08.03.2016 Gema-Alternative C3S will 2016 starten

Die Gründer der C3S wollen ein zeitgemäßes Urheberrecht und das Monopol der Gema bei der Musikverwertung brechen. Jetzt geht das Projekt in den "Endspurt".

Die letzten anderthalb Jahre waren besonders anstrengend für die rund 20, fast ausschließlich ehrenamtlich arbeitenden Mitarbeiter der Cultural Commons Collecting Society (C3S). Sie haben Fördergeld eingesammelt, neue Geschäftsräume bezogen, Kommissionen gegründet, über Satzungen, Tarife und Verträge diskutiert und viel programmiert. Deswegen verordneten sie sich im August erst einmal Betriebsferien, "zum Kräftesammeln vor dem Endspurt", wie es auf der Webseite hieß.

Dieser Endspurt soll mit einer Zulassung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) enden. Erst dann wäre die C3S berechtigt, die Rechte von Komponisten und Textdichtern zu vertreten. So wie es der Noch-Monopolist bei den Musikverwertungsgesellschaften, die Gema, für ihre mehr als 69.000 Mitglieder tut - oder besser gesagt: anders, als es die Gema tut. Nämlich mit einer selbst entwickelten Software, die lizenzierte Musik automatisch erfassen soll, und mit der Möglichkeit, Stücke unter eine Creative-Commons-Lizenz zu stellen.

Den Antrag für die Zulassung beim Patentamt wollte die C3S eigentlich letzten Herbst einreichen. Weil aber in der EU gerade das Urheberrecht reformiert und es dann neue nationale Gesetze geben wird, lassen sie sich damit eventuell noch etwas mehr Zeit, bis die Rechtslage klar ist.


Monopol der Gema brechen:

Vielleicht ist ein bisschen mehr Zeit gar nicht schlecht: Denn es ist noch einiges festzuzurren, bevor der Gema-Konkurrent den Künstlern sein alternatives Musikverwertungssystem anbieten kann. Ein System, das von nicht wenigen Musikern herbeigesehnt wurde und das, so wird häufig gesagt, dabei helfen soll, das Urheberrecht ins digitale Zeitalter zu befördern.

Die C3S kritisiert an der Gema unter anderem, dass in ihrem System nicht nachvollziehbar sei, wer wie viel Tantiemen bekommt und dass Künstler nicht selbst entscheiden können, unter welcher Lizenz sie ihre Werke veröffentlichen. Um es auf einen Satz zu bringen:
Die C3S will mehr Freiheit und Selbstbestimmung für die Künstler !!


Freie Nutzung, schnelle Abrechnung:

Deswegen unterscheidet sich die Art, wie die C3S Rechte von Musikschaffenden vertreten will, in einigen Punkten deutlich von jener der Gema. Ein großer Unterschied ist, dass die Künstler ihre Werke dort auch gratis zur Verfügung stellen können, unter der CC-Lizenz, die die meisten Internetnutzer zum Beispiel von Wikipedia kennen.

Ein weiterer Unterschied ist die automatische Erfassung der bei der C3S registrierten Werke. Eine selbst entwickelte Software soll das leisten. Sie nutzt das von Songerkennungsdiensten wie Shazam bekannte Konzept des Audio-Fingerprintings. Das Programm analysiert das Lied, greift sich dessen Charakteristika und erstellt daraus einen Code, der einen Song eindeutig identifizieren kann. Mit der Software werden die Tracks in Echtzeit erfasst und idealerweise schnell abgerechnet.


Noch 2.500 Mitglieder gesucht:

Wie schnell abgerechnet wird, und wer wie viel bekommen soll, ist aber noch offen. Wie bei der Gema wird es verschiedene Tarife geben. Unterschieden wird nach Art der Nutzung, etwa ob ein Lied bei einem Live-Konzert gespielt wird, von einem DJ oder als Hintergrundmusik in einer Kneipe. An der Formel, aus der sich die Tarife nachvollziehbar ableiten lassen sollen, wird derzeit noch gearbeitet. Sie soll in der Software hinterlegt werden. Ein Tarif-Algorithmus wird dann die Lizenzforderungen berechnen. Dazu greift er auf eine Datenbank zurück, in der alle zur Berechnung wichtigen Informationen zu den einzelnen Nutzungsformen hinterlegt sind.

Weil die Kosten mit den Mitgliedsbeiträgen allein nicht zu decken sind, soll auch eine Verwaltungsgebühr erhoben werden. "Unser derzeitiges Konzept sieht aber sowohl Freibeträge vor, um Urheber mit kleinen Einnahmen zu entlasten, als auch einen progressiven Verwaltungsabzug, ähnlich dem Steuersystem", sagt Meik Michalke, einer der Gründer und geschäftsführenden Direktoren der C3S.

Den Mitgliedsbeitrag hat die C3S vorerst auf 50 Euro pro Jahr festgelegt. Momentan hat sie rund 1.000 Mitglieder, etwa die Hälfte sind sogenannte nutzende Mitglieder. Es gibt also momentan rund 500 Musikschaffende, die ihre Werke bei der C3S registrieren lassen würden. Das würde für eine Zulassung durch das DPMA wohl nicht reichen. Zwar verlangt das Patentamt keine bestimmte Zahl an Mitgliedern, sehr wohl aber eine solide Geschäftsgrundlage. Die C3S hat selbst errechnet, wie viele Mitglieder sie bräuchte: 3.000. Genauer gesagt: 3.000 Künstler mit einem "verwertbaren Repertoire", die also mit ihrer Musik Geld verdienen.


Wird die C3S überhaupt etwas auszuschütten haben ?

Dabei setzt die C3S nicht nur auf Künstler, die mit ihrer Kunst nichts verdienen (wollen), die ihre Werke gratis zur Verfügung stellen, um sich überhaupt bekannt zu machen, oder weil sie die Idee leben, dass Kunst frei verbreitet werden sollte. Die Gefahr, dass der Creative-Commons-Gedanke in dieser Genossenschaft so sehr dominiert, dass es am Ende nichts an Tantiemen abzurechnen gibt, sieht Meik Michalke nicht: "Wir finden es unabdingbar, dass eine Verwertungsgesellschaft in dieser Zeit ganz selbstverständlich auch CC-Lizenzierung ermöglichen muss. Aber wir verstehen das von Anfang an als zusätzliches Angebot, das sehr gut gemeinsam mit der klassischen Lizenzierung abgewickelt werden kann."

Michalke hofft, damit auch ein weit verbreitetes Missverständnis ausräumen zu können: dass CC-Lizenzierung und Lizenzeinnahmen ein Widerspruch seien. Auch bei CC-lizenziertem Material gibt es nämlich Spielraum für zusätzliche Lizenzeinnahmen. Etwa, wenn sich ein Urheber von einer Firma, die einen Song für einen Werbefilm verwendet, das Recht an der Namensnennung - der einzigen nicht verhandelbaren Bedingungen von Creative Commons - abkaufen lässt. Zudem bleibt es einem Urheber jenseits der CC-Lizenz unbenommen, seine Stücke auch zu verkaufen.


Es darf auch gespendet werden:

Zusätzlich zur Musikverwertung hat die C3S noch ein System entwickelt, mit dem Fans an Musiker spenden können. Es heißt Adore und funktioniert in Verbindung mit einem Plugin. Für den Mediaplayer Clementine gibt es bereits ein solches Plugin, es soll sie aber künftig auch für andere Player geben.

Das Plugin-System soll auch für die klassische Musikverwertung eingesetzt werden, "etwa als Kernkomponente in sogenannten Black-Boxen, die in einem Club hängen können, um automatisch Titellisten zu erzeugen. Damit lassen sich auch Rundfunk-Streams analysieren", erklärt Meik Michalke.


Die GEMA reagiert:

Dass es bei der Gema keine Möglichkeit gibt, einzelne Werke unter eine freie Lizenz zu stellen, hält nicht nur die C3S für ein Unding. Vielen Internetnutzern ist es wichtig, ihre Texte, Musik, Fotos möglichst breit in der Netzgemeinde zu streuen, ohne jedem Einzelnen eine Erlaubnis dafür geben zu müssen. Offenbar hat man das auch bei der Gema erkannt.

Im Mai schrieb sie auf Twitter, ein neues Modell ermögliche die Vergabe vergütungsfreier Lizenzen durch Gema-Mitglieder. Damit würde die Gema erstmals Creative-Commons-Lizenzen zulassen. Zu den Details ist aber noch nichts bekannt. Löst die Gema ihren Grundsatz auf, dass sie stets das gesamte Repertoire eines Künstlers vertritt? Welche Bedingungen werden an die CC-Lizenzvergabe geknüpft sein? Wann soll das Modell kommen? Eine Anfrage an die Gema dazu blieb unbeantwortet.

Die Veränderungen bei der Gema sind wohl nicht zuletzt auf die C3S und ihre Ideen von Musikverwertung im digitalen Zeitalter zurückzuführen. Dennoch: Wirklich fürchten muss sie die neue Verwertungsgesellschaft erst einmal nicht. Mit ihren mehr als 1.000 Mitarbeitern und ihren mehr als 800 Millionen Euro Erlösen wird die Gema erst einmal die mächtigste Musikverwertungsgesellschaft hierzulande bleiben.

Quelle: Golem




24.02.2016 Das Impressum - Skurile Märchen am Beispiel von Webradio-Seiten

Die Betreiber-/Dienstanbieterkennzeichnung für Webseiten, in Fachkreisen auch Impressum genannt, ist ein Spielplatz für viele Märchen und Irrtümer, die ab und an wirklich ausserordentlich skurile Blüten treiben.

Neben fatalen Irrtümern und groben Unwissen, mit dem sich Dienstanbieter täglich der Gefahr von Abmanhnungen und anderer rechtlicher Konsequenzen aussetzen, sind so manche Märchen, denen Seitenbetreiber meinen folgen zu müssen, die belustigendere ( aber auch schokierendere ) Seite dieses Themas.

Auf vielen, vor allem deutschen Seiten mit rechtlich zweifelhaften Inhalten, findet man ein Gesetz erwähnt, das unliebsame Gäste wie auch Strafverolger vom Betreten der Seite abhalten soll.
Wer sich ein wenig auf den Webseiten umsieht, deren Betreiber zu Recht ( oder auch nicht ) juristische Folgen wegen der von ihnen angebotenen Inhalte fürchten, wird auf so einige "Bannsprüche" treffen. Manche sind auch weltweit verbreitet und stellen eine Art juristischen Voodoo-Zaubers dar, das vor bösen Zugriffen schützen soll.
Vor allem in deutschen Landen glaubt man an Recht und Ordnung auch im Internet. Wo man hinsieht, trifft man beispielsweise auf das ominöse Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 1998, das die Haftung von Links zum Gegenstand hat. Seitdem denken viele, sie könnten, wenn sie sich nur pauschal und allgemein, dafür aber höchst deutlich von allen Inhalten auf verlinkte fremde Websites distanzieren, jeglicher Verantwortung entgehen. Das wird natürlich besonders dann gerne gemacht, wenn auf Websites mit verbotenen Inhalten verlinkt wird, weswegen der Distanzierungsrhetorik auch bei den Rechten gerne gefrönt wird. Gleichwohl, die juristische Lage ist angeblich einigermaßen schwierig - und Vorbeugung kann ja nicht schaden.

Ein schönes Exemplar ist uns bei dem Streifzug durch die Webradioszene aufgefallen. In der nachfolgenden Grafik ( dazugehöriges Webradio ist incl. Betreiberdaten recherchiert ) ist ein Text aus einem dieser angeblichen Voodoo-Zaubersprüche zitiert.Es handelt sich um den Text des angeblichen "Internet Privacy Act":

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Doch sehen wir uns einmal diesen Zauber an:
Fakt ist, der Internet Privacy Act ist ein real nicht existierendes Gesetz, das mit Vorliebe von www.-Seitenbetreibern ( Gruppen oder Einzelpersonen ), die sich mit Warez und ähnlichen Dingen befassen, als Disclaimer auf der Impressum-Seite zitiert wird. Es wird den modernen Sagen zugerechnet und hat keine juristische Wirksamkeit.

Der Internet Privacy Act soll, so die Behauptung, angeblich im Jahre 1995 vom damaligen US-Präsidenten Bill Clinton verabschiedet worden sein. Jedoch ist erwiesen, dass Bill Clinton niemals so einen Beschluss gefasst hat.

Durch die Verwendung dieses Disclaimers glauben sich wissentlich gegen das Gesetz verstoßende ( meist Internet- ) Gruppen und Einzelpersonen, die entsprechende Dienste anbieten, gegen Strafverolgungsbehörden, wie auch Anti-Piraterie-Organisationen ( z.B. US-amerikanischen RIAA ) abzusichern. Es wird klargestellt, alle Informationsinhalte (z. B. Dateien) auf der betreffenden Seite seien nur zum privaten Gebrauch bestimmt und dürften weder betrachtet noch heruntergeladen werden. Tue dies der Besucher der Seite dennoch, verstoße er gegen geltendes Recht und könne daher im Gegenzug nicht gegen die Seitenbetreiber vorgehen.

Dieser Hinweis findet sich u.a. auch auf Seiten aus Ländern, in denen ein Gesetz der USA sowieso nicht gelten kann, z.B. Deutschland. Ferner würde kein Land der Erde seine Exekutive derartig freiwillig einschränken.

Der Internet Privacy Act auf einer "Warez"-Seite, englischer Originaltext:
"If you are affiliated with any government, anti-piracy group or any other related group, or were formally a worker of one you CANNOT enter this web site, cannot access any of its files and you cannot view any of the HTML files. If you enter this site you are not agreeing to these terms and you are violating code 431.322.12 of the Internet Privacy Act signed by Bill Clinton in 1995 and that means that you CANNOT threaten our ISP(s) or any person(s) or company storing these files, and cannot prosecute any person(s) affiliated with this page which includes family, friends or individuals who run or enter this web site."

Der Internet Privacy Act auf einer "Warez"-Seite, deutscher Wortlaut:
"Der Verfasser dieser Seite trägt keine Verantwortung für die Art, wie die hier zur Verfügung gestellten Informationen genutzt werden. Dateien und alles andere auf dieser Seite sind nur für den privaten Gebrauch bestimmt und sollten daher nicht heruntergeladen oder gelesen werden. Wenn Sie irgendwie in Verbindung mit der Regierung, Anti-Piracy-Gruppen oder anderen ähnlichen Gruppen stehen, ist Ihnen der Zugang zu den Dateien und das Lesen der HTML-Seiten verboten. Alle Objekte der Seiten sind privates Eigentum und somit nicht zum Lesen bestimmt. Grundsätzlich ist es verboten, diese Seiten zu betreten. Wenn Sie diese Seiten dennoch betreten, verstoßen Sie gegen den "Code 431.322.12 of the Internet Privacy Act", der 1995 von Bill Clinton verabschiedet wurde. Das heißt, sie können gegen die Personen, die diese Dateien verwalten, nicht vorgehen."

Man richtet also eine quasi öffentliche Website mit gewünschtem Inhalt im Internet ein, will aber vermeiden, für Inhalte auf den eigenen Seiten zur Verantwortung gezogen werden zu können. Also stellt man vor "sein Territorium" ein Schild auf, das allen verbietet, die Website zu betreten, die irgendwas mit der Justiz zu tun haben oder Informationen an diese weiter geben könnten. Der Gedanke ist wohl, dass man mit diesem Verbotsschild eine Art Vereinbarung mit den Besuchern trifft, die gültig wird, sobald sie mit einem Klick die Website betreten.
Besonders schön ist natürlich die Formulierung, dass es grundsätzlich verboten sei, diese Seiten zu betreten, die privates Eigentum und nicht zum Lesen bestimmt seien. Das ist ein wenig so, also würde man in einem Schaufenster zu einer dicht bevölkerten Straße ( um mal zu übertreiben ) Diebesgut oder Kinderpornografie gut sichtbar zeigen und ein Schild davor stellen, dass es grundsätzlich verboten ist, sich das Gezeigte anzuschauen. Und wenn dann noch ein Polizist vorbeigeht und doch reinschaut, dann hat er wegen des Schildes die Vereinbarung mit dem Schaufensterbesitzer gebrochen, weswegen seine Aussagen und damit eine mögliche Anzeige null und nicht wäre.

Gut, ich gebe zu, kein Jurist zu sein. Allerdings dürfte es auch Nichtjuristen kaum schwer fallen, bei dem stets erwähnten Gesetz, das Bill Clinton verabschiedet haben soll, zu erkennen, dass dies nur ein Scherz ist, der sich offenbar wie ein Mem ausgebreitet hat - vielleicht weil doch alles SO offiziell klingt.

Natürlich gibt es keinen derartigen "Internet Privacy Act". Die Autoren und Verbreiter des "Disclaimer" oder "Haftungsausschlusses" scheinen ihre Rechtskenntnisse, wie Marc Rotenberg, Direktor der Bürgerrechtsorganisation EPIC, süffisant anmerkt, aus Fernsehserien wie NYPD Blues bezogen zu haben. Strafverfolger dürfen "undercover" arbeiten und würden das auch online machen. Das Mantra also mitnichten ein Rettungsmittel, das vor Strafe schützt.

Wer das Ei ins Internet gelegt hat, lässt sich vermutlich nicht mehr feststellen. Bruce Lehman, einst für Präsident Clinton zuständig für das Patent- und Urheberrecht und jetzt Präsident des International Intellectual Property Institute in Washington ist, weiß auch nicht, wie das angebliche "Gesetz" zur Abwehr von Polizisten und anderen unbeliebten Gästen entstanden sein könnte. Aber er hat eine Vermutung, wie es sich verbreitet haben könnte. Er sei überhaupt nicht überrascht, dass die Formulierung des Gesetzes sich auf so vielen Seiten findet, die Dinge mit zweifelhafter Rechtsgültigkeit anbieten: "Da sie alle Piraten sind, kopieren sie das alle einfach."

Seltsamerweise scheint aber dieses Scheingesetz noch in keine Liste von Gerüchten, Internet-hoaxes oder Urban Legends aufgenommen worden zu sein. Zumindest haben wir es auf den entsprechenden Seiten nicht gefunden, das Zeug dazu hätte es aber schon.




21.12.2015 Seit heute geniesst "Webradio made in Germany" ( WmiG ) Markenrechtsschutz !

Seit 21. Dezember 2015 ist "Webradio made in Germany" eine eingetragene Marke beim deutschen Patentamt ( Registernummer: 302015056235 ) geniesst nun den Schutz des Markenrechts. Damit wurde unser Name vor Missbrauch geschützt und es ermöglicht uns, weitere seriös und ernsthaft zu arbeiten, wie auch weitere Partner für unser Engagement im Webradiobereich zu gewinnen.

Eine Marke oder ein Markenzeichen ( englisch: trademark) wurde mit der Markenrechtsreform 1995 offiziell in Deutschland eingeführt. Das Warenzeichen als traditionelle Bezeichnung war mit dem notwendig gewordenen Schutz von Dienstleistungen als Produkt nicht mehr umfassend genug aussagekräftig geworden. Nun erweitert ein besonderes, rechtlich geschütztes Zeichen, das vor allem dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden, den Kanon der Immaterialgüterrechte.
Markenrechte sind ähnlich wie Patente und Urheberrechte immaterielle Monopolrechte, oft auch als geistiges Eigentum bezeichnet.
Marken können eine einzelne Darstellung oder eine Kombination von einem oder mehrerer Buchstaben, Zeichen, Wörter, Namen, Slogans, Logos, Symbolen, Bildern, Klängen, Klangfolgen bzw. von Erscheinungsformen und Mustern von und für Produkte verschiedener Art sein.
Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, das Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr schützt.

Verfahren:
Markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bestehen. Man unterscheidet zwischen Wortmarken (der geschriebene Name) und Bildmarken, beispielsweise die grafische Darstellung eines Logos. Dementsprechend gibt es nationale Marken, EU-Marken und IR-Marken. Um Markenrechte wirksam abzusichern, ist es im ersten Schritt erforderlich, den voraussichtlichen territorialen Wirkungsbereich des künftigen Markeninhabers festzustellen. Dabei kann es schon allein im Hinblick auf Aktivitäten im weltweit zugänglichen Internet sinnvoll sein, den Markenschutz über das eigene Land hinaus zu erstrecken.
Im zweiten Schritt ist durch eine Markenrecherche in den einschlägigen Markenregistern der in Betracht kommenden Länder festzustellen, ob bereits ältere Rechte in dem betreffenden Land existieren, die einen neuen Markenschutz ausschließen.
Falls dies nicht der Fall ist, muss im dritten Schritt die Marke auf die speziellen Bedürfnisse des künftigen Markeninhabers zugeschnitten werden. Hierbei geht es sowohl um die Auswahl und Gestaltung der Marke selbst als auch um deren korrekte Klassifizierung anhand der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach Nizzaer Klassifikation, damit der Markenanmelder in seinen künftigen Aktivitäten mit der Marke optimal abgesichert ist.
Schließlich kann im letzten Schritt für die so ausgewählte Marke eine Markenanmeldung ausgearbeitet und prioritätswahrend bei dem betreffenden Markenamt hinterlegt werden. Mit erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens erhält der Anmelder eine Markenurkunde. Nun muss noch die dreimonatige Widerspruchsfrist abgewartet werden, bevor die Marke formell bestandskräftig wird und im Geschäftsverkehr verwendet werden kann – das ®-Zeichen darf nun dem Markennamen angefügt werden.

Kollision von Markenrecht und Domainrecht ?
Besondere Probleme kann die Frage aufwerfen, ob eine eingetragene und geschützte Marke die Eintragung und Nutzung einer Internet-Domain hindern kann. Generell gilt: Der berechtigte Markeninhaber kann vom unberechtigten Domainbetreiber Unterlassung der Nutzung und Übertragung der Domain verlangen. Allerdings nur, wenn die Domain für die von der Marke geschützten Waren und Dienstleistungen genutzt wird. Darüber hinausgehende Ansprüche sind möglich (zum Beispiel Schadensersatz), hängen aber vom Vorliegen von Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz beim unberechtigten Domainbetreiber ab.
Mit dem Anfang 1995 in Kraft getretenen Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen (MarkenG) wird der Begriff der Marke gesetzlich in § 3 Abs. 1 MarkenG wie folgt definiert:

"Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden."
(§ 3 Abs. 1 MarkenG)

In einem Urteil aus dem Jahr 2005 stellt der Europäische Gerichtshof fest:

"Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden."

Hiernach sind grundsätzlich alle Zeichen schützbar, denen allgemeine Unterscheidungseignung zukommt. Da Marken für konkrete Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden, können nur Marken eingetragen werden, denen kein absolutes Schutzhindernis im Wege steht. Das heißt, dass die Marke sich grafisch darstellen lassen muss (§ 8 Abs. 1 MarkenG), dass sie für jede der beanspruchten Waren oder Dienstleistung unterscheidungskräftig sein muss und dass sie nicht von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigt werden kann, d. h. es darf kein Freihaltebedürfnis bestehen. Ein Produkt selbst kann nicht die Marke sein. Was also produktbedingt geformt ist, stellt nicht gleichzeitig die Marke des Produktes dar. Außerdem sind im MarkenG noch weitere sogenannte absolute Schutzhindernisse vorgesehen, die aber in der Praxis keine große Rolle spielen. Es sei hier nur die so genannte Bösgläubigkeit erwähnt, nach der die Eintragung einer Marke auch verweigert werden kann, wenn sie offensichtlich in bösgläubiger Absicht angemeldet wurde – beispielsweise um Wettbewerber zu blockieren.

Entstehung:
Eine Marke entsteht entweder durch Registrierung (sog. Registermarke), durch umfangreiche Benutzung und Erlangung der Verkehrsgeltung (sogenannte Benutzungsmarke) oder durch notorische Bekanntheit, als Notoritätsmarke. Die "Stärke" einer Marke richtet sich hierbei nach dem Zeitrang der Marke und nach der "Kennzeichnungskraft" der Marke. Das Gros der Marken sind jedoch die Registermarken, da es sehr umfangreicher Maßnahmen bedarf, um eine Marke wirklich im gesamten Geltungsbereich durch Benutzung zu erlangen.

Diesen Rechtsschutz genießen wir nun !!

Mehr dazu erfahrt Ihr auf unserer "Über uns-Seite".

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15.01.2015 C3S kann die Alternative zur GEMA werden

Jahrelang war die GEMA in Deutschland konkurrenzlos, doch das wird sich demnächst ändern. Schon seit längerer Zeit hat die Musikverwertungsgesellschaft mit aufkommender Kritik zu kämpfen. Immer mehr Musiker können oder wollen sich nicht von ihr vertreten lassen. Für all diejenigen stellt die neue Cultural Commons Collecting Society (C3S) einen lang ersehnten Gegenentwurf zur GEMA dar.
Die Unterschiede verdeutlichen, warum die C3S eine ernsthafte Alternative zur GEMA ist. Etwa die Hälfte der 920 Mitglieder sind nutzende Mitglieder. Das können zum Beispiel Komponisten, Texter, DJs, Remixer oder Produzenten sein, die jeweils über das gleiche Stimmrecht verfügen, unabhängig von deren Einkommen. Außerdem will die C3S nicht – wie die GEMA – zwingend den gesamten Katalog einzelner Künstler vertreten, sondern auch anbieten, bei Bedarf nur einzelne Werke zu verwerten. Ein weiterer wichtiger Aspekt in dem Geschäftsmodell ist die Unterstützung von Creative-Commons-Lizenzen, die erstmals eine Marktgleichheit für alternative Lizenzierungsmodelle gewährleisten soll.

Insbesondere die Abrechnung von Konzertveranstaltungen soll sich durch die C3S einfacher gestalten. Nicht nur die Veranstalter würden von diesem neuen Dienst profitieren, für die ein großer Teil des Arbeitsaufwandes wegfällt, auch für die Musiker würde es fortan genügen, ihre Titellisten mit einem einzigen Knopfdruck einzureichen. Das Besondere daran ist, dass der Service schon vor der Zulassung verfügbar sein wird und auch und gerade für alle GEMA-Mitglieder ein großer Vorteil ist. Die Listen müssen bei der GEMA eingereicht werden (GEMA-Vermutung: wird es auch bei der C3S geben). Auf Basis der Listen berechnet die GEMA die Lizenzgebühren. Sind die Aufführenden die Komponisten erhalten sie Geld – ohne Liste sehr viel weniger. Veranstalter weisen über die Listen wiederum aus, ob ein Stück überhaupt GEMA-pflichtig ist oder gegenenfalls ein CC-Stück ist – wodurch Veranstaltungen wie die Fête de la Musique Einsparungen hätten. Diese Listen sind momentan mit viel administrativem Aufwand verbunden. So viel, dass trotz Einnahmequelle viele GEMA-Mitglieder keine Listen abgeben. Diesen Aufwand vereinfacht C3S für GEMA-Mitglieder und Nichtmitglieder.
Durch einen zusätzlichen Konkurrenten wären die Künstler nicht mehr wie bisher an die GEMA gebunden, sondern hätten endlich eine Alternative.
Um all diese Pläne in die Tat umzusetzen und tatsächlich bis Ende 2015 den Antrag zur Zulassung beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen zu können, hat die C3S unter dem Motto "Wintervorrat" eine Crowdfunding-Kampagne initialisiert. Gelder in Höhe von mindestens 30.000 Euro sollen auf diese Weise bis zum 31. Januar 2015 zusammenkommen. Diese werden dringend benötigt, um eine Haushaltssperre des Landes Nordrhein-Westfalen zu beenden, die erst nach dem Einbringen von genügend Eigenkapital aufgehoben wird.
Bereits 2013 gelang dem Projekt mit einer Summe von insgesamt 117.000 Euro plus weiteren 31.000 Euro Kapital durch die Gründer eine der damals erfolgreichsten Crowdfunding-Kampagnen des Jahres in Deutschland. Ein weiteres 14 tägiges Flashfunding im November/Dezember 2013 brachte zusätzlich 40.000 Euro ein.

Quelle: Netzpiloten