für alle Mitbewerber gleiche Wettbewerbsbedingungen und dient so dem Schutz der wettbewerblichen Entfaltung. Die Abmahnung des Händlers war somit berechtigt.
Fazit:
1. Immer mehr Gerichte sind der Auffassung, dass Datenschutzverstöße abgemahnt werden können.
2. Alle Webseitenbetreiber müssen sich um eine vollständige Datenschutzerklärung und die korrekte Einbindung kümmern.
Quelle: eRecht24-News
Vermehrt konnte man seit letztem Jahr nachfolgende Meldung auf diversen Nachrichtenportalen lesen:
GEMA bittet deutsche Nutzer von Radionomy zur Kasse.
Die GEMA verlangt ab sofort von deutschen Nutzern Lizenzgebühren für Musikstreams auf der Webradioplattform Radionomy. Das belgische Unternehmen sagt, diese Forderungen seien ungerechtfertigt, man habe alle nötigen Lizenzen erworben. Wer hat hier nun recht?
"Radionomy-Kunde" Hartmut M. aus Bremen traute seinen Augen nicht, als er Post von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) bekam. Er ist registrierter User auf der belgischen Webradioplattform Radionomy, die ihren Benutzern sowohl das Hören als auch das kostenlose Betreiben von Internetradios ermöglicht und damit wirbt zudem alle anfallenden Urheberrechtsabgaben zu übernehmen. Außerdem stellt das Unternehmen einen riesigen Musikpool bereit. Alles was registrierte Mitglieder tun müssen ist ihre Lieblingsmusik zu programmieren und dem Sender einen Namen geben. Nach nur einer halben Stunde kann ein Programm auf Sendung gehen.
Zehn Musikstreams hatte der Musikfan Hartmut M. bei Radionomy laufen - mit unterschiedlichen Musikfarben von Weltmusik über Irish Folk bis Country. Eigentlich nur für den Privatgebrauch, weil es eben kostenlos ist. Zumeist war er auch der einzige Hörer.
6500,00 Euro Nachzahlung an GEMA und GVL
Die GEMA fordert von Hartmut M. nun die Nachlizenzierung für Nutzungen in der Vergangenheit bei Radionomy, außerdem soll er sich mit jedem seiner Streams bei der GEMA und zudem der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten ( GVL) anmelden. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, droht die GEMA mit Schadensersatz.
Auf Hartmut M. kommen hier nun horrende Forderungen zu: Alleine für seine vier Monate auf der Radionomy-Plattform seit Jahresanfang soll er pro Musikstream rund 650 Euro GEMA- und GVL-Gebühr nachzahlen. Macht insgesamt 6500,00 Euro. "Dafür könnte ich mir schon einen zwei Jahre alten gebrauchten Kleinwagen kaufen".
Da stellt sich die Frage:
Sind Radionomy-Streams von deutschen Usern deutsch oder belgisch?
Aber wieso erhebt die GEMA überhaupt von deutschen Benutzern Gebührenforderungen für eine angeblich völlig kostenlose Radioplattform mit Sitz in Belgien? "Seit dem 1. Januar 2015 lizenziert die SABAM, das belgische GEMA-Pendant, nur noch Radios mit Sitz in Belgien", erklärt ein GEMA-Mitarbeiter gegenüber teltarif.de. Radionomy übernehme also die Urheberrechtsgebühren nur noch für belgische User der Plattform. Benutzer aus anderen Ländern müssten bei den jeweiligen Verwertungsgesellschaften die entsprechenden Lizenzen erwerben:
Laut der GEMA gelten die Benutzer der Plattform als Betreiber, Radionomy stelle lediglich die technische Infrastruktur.
Bei Radionomy sieht man das anders:
Man sei für die Streams auf der Plattform selbst verantwortlich und versichert seinen Nutzern, dass die Lizenzgebühren für alle auf der Plattform gehosteten Radios übernommen würden. Dabei sei die Herkunft der Nutzer (bei Radionomy spricht man von "Producern") nicht ausschlaggebend.
Die Produktion der Streams erfolge in Belgien, Radionomy stelle das Musikrepertoire zur Verfügung und habe die hierfür nötigen Lizenzen von der Verwertungsgesellschaft SABAM erworben. Alle Radios auf der Plattform gelten laut Radionomy als belgisch, Urheberrechtsabgaben in anderen Ländern seien nicht fällig, da Radionomy die entsprechenden Gebühren bereits in Belgien zahle. Und zwar für alle Streams.
Radionomy-User bleiben eigentlich anonym.
Wer einen Stream bei Radionomy registriert, erhält einen eigenen Webauftritt (www.radionomy.com/sendername). Dabei verweist das Impressum jeweils nur auf Radionomy als Betreiber, der Producer bleibt eigentlich anonym. Wie kommt die GEMA nun überhaupt an die Adressen der deutschen Nutzer? Hartmut M. sagt, er habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht seine Kontaktmöglichkeiten in der Beschreibung der Programme anzugeben. So wie viele weitere deutsche Nutzer auch. Andere wiederum binden den Radionomy-Player in private Websites ein oder bauen um das Radioprogramm einen eigenen Webauftritt mit .de-Adresse, und hier gibt es bekanntermaßen eine Impressums-Pflicht. Weitere machen Werbung für ihr Radioprogramm in sozialen Netzwerken.
Beurteilung des Falles schwierig
Für den renommierten Medienanwalt Christian Solmecke ist eine genaue Bewertung des Falles ohne einen Einblick in die entsprechenden Verträge schwierig. "Es ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass die GEMA hier die Gebühren von den Nutzern verlangen darf. Jeder, der ein Webradio betreibt, muss grundsätzlich auch für eine entsprechende Lizenzierung sorgen", sagt Solmecke. Und hier stellt sich eben die Frage:
Wer ist der wirkliche Betreiber des Streams ?
Radionomy oder der Kunde, der entweder alleine oder durch sein "Radio-Team" den Stream mit Musik befeuert ?
Hier gehen die Meinungen noch weit auseinander, wie man auch am Fall "SoniXCast" sieht. Doch hier hat die GEMA bereits vor deutschen Gerichten erfolgreich Beschlüsse und Urteile gegen Radiobetreiber erwirkt, wobei die Gerichte der Argumentation der GEMA gefolgt sind. Daher darf angenommen werden, dass auch im Fall von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Radionomy-Streambetreibern es zu ähnlichen Beschlüssen / Urteilen kommen wird.
Hartmut M. hat inzwischen reagiert und alle seine Streams auf der Radionomy-Plattform wieder gelöscht. Das ist mit nur einem Mausklick möglich. Die horrenden Lizenzgebühren, die GEMA und GVL nachträglich verlangen, will er wohl zähneknirschend zahlen: "Einen langen Rechtsstreit mit der GEMA kann ich mir nicht leisten".
Stellungnahme der GVL:
Die GVL steht dahingehend allerdings auf einem anderen Standpunkt:
Das deutsche Nutzer der Radionomy-Plattform keine Lizenz benötigen. Sämtliche Rechte der Audiostreams bei Radionomy seien über die europäischen Schwestergesellschaften der GVL abgewickelt. Daher müssten sich deutsche Benutzer, entgegen der Sichtweise der GEMA, nicht noch zusätzlich bei der GVL anmelden. Man wisse allerdings, dass die GEMA in Bezug auf Radionomy eine andere Sichtweise vertritt.
Radionomy wiederum empfiehlt nun Webradio-Betreibern, die eine E-Mail von der GEMA mit einer Zahlungsaufforderung erhalten haben, diese mit dem Betreff "GEMA" an die Webadresse support@radionomy.com weiterzuleiten. Von dort würden die Schreiben an die Rechtsabteilung des belgischen Unternehmens weitergeleitet. Radionomy versichert nochmals, dass sich entgegen der Darstellung der GEMA an der Lizenzsituation nichts geändert habe, sprich:
Deutsche Nutzer müssen für die Audiostreams auf der Plattform keine Abgaben in Deutschland zahlen.
Quelle: TelTarif
Da nun das Thema "Radionomy" nach "SoniXCast" in den Focus gerückt ist, haben wir natürlich die deutschen Rechteverwerter aktuell nochmals um eine Stellungnahme gebeten. Wir bleiben an dem Thema dran und werden Euch diese Stellungnahmen natürlich nicht vorenthalten.
Diese Frage wurde wohl schon öfter gestellt. Welche Art von Comedy darf ich in einem Webradio senden ? Grundsätzlich erst mal KEINE. Denn weder Comedy, noch Hörbücher, sind durch die Lizenzen der GEMA und der GVL abgedeckt.
Hier liegen die Rechte einzig und alleine beim jeweiligen Interpreten/Autoren. Auch wenn man sich die Scheibe zum Beispiel vom kleinen Nils oder Paul Panzer gekauft habe, darf man sie nicht ohne Weiteres senden. Und das gilt für jedwede Art von Comedy !
Wer Comedy senden möchte muss sich, und das kann man nur jedem raten, mit dem o.g. verantwortlichen Künstler ( bzw. seinem Management oder Label ), bzw. dem Autor in Verbindung setzten. Erst mit Vorlage der schriftlichen Einverständnisserklärung und dem Besitz des zu sendenden Materials darf man diese Comedy-Tracks dann senden. Diese beiden Dinge können jederzeit schriftlich bei den Interpreten/Autoren, bzw. dem Management/Label angefragt werden.
Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass diese Genehmigung nicht, bzw. nur in den seltensten Fällen erteilt wird. Die einzige Variante, die im Fall von Comedy erlaubt und überhaupt möglich ist, ist das Ihr einen Sketch selber nachsprecht und dann sendet. Dies dürfte aber bei Hörbüchern einen kaum zu bewältigender Aufwand darstellen.
Wer dennoch meint, ohne Genehmigung Comedy/Hörbücher zu senden muss ggf. mit einer Schadensersatzklage rechnen, der Moderator als auch der Webradiobetreiber. Die Produzenten von Paul Panzer bzw. dem "Kleinen Niels" haben schon einige Webradiosender auf Schadensersatz verklagt. Die Folgen v.a. finanzieller Natur waren nicht unerheblich !
Wir hoffen, damit etwas Licht ins Dunkel der Frage "Darf ich Comedy/Hörbücher in einem Webradio senden" gebracht zu haben.
Dieses Thema wird seit Jahren öfters in diversen Foren und auf verschiedenen Webseiten diskutiert. Dies kann man zu Hauf mit einer einfachen Google-Abfrage verfolgen. Aber wirklich 100% sicher sind sich die wenigsten. Man liest auch schon einmal von verschiedenen Leuten die behaupten, dadurch das Webradios GEMA- und GVL-Lizenzabgaben entrichten, jederzeit legal gekaufte Downloads streamen dürfen. Egal was bei den diversen Downloadportalen im Kleingedruckten steht.
Deshalb:
Es stellt sich also die Frage, wo kaufe ich meine Musik und darf ich diese dann auch im Radio abspielen?
Wir haben uns hierfür einmal auf verschiedenen Musik-Portalen umgeschaut:
1. Amazon:
Zitat:
"Nutzungsbedingungen für Amazon Music und Ihre Musikbibliothek:
2.2 Beschränkungen:
Sie verpflichten sich, bei Ihrer Nutzung der Musikinhalte alle anwendbaren Urheberrechts- und andere Gesetze zu beachten. Außer soweit im vorstehenden Absatz 2.1 angegeben, dürfen Sie die Musikinhalte nicht weiterverbreiten, übermitteln, abtreten, verkaufen, ausstrahlen, vermieten, teilen, verleihen, ändern, anpassen, bearbeiten, lizenzieren oder in sonstiger Weise übertragen oder nutzen. Wir erteilen Ihnen keine Rechte zu Synchronisierung, öffentlicher Aufführung, Verwendung zu Werbezwecken, gewerblichem Absatz, Weiterverkauf, Vervielfältigung oder Vertrieb der Musikinhalte. Wie von unseren Anbietern von Musikinhalten vorgeschrieben, sind Musikinhalte nur für Kunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz verfügbar."
Weiter interessant ist auch folgende Passage:
Zitat:
"2.5 Eindeutige Kennungen:
Einige Plattenfirmen verlangen von uns, Kennungen in die Metadaten einzufügen, die zu Musikinhalten von diesen Firmen gehören und die sie eindeutig als Musikinhalte, die Sie von uns gekauft haben, kennzeichnen ("eindeutige Kennung"). Diese eindeutigen Kennungen können Informationen enthalten, mit denen Sie als Inhaber der Musikinhalte identifiziert werden können. Zum Beispiel können diese eindeutigen Kennungen eine Zufallszahl enthalten, die wir Ihrer Bestellung oder Ihrem Exemplar zuordnen, Datum und Zeit des Einkaufs, eine Anzeige, dass die Musik von Amazon heruntergeladen wurde, Codes, die das Album und den Song identifizieren (UPC und ISRC), die digitale Unterschrift von Amazon, eine Kennung, mit der sich feststellen lässt, ob das Audio modifiziert wurde, und eine Anzeige, ob der Musik-Download bei Amazon.de erworben oder in Ihre Musikbibliothek importiert wurde. Bei Amazon.de verkaufte Musik-Downloads, die eindeutige Kennungen enthalten, sind auf der jeweiligen Produktseite gekennzeichnet. Diese eindeutigen Kennungen beeinträchtigen keinesfalls die Wiedergabequalität. Außer soweit ausdrücklich nach anwendbarem zwingendem Recht erlaubt, ist es Ihnen untersagt und Sie werden keine andere Person ermutigen, unterstützen oder ermächtigen, diese eindeutigen Kennungen ganz oder teilweise zu modifizieren, zu reverse-engineeren, zu dekompilieren und zu zerlegen oder anderweitig zu manipulieren."
Quelle: Amazon-Nutzungsbedingungen
2. iTunes:
Bei iTunes ist es da etwas schwieriger, dort steht in den AGBs folgendes:
Zitat:
"(iv) Sie dürfen eine Audio-Playliste bis zu sieben Mal brennen. Sie dürfen die Audio-CD, auf die Sie Ihre iTunes Produkte gebrannt haben, genauso nutzen wie Sie eine aus einem normalen Einzelhandelsgeschäft gekaufte Audio-CD entsprechend dem deutschen Urheberrechtsgesetz nutzen dürfen. Nicht gestattet ist jedoch der Weiterverkauf und die Weitergabe der CD oder der iTunes Produkte, soweit dies nicht nach den gesetzlichen Schrankenbestimmungen der §§ 44 ff. UrhG erlaubt ist."
Quelle: iTunes-TOS
Aber ACHTUNG !: iTunes macht es dem Kunden zunächst mal nicht leicht.
Zitat:
NUTZUNGSREGELN:
i) Sie sind berechtigt, die iTunes Produkte nur für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch zu nutzen. Nähere Angaben zu Ihren Rechten und zu Beschränkungen Ihrer Rechte bezüglich der Nutzung der iTunes Produkte finden Sie hier:
• http://www.prsformusic.com
• http://www.warnerchappell.com/wcmuk/pedl.jsp
• http://www.sacem.fr
• http://www.sdrm.fr
• http://www.sesam.org
Der Verweis auf §§ 44 ff. UrhG bezieht sich v.a. auf folgenden Teil:
§ 44aVorübergehende Vervielfältigungshandlungen :
Zitat:
"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist ,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."
Quelle: BMJV
3. Saturn: ( jetzt JUKE )
In den Juke-AGBs ist folgendes zu lesen:
Zitat:
"§1 Voraussetzungen der Nutzung:
Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen gelten für den Erwerb von Filmen, Serien, einzelnen Serienepisoden, eBooks, Games, Software und Musiktiteln zum Download (nachfolgend zusammen oder jeweils einzeln als "Titel" bezeichnet) sowie für die Nutzung des JUKE Musikstreaming Service auf www.juke.com ("JUKE Service").
Sie können den JUKE Service nur nutzen, wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland haben. Sie dürfen den JUKE Service ausschließlich zum privaten, nicht gewerblichen und nicht freiberuflichen Gebrauch und nur im Einklang mit geltendem Recht, insbesondere Urheberrecht, nutzen.
§3 JUKE Musikstreaming Service:
3. Rechteeinräumung:
a) Mit Bezahlung der Gebühren für Ihr JUKE Produkt oder mit Abschluss eines kostenlosen Testabonnements räumt Ihnen JUKE ein einfaches, nicht übertragbares und auf die Laufzeit des JUKE Produkts bzw. des Testabonnements beschränktes Recht ein, die im JUKE Musikstreaming Service verfügbaren Musiktitel per Stream auf einem Endgerät zu empfangen und zum ausschließlich privaten, nicht gewerblichen und nicht freiberuflichen Gebrauch wiederzugeben.
b) Sie dürfen den empfangenen Stream nicht außerhalb der Funktionalität des JUKE Musikstreaming Service oder der Applikationen für mobile Endgeräte speichern, offline verfügbar machen, öffentlich wiedergeben oder vorführen, öffentlich zugänglich machen, senden, bearbeiten, vervielfältigen, verbreiten, vertreiben, bewerben, derartige Nutzungen unterstützen, oder auf andere Weise in Umlauf bringen oder verwerten oder für gewerbliche oder freiberufliche Zwecke nutzen.
c) Eine Übertragung eines JUKE Produkts oder des Testabonnements auf Dritte oder eine Überlassung der Zugangsdaten für den JUKE Musikstreaming Service an Dritte sind nicht gestattet.
d) JUKE behält sich vor, einzelne Tracks oder Cover kurzfristig ohne Ankündigung dauerhaft oder vorübergehend aus dem JUKE Musikstreaming Service zu entfernen, wenn JUKE dies zur Abwehr von Schäden, die JUKE entstehen könnten, für erforderlich hält, oder wenn dies von einem Rechteinhaber verlangt wird. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Rechteinhaber oder ein Dritter JUKE mitteilen, dass JUKE eingeräumte Rechte tatsächlich nicht bestehen oder vom Lizenzgeber von JUKE nicht wirksam eingeräumt werden konnten."
Quelle: Nutzungsbedingungen JUKE
Also ist zusammenfassend festzustellen:
Amazon: NEIN
Saturn: NEIN
iTunes: Es sind die Bedingungen der tatsächlichen Lizenzgeber abzufragen.
Als Hintertür könnte eine selbstgebrannte CD dienen, die wie eine CD aus dem Einzelhandel genutzt werden darf. Dies dürfte im Bereich rechtlicher Grauzone sein, andererseits wurde kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen - ebensowenig wie eine explizite Erlaubnis. Hier zieht sich iTunes mit sehr ungenauen Angaben aus der Affäre.
Eine selbstgebrannte CD könnte also DIE Hintertür sein. Der Verweis auf die §§44 ff UrhG uns seine Auslegung sollte jedoch einem Volljuristen überlassen werden, wir sehen hier aber auf den ersten Blick keine ernst zu nehmende Einschränkungen. Für das Rippen von CDs ( Gebrannte wie Original-CDs ) zahlt ja bekanntlich das Radio in seinem Webcastingtarif der GVL die Vervielfältigungsabgabe.
Das einzige, uns bekannte Downloadportal, welches die Käufe ausdrücklich auch für Webradio-Streams freigegeben hat, war Musicload - und das gibt's bekanntlich nicht mehr.
Was bleibt ?
Nun, Kauf ist durchaus Kauf - soweit alles legal -, nur eben verbunden mit unterschiedlichen Nutzungsrechten. Die Nutzungsrechte werden beim Download nämlich nicht von der Plattenfirma oder dem Rechteverwerter erworben, sondern beim Portal - und das darf im Rahmen des Vertragsabschlusses die Nutzung einschränken.
Unser Ratschlag:
Besucht den ( leider selten gewordenen ) CD-Laden Eures Vertrauens und kauft Euch Monat für Monat die paar CDs, die Ihr benötigt. Da weis man wenigstens was man darf, bzw. was nicht und steht somit auf der sicheren Seite. Dafür wird man zwar manchmal von einigen Canna-Power Usern belächelt, aber das muss ja schliesslich jeder für sich entscheiden, denn früher oder später.... aber das ist wieder ein anderes Thema.
Lese-Tipp: Leitfaden "Was-darf-man-mit-digital-gekaufter-Musik-machen-?
In den letzen Jahren wurden Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Bilderklau immer häufiger abgemahnt. Gestritten wird neben dem Schadensersatz hier auch immer über die Höhe der Abmahnkosten. Das LG Berlin hatte nun darüber zu entscheiden, welcher Streitwert in einem gerichtlichen Verfahren für eine Bild-Abmahnung angemessen ist.
Gegenstand der Verfahren waren die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Nachdem ein Rechteinhaber einen vermeintlichen "Bilddieb" hatte abmahnen lassen, gab dieser letztlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Nur so kann allerdings in aller Regel die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden und ein teures gerichtliches Verfahren vermieden werden. Zu beachten ist an dieser Stelle auch, dass grundsätzlich der Bildnutzer den Beweis dafür erbringen muss, dass ihm in einer vollständigen Rechtekette ein Nutzungsrecht an dem Foto eingeräumt worden ist.
Der Fotograf verfolgte die Rechte an seinen Lichtbildwerken daraufhin weiter und reichte Klage vor dem Landgericht Berlin ein.
Mit Beschlüssen vom 4.2.2014 sowie 13.02.2014 (Az. 16 O 609/13 sowie 16 O 587/13) hat das Landgericht Berlin den Streitwert für den Unterlassungsanspruch auf jeweils 6.000 EUR pro Lichtbildwerk festgesetzt. Dieser Streitwert erhöht sich nochmals um den Betrag, der vom Fotografen als Rechteinhaber als Schadensersatz für unberechtigte Nutzung und Rechtsanwaltskosten eingeklagt werden soll.
Dies hat zur Folge, dass bereits in der ersten Instanz Kosten in Höhe von knapp 2.500 EUR für Rechtsanwälte und Gericht anfallen, die derjenige zu tragen hat, der den Rechtsstreit verliert.
Fazit:
Die Beschlüsse vom Landgericht Berlin verdeutlichen nochmals das enorme Kostenrisiko, das entsteht, wenn man sich um einen Unterlassungsanspruch vor Gericht streitet. In einer Vielzahl der Fälle kann solch ein gerichtliches Verfahren bereits im Vorfeld vermieden werden, wenn der Abgemahnte für sich nach Erhalt einer Abmahnung überlegt:
- Habe ich an dem Bild ein Nutzungsrecht erhalten ?
- Kann ich dieses Nutzungsrecht im Zweifel auch in einer vollständigen Rechtekette nachweisen ?
- Steht mir ein sonstiges Recht zur Seite, das die Nutzung des Bildes legitimiert ?
Kommt man bei den obigen Frage zu einem „NEIN“ als Antwort, sollte man in Erwägung ziehen, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um weitere Kosten zu vermeiden.
Allerdings sollte man auch in diesem Fall nicht unbedacht den meist beigelegten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterzeichnen. Schließlich gilt diese dann ein Leben lang und man setzt sich einem unnötigen Risiko aus, bei einer zu weit formulierten Unterlassungserklärung zu einem späteren Zeitpunkt eine schmerzhafte Vertragsstrafe zahlen zu müssen.
Im Zweifelsfall kann an dieser Stelle ein auf Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt weiterhelfen, die Unterlassungserklärung möglichst eng zu formulieren und auch den geforderten Schadensersatz weiter herunter zu verhandeln.
Quelle: eRecht24-News