„Lass uns doch ein Webradio gründen!“, damit beginnen tatsächlich nur zu oft viele neue Radioprojekte, ohne dem großen Aufwand Beachtung zu schenken, der damit verbunden ist.
Die Motive dazu sind unterschiedlicher Art:
Sinnvollerweise sollte zuerst ein Konzept erstellt werden. In diesem werden alle Eckdaten des Projekts beschrieben, damit für jeden klar ist, was das gemeinsame Ziel ist und warum welcher Schritt notwendig ist.
Die gesamte Anleitung könnt Ihr lesen, wenn Ihr auf nachfolgenden Button "Weiterlesen" anklickt.
Den kompletten Artikel findet Ihr auch zum Runterladen in unserem Downloadbereich unter Punkt 2 ( Informationsmaterial )
Mit dem Webradiomonitor 2016 erscheint zum achten Mal eine umfassende Marktanalyse zu Online-Audio-Angeboten in Deutschland.
Der Webradiomonitor 2016 wurde im Auftrag der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. und des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) durch das Berliner Forschungsinstitut Goldmedia durchgeführt. Neben Webradio- und Online-Audio-Anbietern wurden in diesem Jahr erstmals auch Online-Audio-Hörer in Deutschland befragt. Die Online-Befragungen fanden vom 8. Juni bis 14. Juli 2016 statt.
Die Studie ist eine umfassende Marktanalyse zum Thema Internetradio und Online-Audio-Angebote in Deutschland. Sie erscheint regelmäßig und wird von Goldmedia im Auftrag der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM), dem Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. und dem Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) erarbeitet. Grundlage der Studie ist eine umfangreiche Erhebung mittels Befragung der Webradio- und Online-Audio-Anbieter in Deutschland. Erstmals wurden in der Erhebung für den Webradiomonitor 2016 neben Anbietern auch Nutzer befragt und in der Auswertung berücksichtigt.
Kernergebnisse Webradiomonitor 2016:
Die Studie des Jahres 2016 haben wir für Euch unter nachfolgendem Link hinterlegt:
Vorgenannte Studie, wie auch die der Jahre 2014/2015 findet Ihr in unserem Downloadbereich unter Punkt 4 ( Wissenswertes )
Quelle: Goldmedia
USK, FSK, PEGI, BPjM, Indizierung, Beschlagnahme, ohne Jugendfreigabe – bei so vielen Ausdrücken kann schnell Verwirrung auftreten:
Was ist nun eigentlich erlaubt und was ist verboten?
Darf ich mir ein beschlagnahmtes Spiel / beschlagnahmte Musik kaufen?
Da diese Fragen immer wieder auftauchen, möchten wir Euch mit diesem Artikel eine ausführliche Antwort geben.
Was macht die USK ?
Wir fangen ganz unten an – bei der USK. Die "Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle" ist dafür zuständig, allen in Deutschland herausgebrachten Spielen eine Altersfreigabe zu erteilen, die FSK übernimmt die gleiche Aufgabe bei Filmen. Die höchste Einstufung ist "keine Jugendfreigabe", die Spiele und Filme ab 18 Jahren freigibt.
Die USK hat jedoch auch die Möglichkeit, einem Spiel die Freigabe komplett zu verweigern. Das passiert im Falle von Videospielen meist, wenn eine von zwei Voraussetzungen gegeben ist. Wörtlich sagt der Gesetzestext, dass alle Medien,
- die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden
und
- die besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen
automatisch indiziert werden. Nun ist das jedoch eine sehr schwammige Aussage, denn was nun die Kindeserziehung gefährdet oder als besonders reißerische Gewaltdarstellung gilt, darüber gehen die Meinungen stark auseinander. Deswegen gehen Spiele, die von der USK keine Alterseinstufung bekommen zur BPjM – der Bundeszentrale für jugendgefährdende Medien.
Die Entscheidung der USK, keine Freigabe zu erteilen, ist übrigens nicht bindend. Z.B. das Spiel "Gears of War 3" hat das letztes Jahr unter Beweis gestellt:
Die USK leitete das Finale der Shooter-Trilogie zur BPjM weiter. Dort sah man die Voraussetzungen für eine Indizierung des Spiels aber nicht erfüllt – deshalb ging das Spiel zurück zur USK und bekam dann doch noch sein 18er-Siegel.
Was bedeutet eine Indizierung und was ist der Unterschied zwischen Liste A und B ?
Die BPjM trifft also die Entscheidung darüber, welche Spiele / welche Musik letztlich indiziert werden. Eine Indizierung unterscheidet sich auf den ersten Blick kaum von einen Spiel / einem Musikstück, das "keine Jugendfreigabe" erhält. Denn auch ein indiziertes Spiel / indiziertes Musikstück darf problemlos in Deutschland gekauft, verkauft und gespielt werden. Verboten ist es jedoch, für das Spiel zu werben. Das heißt, dass es keine Plakate, Demos oder Zeitschriftenanzeigen zu dem Spiel / Musikstück in Deutschland geben darf. Was als Werbung gilt, ist dabei relativ offen:
So gelten zum Beispiel auch kritische Tests noch als Werbung für das indizierte Spiel.
Im Zuge dessen ist es Händlern ebenfalls verboten, indizierte Spiele / Musikstücke offen in ihren Regalen auszustellen. Sie dürfen diese lediglich "unter der Ladentheke" – also auf Nachfrage – verkaufen. In der Praxis bedeutet das, dass es so gut wie keine deutschen Händlerketten gibt, die indizierte Spiele / Musikstücke verkaufen. Es lohnt sich einfach nicht für sie, weil nicht genug Leute extra nach den entsprechenden Spielen / Musikstücken fragen. Dazu kommt dann noch, dass Unternehmen wie Microsoft und Sony, bzw. die grossen Musikverlage in Deutschland grundsätzlich keine indizierten Titel in die Läden bringen, um ihren Ruf in der Öffentlichkeit nicht zu gefährden.
Sollte ein Spiel / ein Musikstück indiziert werden, wird es entweder auf die Liste A oder die Liste B gesetzt. In der Liste B tauchen die Spiele / die Musikstücke auf, die nach Einschätzung der BPjM beschlagnahmt werden sollten, der Rest landet automatisch im Listenteil A.
Sind beschlagnahmte Spiele verboten ?
Wird ein Spiel / ein Musikstück auf Liste B gesetzt, entfernen wir uns endgültig vom Thema Jugendschutz und finden uns im Bereich Strafrecht wieder. Beschlagnahmt werden nämlich nur Spiele / Musikstücke, die strafrechtlich relevanten vorzuweisen haben. In den allermeisten Fällen wird dann § 131 I StGB fällig. Danach werden Spiele / Musikstücke beschlagnahmt, "die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen". Wieder fällt auf, dass es sich um einen recht schwammigen Wortlaut handelt.
Bei der Beschlagnahme hat wegen der strafrechtlichen Relevant auch keine Behörde mehr etwas zu sagen. Stattdessen entscheidet ein Richter, ob das Spiel / das Musikstück beschlagnahmt wird oder nicht. Wir umgehen mit Absicht den Begriff "verboten", denn er trifft hier nicht ganz zu.
Entgegen vieler anderslautender Gerüchte ist es nämlich nicht strafbar, ein beschlagnahmtes Spiel / Musikstück zu besitzen oder zu kaufen. Beides ist völlig legal. Der Verkauf dagegen ist – genauso wie die öffentliche Vorführung – strafbar. Wer also ein beschlagnahmtes Spiel / Musikstück sein Eigen nennen will, der muss zum Import greifen und hoffen, dass der Zoll das Paket nicht dabehält. Ob das passiert oder nicht ist leider in den meisten Fällen der Laune des Zöllners überlassen, in der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass es in der Regel kein Problem darstellt.
Der USK, bzw. den anderen Prüfstellen wird also häufig die Schuld an der Indizierung oder der Beschlagnahme eines Spiels / eines Musikstückes gegeben, obwohl sie herzlich wenig dafür kann. Genau aus diesem Grunde würde es auch kaum einen Unterschied bedeuten, wenn in Deutschland die PEGI statt der USK bzw. anddere Prüfstellen tätig wäre. Denn auch das – im Großteil Europas als Standard geltende – PEGI-System müsste sich den deutschen Gesetzen beugen und könnte an Indizierungen und Beschlagnahmen nichts ändern. Dafür wäre eine grundsätzliche Überarbeitung des deutschen Jugendschutzes und Strafgesetzbuches nötig.
Quelle: Giga.de
Sony klagt gegen Radionomy
Kaum hat die Universal-Tochter Vivendi den Radiostreaming-Anbieter Radionomy – dem auch Winamp, TargetSpot und Shoutcast gehören – erworben, verklagte Konkurrent Sony am 26. Februar im Auftrag seiner Label Arista Records, LaFace Records, Zomba Recording und Sony Music Entertainment das Portal vor einem kalifornischen Gericht. Die Klage wird mit Verletzungen des Urheberrechts begründet. Sony verlangt die höchst zulässige Summe von 150.000 USD pro betroffenem Musiktitel, da auch abgebildete Albumcover beanstandet werden.
Sony stellt in seiner Klage fest, dass keiner der Nutzer ordnungsgemäß lizenziert wurde. Überdies wird nach der früher zugrundegelegten Zusammenarbeit mit der amerikanischen Organisation SoundExchange die Zuständigkeit der von Radionomy inzwischen als alleiniger Ansprechpartner angesehenen belgischen SABAM bezweifelt.
Eine Stellungnahme des Unternehmens, dessen Chef Alexandre Saboundjian in der Klageschrift ausdrücklich mitangeklagt wird, steht noch aus.
Radionomys Versprechen auf seiner Homepage:
Dabei steht Sony Radionomy nicht alleine wegen Urheberrechtsverletzungen kritisch gegenüber. Auch die deutsche Rechteverwertungsgesellschaft GEMA geht vermehrt gegen Radionomy und deren deutsche Kunden wegen nicht abgeführten Urheberrechtslizenzen vor.
Im Vorjahr hatte die GEMA bereits mit Briefen an einige aktive deutsche User der Radionomy-Plattform für Verunsicherung gesorgt. Aktive Radiostream-Verbreiter wurden um Nachzahlung – meist vierstelliger Beträge – ersucht. Radionomy reagierte darauf mit dem lapidaren Hinweis an die betroffenen Kunden, man möge die Aufforderung dem Kundendienst zusenden.
Quelle: Radioszene
( Eine Kopie der Originalfassung der Klageschrift gegen Radionomy finden Sie im Downloadbereich unter Punkt 4 "Wissenswertes" als PDF-Datei zum Herunterladen. )
Sind Radionomy-Streams von deutschen Usern deutsch oder belgisch?
Aber wieso erhebt die GEMA überhaupt von deutschen Benutzern Gebührenforderungen für eine angeblich völlig kostenlose Radioplattform mit Sitz in Belgien? "Seit dem 1. Januar 2015 lizenziert die SABAM, das belgische GEMA-Pendant, nur noch Radios mit Sitz in Belgien", erklärt ein GEMA-Mitarbeiter. Radionomy übernehme also die Urheberrechtsgebühren nur noch für belgische User der Plattform. Benutzer aus anderen Ländern müssten bei den jeweiligen Verwertungsgesellschaften die entsprechenden Lizenzen erwerben: Laut der GEMA gelten die Benutzer der Plattform als Betreiber, Radionomy stelle lediglich die technische Infrastruktur.
Bei Radionomy sieht man das anders:
Man sei für die Streams auf der Plattform selbst verantwortlich und versichert seinen Nutzern, dass die Lizenzgebühren für alle auf der Plattform gehosteten Radios übernommen würden. Dabei sei die Herkunft der Nutzer (bei Radionomy spricht man von "Producern") nicht ausschlaggebend.
Die Produktion der Streams erfolge in Belgien, Radionomy stelle das Musikrepertoire zur Verfügung und habe die hierfür nötigen Lizenzen von der Verwertungsgesellschaft SABAM erworben. Alle Radios auf der Plattform gelten laut Radionomy als belgisch, Urheberrechtsabgaben in anderen Ländern seien nicht fällig, da Radionomy die entsprechenden Gebühren bereits in Belgien zahle. Und zwar für alle Streams.
Quelle: Teltarif
Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! - Diesen Satz liest man in vielen verschiedenen Ausführungen in tausenden von Impressen / Disclaimern von Webradioseiten. Ist dieser Haftungsausschluss dabei überhaupt rechtens, oder gehört dieser auch in den Bereich der Rechtsmärchen ?
Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht will natürlich jeder Unternehmer im Internet vermeiden. Einige versuchen es auf dem direkten Wege und teilen mit einem Disclaimer im Impressum einfach mit, dass sie eine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt ablehnen. Ob das so einfach geht?
Nachfolgende oder ähnliche Formulierungen finden sich auf verschiedenen Webseiten:
"Disclaimer: Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!
Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen. Wird dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ein Rechtsbeistand eingeschaltet, werden wir die ausgelöste Kosten vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen."
Wenn es so einfach wäre, Abmahnungen zu vermeiden!! Das verdeutlicht zwar eindrücklich die Angst der Seiten-Betreiber vor einer Abmahnung, aber eine solche verhindern kann der Text nicht!
Disclaimer gegen Abmahnung rechtlich unwirksam
Derartige Disclaimer sind im deutschen Recht völlig wirkungslos. Sie schützen weder vor einer berechtigten Abmahnung noch vor einer unberechtigten Abmahnung bzw. vor den entsprechenden Abmahnkosten. Verstößt der Betreiber einer Webseite gegen das Wettbewerbsrecht, das Markenrecht oder das Urheberrecht, so kann man dem verletzten Konkurrenten oder Rechteinhaber seine Ansprüche nicht durch eine bloße Erklärung auf seiner Webseite abschneiden. Das Gesetz gibt dem Rechteinhaber die Möglichkeit gegen den Verstoß gegen sein Markenrecht oder die Verletzung seines Urheberrechts mit einer Abmahnung vorzugehen. Dieses gesetzlich verbürgte Recht kann nicht mit einer Erklärung des einzelnen ausgeschaltet werden. Das leuchtet ein! Daher ist auch die Androhung einer "Gegenklage" sinn- und rechtlich wirkungslos.
Unterlassung nicht ausreichend im Wettbewerbsrecht!
Ferner soll auch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass im Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Urheberrecht die bloße Beseitigung der Rechtsverletzung nicht ausreichend ist. Denn dem Verletzten steht nach dem Gesetz ein Unterlassungsanspruch zu, der aufgrund der vermuteten Wiederholungsgefahr, ausschließlich durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlasungs- und Verpflichtungserklärung erfüllt werden kann.
Darüber hinaus gibt es seit der Novellierung des Wettbewerbsgesetzes den § 13 Abs. 5 UWG nicht mehr. Die ehemals darin enthaltene Regel zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer wettbewerbsrechtlicher Abmahnung findet sich nun in § 8 Abs. 4 UWG.
Tip für Webseitenbetreiber
Von der Verwendung eines Disclaimers "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!" ist dringend abzuraten. Dieser schützt sie nicht vor einer Abmahnung. Im Gegenteil:
Mit Blick auf das Wettbewerbsrecht ist dieser Disclaimer-Text problematisch und könnte selbst Grund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sein. Denn das UWG sieht gerade vor, dass ein Wettbewerbsverstoß vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens abgemahnt werden soll und der Verletzer die Abmahnkosten tragen muss. Daher könnte eine solche Klausel selbst gegen das UWG verstoßen.
Wirkungsvollen Schutz gibt es nur dann, wenn auf Ihrer Webseite die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eingehalten und keine Markenrechte und Urheberrechte verletzt werden.
Quelle: Rechtsanwältin Marion Janke (MLE), Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
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