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29.10.2016 Die Privatkopie im Urheberrecht

Mit den Urheberrechtsreformen 2003 und 2008 wurden die Grenzen der erlaubten Privatkopie immer enger gesteckt. Seitdem warnt die Musik- und Filmindustrie vor der Strafbarkeit des Raubkopierens. Dabei sind Privatkopien durchaus noch erlaubt. Was dabei beachtet werden muss, v.a. in Bezug auf den Webradiobetrieb, zeigt dieser Artikel:

  1. Die erlaubte Kopie
  2. Software
  3. Kopierschutz
  4. Die analoge Lücke
  5. Strafbarkeit
  6. Ab 2008
  7. You Tube und Urheberrecht
  8. Die Kopie der Kopie
  9. Nutzung auf Veranstaltungen, bzw. in Webradios
  10. Fazit
Grundsätzlich darf der Urheber bestimmen, was mit seinem Werk passiert. Das in Deutschland traditionelle Recht der Privatkopie ist eine Ausnahme von dieser Regel.

1. Die erlaubte Kopie
§53 Abs.1 UrhG beschreibt, wann die Kopie eines fremden Werkes erlaubt ist. Für unsere Zwecke ist folgender sinngemäßer Auszug wichtig:
" Wenn ein Mensch einzelne Vervielfältigungen eines fremden Werks für den eigenen privaten Gebrauch ohne Erwerbszweck herstellt und diese weder verbreitet noch veröffentlicht und die benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde," (seit Anfang 2008)
ist das Kopieren grundsätzlich erlaubt.

Der Bundesgerichtshof hat als Anhaltspunkt die Obergrenze bei sieben Vervielfältigungen gesehen (BGH, GRUR 1978, 474). Die Kopien dürfen nur für den eigenen privaten Gebrauch gemacht werden, zum Beispiel für den CD-Player im Fahrzeug oder als Zuwendung für Personen, zu denen man eine engere persönliche Beziehung hat, wie Verwandte oder Freunde. Mit diesen Kopien darf kein Erwerbszweck verbunden sein. So dürfte etwa der technisch beschlagene Sohn eine kopierte DVD nicht an seine Freunde verkaufen.

Man darf die Kopien nicht verbreiten, das heißt, nicht an jedermann verteilen oder jedem anbieten. Sollte z.B. der Sohn die DVD zum Tausch Mitschülern anbieten, die er nicht gut kennt, ist bereits das nicht erlaubt(BGH GRUR 1991, S. 316) und deren Verwendung in Tauschbörsen (Filesharingbörsen) erst recht nicht.

Eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage kann z.B. die garantiert "echte" 1-Euro DVD eines aktuellen Films oder eine CD mit Musikstücken von Filesharing-börsen sein. Ab 2008 sind auch viele Filesharingsysteme direkt betroffen: Eine "offensichtlich rechtswidrig" öffentlich zugänglich gemachte Vorlage, z.B. Musik oder Video, wie man sie bei Filesharing- oder Peer-top-peer-Netzwerken erhalten kann, kann ebenfalls nicht Gegenstand einer zulässigen Privatkopie sein.

2. Software
Kopien von Software, also Computerprogrammen, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung der Privatkopie. Sie sind allein als Sicherungskopie zulässig, siehe §69c und §69d UrhG.
aber:
Der "Kopierschutzschutzparagraph" nach § 95a UrhG ist zu beachten !

CD's und DVD's werden überwiegend mit einer, so das Gesetz, "wirksamen technischen Maßnahme", im folgenden: Kopierschutz, versehen. Damit wollen die Rechteinhaber sicherstellen, dass niemand diese Werke unerlaubt kopieren oder nutzen kann. Eine Umgehung des Kopierschutzes, z.B. mit einer geeigneten Software, ist rechtswidrig.

Ein Hinweis auf einen vorhandenen Kopierschutz muß deutlich erkennbar sein, §95d UrhG. Achten Sie beim nächsten Einkauf einmal darauf.

Legal erhältliche Musik aus dem Internet ist meist ebenfalls geschützt. Hier binden die Hersteller den Kunden, indem sie nur eine begrenzte Anzahl von Kopien der Dateien zulassen oder die Wiedergabe der Musikstücke nur durch bestimmte Geräte (Hardware) erlauben.

Erlaubt sind aber Kopien von CD's und DVD's und Werken, die keinen Kopierschutz enthalten.

Das Anlegen der typischen Sicherungskopie von der Original -CD einer Software (Anwendungsprogramm) ist nach wie vor erlaubt, §69d Abs.2 UrhG und fällt nicht unter die Kopierschutzvorschriften, §69a Abs.5 UrhG.

3. Die analoge Lücke
In einem Urteil von 31. Mai 2006 hat das LG Frankfurt (2-06 O 288/06) die weit verbreitete Meinung bekräftigt, wonach das Ausnutzen der "analogen Lücke" keine Umgehung des Kopierschutzes ist. Die so genannte analoge Lücke des Kopierschutzes entsteht dadurch, dass die digitalen Daten in für Lautsprecher und Kopfhörer verständliche Signale umgewandelt werden müssen. Mit geeigneter Hard- und Software können diese Signale zum Beispiel am Lautsprecherausgang aufgezeichnet und wieder als Musik nutzbar gemacht werden. Mehr zur analogen Lücke erfahren Sie im Exkurs am Ende dieses Artikels.

4. Strafbarkeit

Wer nur für seinen eigenen privaten Gebrauch kopiert, auch unter Umgehung des Kopierschutzes, macht sich nicht strafbar, § 108b UrhG lit 2b. Der gewerbsmäßig Handelnde muß allerdings bis zu drei Jahren Haft befürchten.

5. Ab 2008
Ab dem 01. Januar 2008 stellt bereits der Download einer offensichtlich rechtwidrig hergestellten oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlage eine Urheberrechtsverletzung dar, die zivilrechtlich belangt werden kann. Bisher war nur der Upload, also das eigene Anbieten solcher Werke in Netzwerken verboten.

Im Klartext:
Wer jetzt noch aus Tauschnetzen Musik und Videos runterlädt, macht sich in der Regel bereits mit dem Download einer Urheberrechtsverletzung schuldig, wenn klar ist, dass die Vorlage nicht legal sein konnte, z.B. bei aktuellen Kinofilmen und Musikstücken.

Es dürfte wohl eher selten der Fall zutreffen, dass sich gute Freunde über ein Tauschnetz lediglich rechtmäßig erstellte Privatkopien zukommen lassen. Selbst wenn das beabsichtigt gewesen wäre, sind die Tauschbörsennutzer regelmäßig gezwungen, Dateien auf ihrem Rechner allen Mitgliedern anzubieten, so dass im Moment der Downloadfreigabe alle Mitglieder des Netzwerks selbst downloaden könnten - womit zumindest für die fremden Mitglieder keine Privatkopie mehr gegeben wäre.

Wer aber ausserhalb von Tauschnetzen für den Download bei einem Portal einen angemessenen Preis für die Musik oder den Film gezahlt hatte, z.B. bei einem seriös erscheinenden Musik- oder Filmanbieter, muss nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage oder deren rechtswidrigen Zugänglichmachung ausgehen. In einem solchen Fall ist weder der Download noch die Privatkopie verboten.

Was ein angemessener Preis ist, bestimmt natürlich der Markt. Den sollte man zum Downloadzeitpunkt kennen. Gleichfalls darf der verlangte Preis nicht auffällig vom Marktpreis abweichen. Kosten von der Hälfte oder einem Viertel des Marktpreises sind regelmäßig auffällig, es sei denn, es handelt sich um eine nachvollziehbare Aktion eines bekannten und seriösen Anbieters.

6. Urheberrecht und YouTube & Co

You Tube ist derzeit das bekannteste, aber nicht einzige Angebot von kleineren oder größeren Videofilmchen. Die Daten werden gewöhnlich in eine Stream-Datei verpackt, so dass keine dauerhafte Kopie auf dem Rechner des Nutzers bleibt. Es gibt aber technische Möglichkeiten, diese Streams lokal zu speichern.

Wenn das derart heruntergeladene Filmchen offensichtlich rechtswidrig erstellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann man auch auf diese Weise das Urheberrecht verletzen.

Gerade bei YouTube besteht für alle Unsicherheit darüber, was illegal zur Verfügung gestellt wird oder nicht. So haben marktbeherrschende Unternehmen wie Sony BMG Music, Warner Music und Universal Music Abkommen mit YouTube getroffen und liefern Inhalte. Der amerikanische Fernsehsender CBS gehört auch zu diesem Kreis. Der Download derart verbreiteter Musikstücke und Videos ist daher unschädlich.

Für den Nutzer von YouTube ist jedoch kaum zu ermitteln, ob eine Videodatei z.B. eines bekannten Musikers offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde oder nicht. Daher wird man, von offensichtlichen Ausnahmen abgesehen, als Nutzer nicht damit rechnen müssen, bei einem Download solcher Dateien auf den eigenen Rechner urheberrechtlich belangt zu werden. Bei anderen Anbietern hingegen muss der Nutzer abwägen und unter Umständen Nachforschungen anstellen.

7. Die Kopie von der Kopie
Mancher stellt sich die Frage, ob er die geschenkte Privatkopie selbst noch einmal für sich kopieren und / oder zu privaten Zwecken an einige wenige Freunde weiterverschenken dürfe, letztlich eine Privatkopie von der Privatkopie erstellen dürfe. Das ist nicht ausdrücklich geregelt, aber das Urheberrecht legt dies nahe: Wenn es sich um eine rechtmäßig entstandene und rechtmäßig weitergegebene Privatkopie handelt, meinen wir, ja. Das Recht der Privatkopie ist nicht an den Kauf bzw. das Eigentum eines Originalwerkstücks gebunden, wie es sich im Umkehrschluß aus §53 Abs.2 Nr.2 ergibt, welcher nämlich nur hinsichtlich eines eigenen Archivs ausdrücklich ein eigenes Werkstück voraussetzt.

Die Verwerter wollen zwar eine ausdrückliche Einschränkung auf politischem Wege erreichen, aber bisher sind sie damit nicht durchgedrungen. Der Beschenkte darf also unserer Auffassung nach mit der rechtmäßig erhaltenen Privatkopie fast genauso verfahren wie der Eigentümer: Er darf sie zwar nicht weiterverkaufen, auch nicht für einen Cent oder eine "Unkostenbeteiligung" oder in irgendeinem verwandten Sinne ausserhalb des privaten Bereichs nutzen, aber das Erstellen einer Privatkopie für sich oder einige wenige Freunde ist auch für ihn - oder sie - zulässig.

8. Exkurs: Nutzung von Privatkopien auf Veranstaltungen

Wer im kleinen Kreis mit eingeladenen Gästen Geburtstag feiert, hat sicherlich keine öffentliche Veranstaltung. Die Nutzung von Privatkopien zur Musikwiedergabe wäre hier ohne weiteres erlaubt.

Anders ist es, wenn der Personenkreis nicht so abgrenzbar ist, etwa bei Schulfesten oder in einem Club. Die Veranstaltung gilt dann als öffentlich.

Update 15.03.2013:
Die Nutzung solcher Kopien wurde bzw. wird bis zum 01.04.2013 über das Hintertürchen der Vervielfältigungsgebühr (so genannter Laptopzuschlag) zwischen Veranstalter und GEMA zulässig, wobei stillschweigend unterstellt wurde, dass ein Vervielfältigungsrecht eingeholt wurde.
Wohlgemerkt:
Die von der GEMA erhobene Vervielfältigungsgebühr legalisierte nicht die Vervielfältigung, sondern nur die Nutzung der Vervielfältigung !!

Mittlerweile ist auch die Kopie selbst und ihre Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Wiedergabe im Tarif VR-Ö der GEMA geregelt und damit lizenziert, wenn man als Musikveranstalter oder D.J. einen entsprechenden Vertrag abschließt.

9. Fazit:
Man darf nach wie vor CD's und DVD's ohne Kopierschutz für seinen eigenen privaten Gebrauch vervielfältigen. Die Ausnutzung der so genannten analogen Lücke stellt keine Umgehung des Kopierschutzes dar. Die Umgehung des Kopierschutzes ist nur dann nicht strafbar, wenn man die Kopien nur für seine eigenen privaten Zwecke verwendet. Unabhängig von der Strafbarkeit einer Kopie hat der Rechteinhaber in jedem Fall einer rechtswidrigen Umgehung des Kopierschutzes einen Schadensersatzanspruch gegen den Kopierer, z.B. in Höhe des sonst jeweils üblichen Kaufpreises für die rechtswidrig hergestellten Stücke, §97 UrhG. Filesharingnutzer und Nutzer des Internets sollten das vermeintlich attraktive Angebot zum Downloaden von Musik oder Videos untersuchen, seit 2008 verstärkt. Vor allem intensive Nutzer von Filesharing-Börsen im Internet wurden schon erfolgreich verklagt.

Exkurs: analoge Lücke

Wie das Landgericht richtig feststellt, ist es nicht die Zweckbestimmung des Kopierschutzes das Aufzeichnen analoger Signale zu verhindern, sondern lediglich die Kopie digitaler Daten. Eine in der Praxis wichtige Einschränkung machte das Landgericht gleichwohl:
Wer Musik von einer Onlinebörse downloadet, z.B. bei Napster, i-tunes usw, sollte sich vorher die Nutzungsbedingungen für die Musikdateien genau durchlesen.
( Siehe auch unseren Artikel zu diesem Thema vom 12.02.2016: "Musik in Webradios - Gekauft ist nicht gleich gekauft !!" )

Im vorliegenden Fall, der sich mit Aufzeichnungssoftware für Napster beschäftigte, bezeichnete das LG Frankfurt auch das analoge Aufzeichnen von Audiodateien als vertragswidrig.

Grund:
Napster pflegt unter anderem ein Abonnement-Modell (Musik-Flatrate) wonach jeder Nutzer monatlich einen bestimmten Betrag zahlen muss, dann aber Zugriff auf alle Musikdateien hat. Endet das Abonnement, darf und kann der Nutzer die Audiodateien in der Regel nicht mehr nutzen. Dazu verpflichtet sich der Nutzer vertraglich, im übrigen wird per DRM eine Nutzung der Dateien unterbunden.

Die analoge Aufzeichnung der Audiodaten ermöglicht aber eine Nutzung über die Zeit des Abonnements hinaus. Das ist vertragswidrig. Der Nutzer, der analoge Aufzeichnungen über die Dauer seines Abonnements hinaus nutzt, handelt also vertragswidrig und ist im Zweifel dem Anbieter gegenüber schadensersatzpflichtig.

Musikhörer, die ihre CD's im Laden kaufen und nach Hause tragen, haben diese Einschränkung in der Regel nicht. Die analoge Aufzeichnung stellt daher, selbst wenn die CD gegen digitale Kopien geschützt sein sollte, kein Verstoß gegen §95a UrhG dar.


Quelle: Anwalt im Netz-News




25.10.2016 Google Analytics – Informationspflicht für Webseiten-Betreiber

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 09.08.2016, Az. 406 HKO 120/16) hat entschieden, dass ein Unternehmen wettbewerbsrechtlich unzulässig handelt, wenn es Google Analytics verwendet und dabei nicht über die Nutzung informiert.

Nicht über den Einsatz von Google Analytics informiert
Der Betreiber einer Internetseite hat Google Analytics genutzt, aber die Besucher der Internetseite nicht über den Einsatz des Tracking-Tools informiert. Dabei hat er zusätzlich die IP-Adressen der Seitenbesucher nicht datenschutzkonform übermittelt, weil die Übermittlung nicht gekürzt erfolgte. Ein konkurrierender Wettbewerber hat den Seitenbetreiber daraufhin wegen eines Verstoßes gegen § 13 TMG im Rahmen eines gerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er argumentierte, dass die Besucher der Internetseite nicht ausreichend über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten unterrichtet wurden und die Übermittlung der IP-Adressen ungekürzt erfolgt ist.

Datenschutzerklärung und Abmahnung

Immer mehr Gerichte bewerten § 13 TMG als wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregel. Verstoßen Unternehmer gegen § 13 TMG, in dem sie keine oder eine fehlerhafte Datenschutzerklärung vorhalten, kann dieses Verhalten von Konkurrenten oder Verbänden als Wettbewerbsverletzung abgemahnt werden.

Fehlerhafte Datenschutzerklärung als Wettbewerbsverstoß
Die Richter am Landgericht Hamburg haben im Sinne der klagenden Partei entschieden, dass der beklagte Unternehmer Google Analytics nicht mehr nutzen darf, solange er den Dienst nicht in rechtlich zulässiger Weise einsetzt und über die Verwendung des Tools informiert.

Wie kann Google Analytics rechtssicher genutzt werden ?
Nötig ist, dass jeder Seitenbetreiber eine schriftliche Vereinbarung mit Google geschlossen hat, die die Auftragsdatenverarbeitung regelt. Darüber hinaus muss die Datenschutzerklärung darüber aufklären, dass Google Analytics verwendet wird und der Besucher einer Internetseite gegen Widerspruch einlegen kann. Ebenfalls entscheidend ist, dass die IP-Adresse nicht vollständig erfasst werden. Genutzt werden muss daher die Anonymisierungsfunktion.

Fazit:
Seitenbetreiber sollten eine fehlerfreie und umfassende Datenschutzerklärung vorhalten. Wird Google Analytics eingesetzt, muss über die Nutzung informiert werden. Fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärungen bergen ein hohes Abmahnrisiko.


Quelle: WBS-Law-News




09.10.2016 Neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag seit Anfang Oktober in Kraft

Seit dem 01. Oktober 2016 gelten neue rechtliche Vorgaben für den Jugendschutz. Kinder und Jugendliche sollen durch die Reform des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) besser vor Angeboten im Internet, Fernsehen und Hörfunk geschützt werden. Vermieden werden soll eine negative Beeinträchtigung der zukünftigen Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen.

Jahrelange Reformbemühungen
Nach jahrelangen Verhandlungen haben sich die Bundesländer auf einen einheitlichen Reformvorschlag des JMStV einigen können. Grundsätzliches Ziel ist der Ausbau des Schutzniveaus von Kindern und Jugendlichen während des Medienkonsums. Erreicht werden soll dies unter anderem durch Alterskennzeichnungen und eine Ausweitung der Liste verbotener Inhalte.

Wer ist betroffen ?
Die Verpflichtungen des JMStV gelten für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages (RStV). Als Telemedien gelten daher alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 S.1 und 2 RStV sind. Die Verhaltenspflichten des JMStV treffen daher viele Online-Anbieter: So müssen beispielsweise Betreiber von Blogs, Informationskanälen, privaten und geschäftlichen Internetseiten, aber auch Anbieter von Apps, Chatrooms, Podcasts und Webshops, die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages beachten.

Unzulässige Angebote
In § 4 JMStV werden Angebote genannt, die grundsätzlich unzulässig sind. Der Verbotskatalog wurde durch die Reform erweitert: Neu eingefügt wurde unter anderem das Verbot von Angeboten, die geeignet sind den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch zu stören, dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird.

Insgesamt verboten sind nun alle Angebote, wenn sie

Darüber hinaus sind Angebote grundsätzlich unzulässig, wenn sie

Diese drei letztgenannten Angebote sind jedoch dann in Telemedien zulässig, wenn der Anbieter sicherstellt, dass das Angebot nur Erwachsenen in einer geschlossenen Benutzergruppe zugänglich gemacht wird.

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
Sofern Anbieter Angebote verbreiten, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, müssen die Anbieter bestimmte Verhaltenspflichten erfüllen. Sie haben Sorge dafür zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen diese kritischen Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen können.

Klassifizierung nach Altersstufen
Die Angebote an Kinder und Jugendliche werden dabei in die üblichen Altersklassen eingeteilt: "ab 6 Jahren", "ab 12 Jahren", "ab 16 Jahren" und "ab 18 Jahren". Der Anbieter kann entweder technische Mittel einsetzen, die die Wahrnehmung durch Kinder oder Jugendliche jüngeren Alters erschweren oder unmöglich machen. Oder er kann eine geeignete Jugendschutzsoftware einsetzen und sein eigenes Angebot entsprechend mit Altersgrenzen markieren. Die Schutzsoftware kann die digitale Markierungen dann auslesen und bei Bedarf eine Seite automatisch sperren. Anderenfalls kann ein Anbieter die eigenen entwicklungsbeeinträchtigenden Angebote nur zu Zeiten anbieten, in denen die jeweilige Altersstufe üblicherweise keinen Medienkonsum auslebt.

Bestätigung der Altersbewertung
Die Kommission für Jugendmedienschutz bestätigt auf Antrag die Altersbewertungen, die durch eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurden. Für die Prüfung durch die KJM gilt § 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Von der KJM bestätigte Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen. Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein geeignetes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

Wie wird ein Jugendschutzprogramm zertifiziert ?
Jugendschutzprogramme sind Softwareprogramme, die Alterskennzeichnungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JMStV auslesen und Angebote erkennen können, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Die Software muss zur Beurteilung ihrer Eignung einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgelegt werden. Eine Jugendschutzsoftware ist dann geeignet, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang zu Telemedien ermöglicht und eine dem Stand der Technik entsprechende Erkennungsleistung aufweist. Zur Beurteilung der Eignung können auch solche Programme vorgelegt werden, die lediglich auf einzelne Altersstufen ausgelegt sind oder den Zugang zu Telemedien innerhalb geschlossener Systeme ermöglichen.

Informationen über Jugendschutzbeauftragten
Geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten und Anbieter von Suchmaschinen müssen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen. Neu ist nun, dass die Anbieter wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen. Dabei müssen vor allem der Name und Kontaktinformationen bereit gestellt werden, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.

Mehr Befugnisse Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
Die Reform des JMStV ermöglicht eine umfassendere Beteiligung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle. Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV überprüfen. Sie sind auch verpflichtet Beschwerden über die ihr angeschlossenen Anbieter unverzüglich nachzugehen. Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle beurteilen auch die Eignung der Jugendschutzprogramme nach § 11 Abs. 1 und 2 JMStV und überprüfen diese nach § 11 Abs. 4 JMStV. Dabei ist die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle sachlich zuständig, bei der das Jugendschutzprogramm zur Beurteilung eingereicht wurde. Die zuständige Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle teilt der KJM die Entscheidung und ihre Begründung schriftlich mit. Wurden bei der Beurteilung die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, kann die zuständige Landesmedienanstalt diese innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung für unwirksam erklären oder dem Anbieter des Jugendschutzprogramms gegenüber Auflagen erteilen.

Kontrolle durch Landesmedienanstalt
Die zuständige Landesmedienanstalt kann durch die Kommission für Jugendmedienschutz Entscheidungen einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle beanstanden und ihre Aufhebung verlangen, wenn die Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten wurden. Kommt eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Aufgaben und Pflichten nicht nach, kann die zuständige Landesmedienanstalt auf Erfüllung der Aufgaben pochen.

Fazit
Anbieter von Telemedien, die vom Jugendmedienschutz-Staatsvertrag umfasst sind, sollten das eigene Angebot auf absolut unzulässige Inhalte prüfen. Darüber hinaus kann die Implementierung der Kontaktinformationen zum jeweiligen Jungendschutzbeauftragten nötig werden. Die Angaben können beispielsweise im Bereich des Impressums dargestellt werden. Enthält ein Angebot entwicklungsbeeinträchtigendes Material, sollten Verantwortliche eine der beschriebenen Lösungsalternativen umsetzen, um entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte nur altersgerecht anzuzeigen.


Quelle: WBS-Law-News