Die angehende Verwertungsgesellschaft Cultural Commons Collecting Society (C3S) ist seit Ende voriger Woche eine eingetragene europäische Genossenschaft. Damit kann sie jetzt auf die per Crowdfunding von knapp 1800 Unterstützern gesammelten 117.000 Euro zugreifen, heißt es im Weblog der Genossenschaft, die als Alternative zur GEMA gedacht ist.
Die Cultural Commons Collecting Society (C3S) will sich als Alternative zur Musik-Verwertungsgesellschaft GEMA etablieren. Verwertungsgesellschaften verwalten unter anderem die öffentlichen Aufführungsrechte ihrer Mitglieder sowie die Urheberrechtsabgaben, die pauschal als Ausgleich für das private Kopieren urheberrechtlich geschützer Werke dienen. Die C3S ist laut ihrer Selbstdarstellung für Musiker gedacht, die bisherigen Verwertungsgesellschaften wie der GEMA nicht beitreten möchten oder können, ohne ihren bevorzugten Weg der Lizenzierung aufzugeben.
Ab 1. Mai will sie die geplante Technik praktisch umsetzen und Mitarbeiter einstellen. Das Land Nordrhein-Westfalen will die Genossenschaft mit 200.000 Euro bei der Entwicklung einer Softwareplattform fördern, durch die Multimedia-Dateien leichter abgerechnet und freiwillige Zahlungen von Nutzern an die Ersteller von Medieninhalten ermöglichen soll.
Die Ende September 2013 gegründete C3S hat nach eigenen Angaben über 800 Mitglieder. Diese können sich von der Verwertungsgesellschaft vertreten lassen. Nun soll die erste Generalversammlung geplant werden. Nach bisherigen Planungen will sie im Herbst 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt ihre Zulassung als deutsche Verwertungsgesellschaft beantragen. Dafür muss die Gesellschaft nachweisen, dass sie mindestens 3000 Mitglieder hat und auch die technischen Möglichkeiten besitzt, die Rechte dieser Mitglieder wahrzunehmen.
Anders als die GEMA, die den gesamten Werkkatalog der Urheber exklusiv vertritt, will die C3S auch einzelne Werke vertreten. Neben klassischem Urheberrecht will sie zudem alle Creative-Commons-Lizenzverträge unterstützen und so "erstmals Marktgleichheit auch für alternative Lizenzierungskonzepte" schaffen. Die CS3 strebt eine einfachere europaweite Lizenzierung an und will aktuelle Technik einsetzen, zum Beispiel eine automatisierte Playlisten-Übermittlung und automatisiertes Monitoring von Rundfunk- und Online-Kanälen.
Quelle: Heise-OnlineDieses Urteil könnte auch Auswirkungen auf die Webradioszene haben. Allein dem Dienst "SoniXCast" könnten so einige Verfahren bevorstehen und zahlreiche Klagen ins Haus flattern. Hier wird die "Anonymität" von Webseiten unter dem Deckmäntelchen der Seitensicherheit propagiert und Beihilfe zum Verschleiern von Inhaberdaten geleistet. Ebenso könnten Anonymisierungsdienste in Haftung genommen werden.
LG Saarbrücken: Domain-Registrar muss BitTorrent-Seite h33t.com abschalten !
Das Landgericht Saarbrücken hat mit einem, im Januar 2014 verkündeten Urteil entschieden, dass der Registrar der BitTorrent-Seite h33t.com für die auf dieser Domain begangenen Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann und auf Unterlassung haftet. Damit folgt das Landgericht der Argumentation eines geschädigten Musiklabels, das wegen Verletzung seiner Rechte geklagt hatte. Im Ergebnis muss der Domain-Registrar den Zugang zu dieser Seite unterbinden. Durch die Löschung der Domain aus dem DNS werden mehr als 240.000 Torrents unerreichbar bzw. funktionslos. Im Wiederholungsfall drohen Ordnungsmittel bis zu 250.000 Euro.
Unter der URL h33t.com wurde eine der größten BitTorrent-Seiten der Welt betrieben. Die Seite ermöglichte die Suche nach Inhalten wie Musik, Filmen oder Software und das anschließende kostenlose, illegale Herunterladen dieser Inhalte aus dem BitTorrent-Netzwerk. Registriert hatte die Domain eine "Limited" mit Sitz auf den Seychellen, wobei die Anmeldung der Domain unter Nutzung eines deutschen Registrars erfolgte.
Dr. Florian Drücke, Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie:
"Mit dem aktuellen Urteil stellt das Landgericht Saarbrücken erstmals die Verantwortlichkeit eines Registrars für Urheberrechtsverletzungen fest, die über eine von ihm verwaltete Domain begangen werden. Für die Rechteinhaber bietet sich damit eine neue Schutzmöglichkeit, gegen Portale mit illegalen Angeboten im Netz vorzugehen, die ihre Identitäten verschleiern, indem sie zum Beispiel als Briefkastenfirma im Ausland agieren: Wird der Registrar auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und gegebenenfalls sperren. Das ist eine weitere wichtige Entscheidung, die zeigt, dass die Frage der Verantwortung aller im Netz handelnden Parteien grundsätzlich neu beleuchtet werden muss."
Da sowohl der Registrant, als auch der Host-Provider der Internetseite im Ausland ansässig sind, entschied sich ein durch das illegale Angebot geschädigtes Musiklabel, den deutschen Registrar in Anspruch zu nehmen. Dieser wehrte sich gegen die Forderungen und machte geltend, er sei für die Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich. Das Musiklabel hatte den Registrar wiederholt darauf hingewiesen, dass unter einer bestimmten URL der Domain ein aktuelles Musikalbum verfügbar gemacht wurde. Es sei offensichtlich, dass eine kostenlose Zurverfügungstellung des Albums nur unter Verletzung von Verwertungsrechten erfolgen könne. Nachdem der Betreiber der Internetseite trotz mehrerer Anschreiben durch seinen Registrar die Rechtsverletzungen nicht beendete und sich nicht zu ihnen äußerte, war von einer rechtswidrigen Tätigkeit auszugehen. Hierfür spreche auch die "verschleierte" Registrierung der Domain auf eine "Briefkastenfirma" auf den Seychellen, wie das LG Saarbrücken in der Urteilsbegründung mitteilte.
Der Registrar hätte daher durch Dekonnektierung (Abschaltung) der Domain die Rechtsverletzungen beenden und eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. Nachdem er zu beidem nicht bereit war, wurde er wie beantragt zur Unterlassung verurteilt.
Quelle: www.musikindustrie.deBundestag muss möglicherweise das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ändern, um die Vorschrift aufrechtzuerhalten !
Petitionen sind ein Indikator für Probleme, die von allen etablierten Parteien vernachlässigt oder in einer Weise behandelt werden, die dem Volkswillen widerspricht. Mehrere der erfolgreichsten Petitionen der letzten Jahre hatten Ansprüche der Verwertungsgesellschaft GEMA zum Inhalt. Eine davon richtet sich gegen die so genannte "GEMA-Vermutung" - eine Beweislastumkehr, die davon ausgeht, dass jedes Musikstück, das irgendwo gespielt wird, bei der Verwertungsgesellschaft oder einer ihrer ausländischen Partnergesellschaften gemeldet ist und eine Abgabepflicht auslöst.
Gut eineinhalb Jahre nach dem Einreichen dieser von 62.842 Bürgern mit unterzeichneten Bittschrift hat der Petitionsausschuss des Bundestages nun eine Beschlussempfehlung erarbeitet. In dieser empfiehlt man der Bundesregierung und dem Bundestag, die GEMA-Vermutung in § 13c des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) nicht - wie vom Petenten David Henninger gefordert - abzuschaffen, weil es einem erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verwertungsgesellschaft bedeuten würde, wenn sie überprüfen und nachweisen müsste, dass gespielte Stücke bei ihr gemeldet sind. Dieser erhöhte Verwaltungsaufwand würde dazu führen, dass die Ausschüttungen für Musikurheber und Verlage geringer werden.
Gleichzeitig muss man einräumen, dass die GEMA "größere Teile des bedeutsamen anglo-amerikanischen Katalogs" nicht mehr vertritt und dass immer mehr jüngere Musiker ihre Stücke nicht mehr bei ihr melden, sondern unter eine Creative-Commons-Lizenz stellen:
"Inzwischen wird von unbekannten Urhebern in erheblichem Umfang online Musik veröffentlicht, die keinem Wahrnehmungsvertrag der GEMA unterliegt. Die Annahme einer GEMA-Vermutung führt somit in dieser stark steigenden Zahl von Fällen zu einer unberechtigten Wahrnehmung durch die GEMA. Wenn man die Entwicklung der letzten Jahre betrachtet, ist davon auszugehen, dass in den nächsten Jahren diese Tendenz noch erheblich zunehmen wird, da gerade Nachwuchsurheber das Internet und die flexiblen Möglichkeiten der CC-Lizenzen für ihre Selbstvermarktung nutzen möchten."
Für diese Musiker gründete sich im letzten Jahr die Cultural Commons Collecting Society (C3S), die den Aufbau einer Konkurrenz zur GEMA zum Ziel hat. Sollte diese Konkurrenz wie geplant 2015 ihren Betrieb aufnehmen und "erfolgreich sein", wäre die GEMA-Vermutung nach Ansicht des Petitionsausschusses "in bisheriger Form […] nicht länger anwendbar", weil sie nach § 13c Absatz 2 Satz 2 UrhWG nur dann gilt, wenn "der Anspruch von allen berechtigten Verwertungsgesellschaften gemeinsam geltend gemacht wird". Dass es zu solch einer gemeinsamen Geltendmachung von GEMA und C3S kommt, hält der Petitionsausschuss für sehr unwahrscheinlich.
Die Bundesregierung kann nun entweder abwarten, wie sich die C3S und die Rechtsprechung dazu tatsächlich entwickelt, oder sie kann die Beweislastumkehr "retten", indem sie den § 13c Absatz 2 UrhWG so ändert, dass die GEMA auch ohne ein Einvernehmen mit der C3S Ansprüche geltend machen kann. Dann könnten sich allerdings Kläger finden, die unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Eigentumsschutz vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Die theoretische dritte Option, sich von der GEMA-Vermutung zu verabschieden, erscheint angesichts der Mehrheitsverhältnisse und der guten politischen Vernetzung der Verwertungsgesellschaft sehr unwahrscheinlich.
Quelle: Telepolis
Es scheint nun langsam in Sachen Rechteverwertung / Lizenzvergabe im EU-Raum Bewegung in die ganze Angelegenheit zu kommen. Zumindest politisch wurde gestern ein Schritt getan.
Bei der Verabschiedung der Richtlinie für Verwertungsgesellschaften herrschte seltene Einigkeit zwischen Piraten und urheberrechtsfreundlichen Parteien im EU-Parlament. Beim Umbau des Urheberrechts ist das aber nur der erste Schritt.
Mit einer beim Streitthema Urheberrecht ungewöhnlich satten Mehrheit (640 von 680 Stimmen) hat das Europäische Parlament die seit Mitte 2012 diskutierte Richtlinie über die "kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerken im Binnenmarkt" verabschiedet.
Den Verwertungsgesellschaften in der Union werden damit mehr Transparenzpflichten, den Künstlern mehr Wahlmöglichkeiten verschafft, lobten Vertreter der Fraktionen den Bericht der französischen Abgeordneten Marielle Gallo. Gleichzeitig gab es allerdings Kritik für das Schneckentempo, mit dem die Kommission bei der Anpassung des Urheberrechts an die Informationsgesellschaft insgesamt vorankomme.
Über Jahre hatte die EU Kommission auch auf eine Reform der Verwertungsgesellschaften in deren eigener Regie gesetzt. Nach dem Bekanntwerden von Korruption und Missmanagement bei einzelnen Verwertern soll die Richtlinie Verbesserungen für Künstler, Nutzer und Anbieter von Plattformen in Europa bringen. Mehr Mitbestimmungsrechte für Künstler und ein Wahlrecht, welche Gesellschaft sie vertritt, soll für Wettbewerb unter den Verwertern in Europa sorgen.
Verwertungsgesellschaften sollen sich öffnen
Über Einnahmen und ausgeschüttete Beträge muss transparent Auskunft gegeben werden, eine Ausnahmeregel für kleinere Verwertungsgesellschaften strich das Parlament. Ausgeschüttet werden soll laut einem Sprecher von Gallo "unverzüglich und spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres" in dem die Einnahmen aus den Rechten angefallen sind.
Die Nutzer sollen von den vorgesehenen Mehrgebietslizenzen profitieren. Verwertungsgesellschaften können die Vertretung von Musikrepertoires im Rahmen von Mehrgebietslizenzen, sofern sie ohnehin bereits solche haben, nicht mehr entziehen. Mit der Vereinfachung der Rechteabwicklung für Online-Musikplattformen soll nicht zuletzt "auch ein Beitrag zur Reduzierung von illegalen Musikkopien geleistet werden", heißt es im heute verabschiedeten Text.
Gallo sagte mit Blick auf die Piratenpartei, die erzielte Einigkeit zeige, dass das Urheberrecht "keine Barriere für die digitale Wirtschaft" sein müsse. Begrüßt wurde von vielen Abgeordneten auch, dass die Verwertungsgesellschaften sich endlich alternativen Lizenzen, wie Creative Commens, öffnen müssen. Die sei vor allem für junge Künstler wichtig.
Kritik: Erst verschleppt, dann übereilt
Kritik am Entwurf gab es lediglich aus dem Handelsausschuss des Parlaments. Dort fürchtet man, dass den Mitgliedsstaaten zu viel Spielraum bei der Entscheidung bleibt, ob und wie sie die Musikvermarktern aus Drittstaaten den neuen Regeln unterwerfen. Damit habe man ein Einfallstor für die Direktverwerter geschaffen, warnte Helmut Scholz (Linke), Berichterstatter für den mit beratenden Handelsausschuss. Diskriminierungen gegenüber EU-Anbietern könnten freilich auch einen "Offshoring-Effekt" haben.
V.a. was das für unseren, nichtkommerziellen Hobbybereich für Auswirkungen haben kann, ist abzuwarten. Unserer Einschätzung nach könnte dies aber bestimmt zu einer, zwar moderaten, trotzdem möglichen Kostensteigerung führen, da eine Vergrösserung des Lizenzgebietes und somit auch des Useraufkommens wohl zusätzlich vergütet und als Ausschüttung an den Rechteinhaber weitergegeben wird. Wir werden dieses Thema aber weiter verfolgen.
Quelle: Kommissions-Richtlinie
Hierzu die erste offizielle Stellungnahme der GEMA:
Die GEMA steht dem Projekt der C3S offen und konstruktiv gegenüber. Wir sind in regelmäßigem Austausch mit den Gründern der C3S. Ob und ggf. wie man zusammenarbeiten kann, lässt sich erst ermessen, wenn die C3S ein stimmiges Geschäftskonzept vorlegt. Die Anerkennung der C3S als Verwertungsgesellschaft liegt nun in den Händen des Deutschen Patent- und Markenamtes. Aus unserer täglichen Praxis der Rechtewahrnehmung wissen wir aber, wie komplex diese Aufgabe ist und welche Ressourcen und Fachkenntnisse hierfür erforderlich sind. Mit Interesse beobachten wir daher, wie die C3S neue Ansätze in der Praxis umsetzen will – sei es in der Verhandlung und Festsetzung von Tarifen oder Lizenzvergütungen, im werkgetreuen Monitoring oder in der Verteilung und Ausschüttung der Tantiemen an die Mitglieder. Bislang bleibt sie konkrete Antworten zu diesen Themen schuldig.
Quelle: GEMA
Was ist der ausschlaggebende Grund dafür, dass sich eine weitere Verwertungsgesellschaft bildet ?
Seit den Neunziger Jahren haben sich die Rahmenbedingungen für Musik auf vielen Ebenen geändert. Vor allem die Digitalisierung vieler Lebenswelten stellt Urheber und Urheberinnen, Verwerterinnen und Verwerter als auch Konsumenten und Konsumentinnen vor verschiedenste Herausforderungen und Probleme aber auch Möglichkeiten.
Digitale Kommunikation kennt keine Entfernungen oder Grenzen, Menschen kommunizieren unterschiedslos und tauschen dabei alles untereinander aus, was sich digitalisieren lässt, sei es Bild, Text oder Ton.
Auch die Wirtschaft ist auf diese Weise globalisiert. Wo ein Vertrieb für digitale Güter seinen Sitz hat und woher dessen Kundschaft kommt ist völlig irrelevant für die Möglichkeit, zu kaufen und zu verkaufen. Suche, Kauf, Bezahlung und Verfügbarkeit der Ware beim Kunden erfolgt in Echtzeit wie direkt im Laden um die Ecke, mit dem Unterschied, dass nicht einmal mehr der Weg nach Hause anfällt: Die Ware ist schon da.
Diese sofortige, orts- und zeitunabhängige Verfügbarkeit digitaler Waren ist heutzutage so selbstverständlich geworden, dass sie nicht einmal hinterfragt wird, nein, wer diese Selbstverständlichkeit nicht bieten kann macht kein Geschäft.
Die Erfahrung der Jahre, als die Musikindustrie versuchte, sich dieser Forderung des Marktes, also ihrer Kunden, zu verweigern, zeigt das auf dramatische Art: es kamen andere, die diesen Bedarf des Marktes zu decken wussten, erst "illegal", später dann auch legal. Und so waren und sind es u. a. irgendwann IT-Firmen, die sich die Millionenprofite sichern konnten und heute zu den finanzstärksten Wirtschaftsunternehmen der Welt zählen.
Der Umstand, dass digitale Güter ihrer Natur nach jederzeit, jedenorts und in jeder Anzahl beliebig verfügbar sein können, bringt für alle Beteiligten viele Vorteile, aber auch einige Probleme. Geschäftsmodelle, die auf dem Prinzip von Exklusivität, begrenzter Verfügbarkeit und Bereitstellung von (teuren) Ressourcen beruhen funktionieren in der digitalen Welt nicht oder zumindest komplett anders.
Speziell für den Bereich der Musik bringt dies Herausforderungen mit sich, denen man sich stellen muss. Das gilt für alle Bereiche in diesem Arbeitsfeld: Komposition, Herstellung, Bearbeitung, Vertrieb, Promotion, Aufführung. Sich selbst vermarktende Künstler, Direktvertriebe, bis hin zu neuen Finanzierungsmodellen wie Crowdfunding, aber auch neue Aufführungsmöglichkeiten, über Audio- wie Videostreaming, jederzeit, überall, ungefilterte Kommunikation zwischen Künstlerin oder Künstler und Fans, die nicht mehr nur reine "Konsumenten" und "Konsumentinnen"sind, treffen da sehr schnell auf Vorstellungen bis hin zu konkreten vertraglichen Rahmenbedingungen, die von gänzlich anderen Voraussetzungen der Lebensrealität heutiger Urheberinnen und Urheber ausgehen.
Diese Bedingungen und Geschäftsmodelle funktionieren nicht mehr pauschal für alle, sondern nur noch für ganz bestimmte Sparten und/oder Nischen. Die C3S sieht sich deshalb auch explizit nicht als Konkurrenz zum GEMA-Modell, sondern als Angebot für die vielen Urheber und Urheberinnen, denen das GEMA-Modell nicht (mehr) gerecht wird.
Der Vielfalt heutiger Lebens- und Arbeitsbedingungen von Urheberinnen und Urhebern aller Art lässt sich nicht mehr mit einer einzigen Pauschallösung begegnen und erfordert ein Modell, dessen Elemente so flexibel sind, dass diese zu möglichst individuellen Lösungen kombiniert werden können und die zu den individuellen Bedürfnissen jeder Urheberin und jedes Urhebers passt.
Die aus diesem Modell resultierende Bandbreite bietet auch eine Vielfalt an Möglichkeiten und Chancen. Eine moderne Rechteverwertung nutzt diese Möglichkeiten und erarbeitet Lösungen, die Kulturschaffenden diese optimal zugänglich macht.
Die C3S erkennt diese Vielfalt an und erarbeitet mit Hilfe ebenjener technischer Möglichkeiten ein Lizensierungsmodell, das der Komplexität der modernen Welt und der Individualität heutigen Kulturschaffens gerecht werden möchte:
• Lizensierung einzelner Werke: nur die Werke, die ein C3S-Mitglied zur Verwertung meldet, werden von der C3S vertreten. Rechte an Werken, die nicht zur Verwertung angemeldet sind, werden von der C3S nicht berührt.
• Individuelle Lizenzen für jedes Werk: Die Entscheidung, welche Lizenz für welches Werk ausgewählt wird, bleibt dem Urheber überlassen. Bei der C3S werden Urheber und Urheberinnen zwischen Lizenzen vom klassischen "all rights reserved" bis hin zu international anerkannten alternativen Modellen, unter anderem Creative Commons-Lizenzen, wählen können. Für jedes Werk gesondert.
• Individuelle Rechteverwertung: Ebenfalls soll die Rechteverwertung selbst für jedes Werk individuell wählbar sein. Die Urheberin bzw. der Urheber soll für jedes einzelne seiner zur Verwertung gemeldeten Werke bestimmen können, für welchen Nutzungsbereich die C3S die Rechteverwertung übernehmen soll. Live-Aufführungen, Rundfunk, Clubs, funktionale Nutzungen (Werbung, Film, Präsentationen etc.) und vieles mehr. Von einem einzigen über eine Kombination mehrerer Bereiche bis hin zur kompletten Rechtewahrnehmung.
Wir bleiben in jedem Fall für Euch an diesem Thema dran und werden einmal diese "neue" Rechteverwertungsgesellschaft genauer unter die Lupe nehmen.
Quelle: C3S
Sie sind Radiobetreiber ? Zahlen jeden Monat Ihre GEMA-, wie auch jedes Quartal Ihre GVL-Lizenz ? Sie verschleiern keinerlei Daten und täuschen keine falschen Tatsachen vor ? Halten sich an gesetzliche Bestimmungen ? Dann werden Sie mit Ihrem Projekt Partner von "Webradio made in Germany" !
Damit wir auch weiter gegen die in Deutschland illegal sendenden Sonixcast-Channels, wie aber auch gegen andere schwarze Schafe der Szene, vorgehen können, bieten wir euch die Möglichkeit, die Channels und deren tatsächlichen Betreiber völlig anonym bei uns zu melden. Dazu steht jetzt ein Formular bereit, das ab sofort genutzt werden kann.
Keine IP-Speicherung, kein notwendige Nennung des Meldernamens oder ähnliches. Anonymität und Sicherheit ist uns wichtig ! Denn wir möchten nicht, das Sie später Probleme in irgendeiner Form bekommen.
Wir können nun stolz einen weiteren Schritt nach vorne berichten:
Das wir mit den Verwertungsgesellschaften zusammenarbeiten, ist wohl bereits jedem bekannt. Ab heute ist es bei der GEMA einen Schritt weiter gegangen.
Wir dürfen nun den offiziellen Titel "In Kooperation mit der GEMA" tragen ! Was dies für weitere Vorteile in Sachen Information zu Lizenzbestimmungen und auch im Kampf gegen illegale Webradios bringt, brauchen wir wohl keinen erklären, der sich damit schon etwas weitergehend beschäftigt hat.
Natürlich werden wir auch Versuchen die GVL als Partner zu gewinnen, dies wird hoffentlich auch in Kürze passieren. Es ist ja nicht nur im Interesse der gesamten Webradio-Szene, sondern auch im Interesse der Verwertungsgesellschaften selber.